stahltrucker schrieb:
Absatz 1 ist die Anzeigepflicht
Absatz 2 sagt der Inghaber bzw. die Verantwortlichen Personen müssen die Sachkunde für IHRE TÄTIGKEIT haben ( das ist Bedingung für die GÜKG-Genehmigung )
Absatz 3 sind die Bedingungen welche Behörden bei mangelnder Sachkunde auferlegen können ( genug Bußgelder als Verkehrsleiter)
Absatz 4 ist die Nachweispflicht
Absatz 5 die Sachkunde bei EU-Unternehmern
Absatz 6, die Bundesregierung darf......................

wir sprechen hier über ein ABFALLgesetz , ich denke nicht das hier von Fachkunde nach Gükg gesprochen wird sonder von Fachkunde im Bereich abfall
haben wir hier keinen juristen der das gesetz mal interpretiert ?
(schöne diskussion


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Der Geruchskoeffizient gewisser finanzieller Mittel ist permanent gleich null!
Alle meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Annahme von Ratschlägen oder Nachahmungen auf eigenes Risiko.
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