Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01. Juni 2012
Zum 01. Juni 2012 wird das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) inkraft
treten und somit wird die Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen neu
geregelt.
Ab dem 01.06.2012 muss jeder gewerbliche Abfalltransport, auf öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
mit Beginn der Sammlung / Beladung, mit A-Tafeln
gekennzeichnet sein. Dies gilt sowohl für gefährlichen als auch für nicht gefährlichen Abfall, Abfälle zur Beseitigung und für Abfälle zur Verwertung.
Jeder Transporteur / Frachtführer / Spediteur, der Abfälle gewerblich in Deutschland transportiert, hat [b]ab dem 01. Juni 2012 die Beförderung[b]
von Abfällen seiner zuständigen Behörde anzuzeigen. Die
Beförderungsanzeige gilt für: Innerdeutsche und grenzüberschreitende (Ein-/Aus-/Durchfuhr
deutscher Streckenanteile) Beförderungen
o Alle Verkehrsträger
o In- und ausländische Beförderer Ist mengenunabhängig
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Transporteur / Frachtführer /
Spediteur eine Transportgenehmigung (ab 01.06.2012 wird diese
Beförderungserlaubnis heißen) oder im Rahmen seiner Efb-Zertifizierung
eine Befreiung der Transportgenehmigungspflicht beantragt hat.[b]
Vom 01.Juni 2012 an ist es ausdrücklich untersagt, einen Beförderer als
Unterauftragnehmer einzusetzen, der die spezifischen Voraussetzungen(Anzeige) nicht hat. Ein Beförderer der einen anzeigepflichtigen
Beförderungsauftrag an einen Beförderer ohne Anzeige weitergibt, hat ein
Bußgeld zu erwarten.
Die möglichen Bußgelder sind erheblich:
- Anzeigenbedürftiges Befördern ohne Anzeige bis zu 10.000 Euro
- A-Tafeln pflichtiges Befördern ohne A-Tafel innerdeutsch bis zu 10.000
Euro, grenzüberschreitend bis 20.000 Euro[b]
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Durch diese neue Verordnung sind die Frachtsätze um 20 % zu erhöhen!
Jeder Fahrer der einen TU zur Anzeige bringt wenn er ohne Tafeln fahren muss, honrieren wir mit 250 €!