Abfalltransporte

    • Na ja, dir Registrierung beim zuständigen Landratsamt kostet auch noch, das Gesetz ist etwas komplexer als dass man sich nur auf die beiden A-Schilder beziehen kann (zumindest bei Händlern/Schrottplätzen).
      Steht alles genau auf der ZKS-Webseite, dort kann man auch den Antrag downloaden.
      Leisten wir uns den Luxus, eine eigene Meinung zu haben.
    • Darf ich mal zaghaft in die Runde fragen, ob jmd. bei den einschlägig bekannten Altpapierfritzen schon steigende Preise beobachten konnte ???

      Würde mich echt mal interessieren.

      mfg thommy
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • thommygera schrieb:

      Darf ich mal zaghaft in die Runde fragen, ob jmd. bei den einschlägig bekannten Altpapierfritzen schon steigende Preise beobachten konnte ???

      Würde mich echt mal interessieren.

      mfg thommy


      Servus,

      bis jetzt noch nicht.

      Ich habe aber zwei dabei die mir immer Mails mit Ladungsangeboten schicken in welchen sich die Mengen sehr stark erhöht haben.
      Das könnte aber auch an der kurzen Woche liegen.

      Ich bin der Meinung das mit den Preisen erst etwas geht wenn die Behörden anfangen zu kontrollieren und die ersten ohne Genehmigung etc. heraus gefischt haben.

      Nach diversen Telefonaten ist mir zu Ohren gekommen dass wohl in den ersten 14x Tagen noch nicht geahndet wird wenn einer ohne erwischt wird.
      Ob es dann so ist ... ?

      Gruß Chris
      .




      Der Geruchskoeffizient gewisser finanzieller Mittel ist permanent gleich null!

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    • stahltrucker schrieb:

      beachtet bitte auch, dass es zu dieser Geschichte noch ne Übergangsfrist für Unternehmen gibt, welche nur gelegentlich transportieren.

      diese gilt bis Juni 2014


      siehe IHK Karlsruhe karlsruhe.ihk.de/innovation/um…D34C1467424FB0F7221.repl2

      Punkt 6



      Servus,

      deine Aussage ist FALSCH !!!

      Lese mal was du verlinkt hast genau durch.

      § 54 regelt die gefährlichen Abfälle und diese unterliegen heute bereits bestimmten Regelungen.

      Die Sachen mit Folien und Altpapier etc sind nichtgefährliche Abfälle und werden unter § 53 abgehandelt.

      Gruß

      Lass mich gern eines besseren belehren... :)
      .




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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Borstel ()

    • 6. Neuregelungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler - auch bei seltenem Abfalltransport

      Neu eingeführt wird mit § 54 KrWG, dass alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen eine behördliche Erlaubnis benötigen. Entsorgungsfachbetriebe sind davon befreit. Sie müssen jedoch, ebenso wie alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen, ihre Tätigkeit gemäß § 53 KrWG der unteren Abfallbehörde anzeigen. Im Rahmen der Erlaubnis bzw. Anzeige kann die Behörde Nachweise z. B. über die Fachkunde der Betriebsverantwortlichen verlangen.

      Die genannten Regelungen gelten auch für Unternehmen, die Abfälle nicht gewerbsmäßig transportieren, handeln oder makeln, sondern dies nur im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten tun. Für derartige („seltene“) Sammler und Beförderer gilt die Neuregelung erst ab Juni 2014. Bis dahin wird ggf. auf Verordnungsebene eine „Kleinmengenregelung“ eingeführt, die es im neuen Gesetz nicht gibt.

      Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage werden die Genehmigungspflicht für Makler (§ 50 im alten KrW-/AbfG) und die Transportgenehmigungspflicht (§ 49 im alten KrW-/AbfG) durch die neuen Anzeige- und Erlaubnispflichten ersetzt. Für Händler (also Unternehmen, die Abfälle an- und verkaufen) sind die genannten Anforderungen komplett neu.

      Gestrichen wird die bisherige Transportgenehmigungspflicht für nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung. Stattdessen gilt nun die Anzeigepflicht für nicht gefährliche Abfälle, unabhängig davon, ob sie beseitigt oder verwertet werden.

      Ausgeweitet werden die Pflichten zur Kennzeichnung der Abfalltransportfahrzeuge mit dem weißen, mit dem Buchstaben A beschrifteten, Schild. Dies ist nun für alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte erforderlich, also auch für alle Abfälle zur Verwertung und auch für Entsorgungsfachbetriebe.
    • ja ist klar,

      aber die Ausnahme gilt für nicht gewerbsmäßige.....

      wenn du eine altpapiertour als spediteur oder transporteur annimmst machst das als gewerblicher...

      beispiel:
      wenn du nach einer party deines lieblingsvereins ehrenamtlich den müll einsammelst und wegbringst bist du ein seltener nichtgewerblicher...
      :)

      (man ich habe jetzt noch gar keine zeit für sowas :) - )
      .




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    • :) nehme ich so immer noch nicht hin...

      ich muss heute abend den gesetzestext nochmal zu hause raus kramen...


      schau mal bitte nach ... ich meine in 53 absatz 1 oder 2 oder 3 steht das das aber dann einer mit fach und sachkunde im betrieb sein muss.
      welcher gelegentliche tu hat das denn ?
      .




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    • Absatz 1 ist die Anzeigepflicht

      Absatz 2 sagt der Inghaber bzw. die Verantwortlichen Personen müssen die Sachkunde für IHRE TÄTIGKEIT haben ( das ist Bedingung für die GÜKG-Genehmigung )


      Absatz 3 sind die Bedingungen welche Behörden bei mangelnder Sachkunde auferlegen können ( genug Bußgelder als Verkehrsleiter ;( )


      Absatz 4 ist die Nachweispflicht

      Absatz 5 die Sachkunde bei EU-Unternehmern

      Absatz 6, die Bundesregierung darf......................