Insolvenzen Schlag auf Schlag Teil 3, nur Auszüge aus dem Registergericht!

  • Original von onkelp
    Hauss???
    Uppps....
    Nun normal darf bei den Frachtraten momentan eigentlich keiner über die Wupper gehen.....
    Ich höre täglich nur: sag mir den Preis und schick einen LKW :D


    da sind Altlasten aus den ganzen Pleiten der Frigospedis und Fruchthändler rund um Kehl sicherlich nicht ganz unschuldig....trotz guter Frachtraten geht halt irgendwann die Luift aus.
    Ein LKW von denen hat gestern bei uns als Sub für einen TU noch geladen.
  • 65 IN 37/10 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TRANS-REGIO Speditionsgesellschaft mbH, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 21, 26135 Oldenburg (AG Oldenburg, HRB 3598), vertr. d.: 1. Alfred Setzke, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 21, 26135 Oldenburg, (Geschäftsführer), 2. Carsten Frische, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 21, 26135 Oldenburg, (Geschäftsführer) ist am 17.12.2010 um 12:33 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Rüffert, Frieslandstraße 12, 26125 Oldenburg, Tel.: 0441 340770, Fax: 0441 34077340, E-Mail: info@rueffert-rechtsanwaelte.de bestellt worden.

    Amtsgericht Oldenburg

    Nun geht es wieder los.........
    Kleine Stückgutbude.....
    War aber abzusehen....
  • Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 639/10

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen



    der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 945 eingetragenen Vomintra Mineralöl-Brennstoff und Transportgesellschaft mbH, Graf-Zeppelin-Str. 2-6, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Vogel, Graf-Zeppelin-Str. 2-6, 33181 Bad Wünnenberg



    Geschäftszweig: Der Güternah- und Fernverkehr sowie der Vertrieb von Mineralölen und Brennstoffen.





    ist am 23.12.2010, um 11:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dipl. Kfm. Klaus Knetter, Otto-Brenner-Straße 186, 33604 Bielefeld bestellt.

    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

    2 IN 639/10
    Amtsgericht Paderborn, 23.12.
  • Jürgen Häcker GmbH, Niedernberg

    2 IN 803/10 Beschluss
    In dem Verfahren über den eigenen Antrag vom 23.12.2010 auf
    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Jürgen
    Häcker GmbH, Boschstr. 3, 63843 Niedernberg wird zur Sicherung
    des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß §
    21 Abs. 1 und 2 InsO am 23.12.2010, 13.00 Uhr die vorläufige
    Insolvenzverwaltung angeordnet.
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt
    Nikolaus Ackermann, Friedrichstr. 19, 63739 Aschaffenburg,
    Telefon: 06021/368919, Telefax: 06021/368924 .
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens
    sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwal -
    ters wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2 (2. Alt.InsO).
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertre -
    ter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe durch Überwachung der
    Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten, § 22
    InsO.
    Leistungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind nur mit
    Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben
    oder sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
    eingehende Gelder entgegenzunehmen.
    Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
    Beachtung dieser Anordnung zu leisten, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollzie -
    hung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen
    die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände
    betroffen sind, untersagt; bereits begonnene Maßnahmen werden
    einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 InsO.
    Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht-
  • der war doch schon vor 4 jahren rau am zahnfleisch.

    auch eingeprüftes mitglied von der timo.

    manch frachtenbörse were froh wenn sie so viele mitglieder hätte, wie in der timo pleite sind.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Granitteufel ()

  • Original von Granitteufel
    Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 639/10

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen



    der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 945 eingetragenen Vomintra Mineralöl-Brennstoff und Transportgesellschaft mbH, Graf-Zeppelin-Str. 2-6, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Vogel, Graf-Zeppelin-Str. 2-6, 33181 Bad Wünnenberg



    Geschäftszweig: Der Güternah- und Fernverkehr sowie der Vertrieb von Mineralölen und Brennstoffen.





    ist am 23.12.2010, um 11:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dipl. Kfm. Klaus Knetter, Otto-Brenner-Straße 186, 33604 Bielefeld bestellt.

    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

    2 IN 639/10
    Amtsgericht Paderborn, 23.12.



    WWWWWAAAAASSSSS ???? , da bleibt mir doch glatt der Kaffee im Halse stecken !! ; der 4 der Vogel Brothers auch in Konkurs - hatte es da nicht vor 1 oder 2 Jahren den einen dieser Leutschinder erwischt ?? Reinhard oder wie der hiess ? , kleiner Tip lieber herr Namensvetter eines CDU Politikers :

    http://www.rent-your-company.ch

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  • Wieder ein geprüftes Timocom Mitglied

    523 IN 1/11 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Steinbach Logistik & Speditions GmbH, Thalenhorststraße 15a, 28307 Bremen (AG Bremen, HRB 19512),

    vertreten durch:

    1. Lutz Werner Otto Steinbach, (Geschäftsführer),



    Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:

    Dieter Janßen, Marktstraße 3, 28195 Bremen, ist am 17.01.2011 um 15:01 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ralph Bünning, Domshof 18-20, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3686-0, Fax: 0421/3686-100, E-Mail: InsOBremen@schubra.de, Internet: schubra.de bestellt worden.

    Amtsgericht Bremen