Nach § 36 Abs. 1 SGB III darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht
vermitteln, sofern ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet
werden soll, das gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
Letztere sind verletzt, wenn das Lohnangebot nicht einmal zwei Drittel
eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise
gezahlten Tarifl ohns erreicht. Liegt kein Tarifvertrag vor, wird Sittenwidrigkeit
angenommen, wenn das Lohnangebot nicht einmal zwei Drittel
der ortsüblichen Entlohnung erreicht.
Unternehmen werden von der BA nicht generell aus der Vermittlung
ausgeschlossen, es erfolgt immer eine auftragsbezogene Prüfung
auf Sittenwidrigkeit durch die zuständige Agentur für Arbeit (AA). Sofern
ein Vermittlungsauftrag eines Unternehmens in oben genanntem Sinne
sittenwidrig ist und an die AA übermittelt wird, ist das Stellenangebot
von Seiten der AA abzulehnen. Soweit Bewerber zumutbare Stellenangebote
unbegründet, also ohne wichtigen Grund, ablehnen, ruht der
Anspruch auf ALG I für die Dauer einer Sperrzeit. Nachweisliche Sittenwidrigkeit
wäre aber ein wichtiger Grund. Die allgemeine Prüfung auf
Einhaltung von Arbeitsbedingungen der Unternehmen der Transportbranche
liegt jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich der BA.
janbergrath.de/Leseproben_Fern…Seiten%20aus%20ff0410.pdf
vermitteln, sofern ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet
werden soll, das gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
Letztere sind verletzt, wenn das Lohnangebot nicht einmal zwei Drittel
eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise
gezahlten Tarifl ohns erreicht. Liegt kein Tarifvertrag vor, wird Sittenwidrigkeit
angenommen, wenn das Lohnangebot nicht einmal zwei Drittel
der ortsüblichen Entlohnung erreicht.
Unternehmen werden von der BA nicht generell aus der Vermittlung
ausgeschlossen, es erfolgt immer eine auftragsbezogene Prüfung
auf Sittenwidrigkeit durch die zuständige Agentur für Arbeit (AA). Sofern
ein Vermittlungsauftrag eines Unternehmens in oben genanntem Sinne
sittenwidrig ist und an die AA übermittelt wird, ist das Stellenangebot
von Seiten der AA abzulehnen. Soweit Bewerber zumutbare Stellenangebote
unbegründet, also ohne wichtigen Grund, ablehnen, ruht der
Anspruch auf ALG I für die Dauer einer Sperrzeit. Nachweisliche Sittenwidrigkeit
wäre aber ein wichtiger Grund. Die allgemeine Prüfung auf
Einhaltung von Arbeitsbedingungen der Unternehmen der Transportbranche
liegt jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich der BA.
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