Sehr geehrter Forumsbereiber,
ein Regelverstoß ist nicht erkennbar. Das Sie löschen, was Ihnen nicht gefällt, halte ich für nicht bedenklich, jedoch sollten Sie sich vor Augen halten, dass wenn Sie andere weit aus schlimmere Trats zulassen Sie als Betreiber immer Haftbar sind und bleiben.
Ein Beispiel:
Sie lassen zu, dass Firmen an ihrem Ruf geschädigt werden u.a. von einem User wie Papafisch, welcher wenn man Ihre Regel liest, sich offenbar nicht daran halten muss. (Name, Adresse, Ladungsfähig)
Für jeglich Schädigungen können Sie als Betreiber dieses Forums belangt und Haftbar gemacht werden.
Ich werde das Gefühl nicht los das diese Forum von einem "Nichtwissendem" betrieben wird.
Hier gillt:
Landgericht Hamburg Hier drucken
Urteil v. 27.04.2007 - Az.: 324 O 600/06 - Haftung für Foren-Einträge (Supernature-Fall)
Leitsatz:
1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" iSd. § 6 Abs. 1 MDStV. "Eigene Informationen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch Internetforen.
Quelle: foren-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20070427.html
Sie erlauben mir noch eine Anmerkung zu Ihrem Immpressum:
Inhalt der Anbieterkennzeichnung
Nach §§ 6 TDG, 10 MDStV muss die Kennzeichnung enthalten:
Namen und die Anschrift des Anbieters :
Es sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung allein darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung abgekürzt war. Bei Firmen, also insbesondere bei GmbH und AG, muss zusätzlich angegeben werden, wer die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt. Dies ist analog den Pflichten nach dem GmbH-Gesetz zu sehen, auch danach muß z.B. der Geschäftsführer auf jeden Briefbogen aufgedruckt sein. Die Adressenangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfachs reicht nicht aus.(= ladungsfähige Anschrift ! ).
Elektronische Kontaktaufnahme:
Das Gesetz verlangt eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" mit dem Anbieter. Hier ist die Angabe der E-Mail-Anschrift Pflicht. Die E-Mail-Adresse darf aber nur in anderen Kommunikationsangaben ( Telefon / Fax ) "eingeschlossen" sein.Es muß also immer auch eine Telefon- oder Faxnummer genannt werden. Es muß hierbei keine kostenlose Nummer sein, auch eine 0190er Nummer ist zulässig.
Spezielle Anbieterpflichten:
*Bestimmte Teledienste müssen über eine Aufsichtsbehörde behördlich genehmigt werden. Wer das ist, richtet sich nach der Gewerbeordnung oder den Vorschriften des Berufstandes ( z.B. Ärzte ). In solchen Fällen muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden.
*Firmen, Vereine u.s.w. mit Veröffentlichkeitspflicht im Handelsregister müssen das Register und Registernummer angeben.( z.B. : AG Bochum, HRB 33333 )
*Freie Berufe wie Anwälte, Ärzte u.s.w. müssen ihre berufsständische Standesvertretung angeben. ( Anwaltskammer xyz....)
*Alle Unternehmer, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG zugeteilt wurde, müssen auch diese Nummer angeben.
*Wer einen Onlineshop betreibt und Waren verkauft unterliegt darüberhinaus auch noch dem Fernabsatzgesetz. Hier sind weitere Pflichten fällig über die Rücktrittsrechte des Käufers u.s.w. Hinweise dazu, wie solche Informationen gestaltet werden müssen, finden sich nebst Mustertexten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).
*Wer mit seinem Angebot auch zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen will, bietet auch einen Mediendienst an. Beispiel: Online-Ausgaben von Printmagazinen . Unter Umständen macht aber auch ein einziger kurzer politischer Kommentar einen Mediendienst aus ihrer Homepage. Für den Nutzer muss klar erkennbar sein, was Kommentar und was Information ist. Wer redaktionell-journalistisch Beiträge veröffentlicht, muss mindestens einen verantwortlichen Redakteur benennen. Das ist meist zugleich der Webmaster, also kein weiteres Problem. Einzelheiten finden sich u.a. in § 10 Abs. 3 und 4 MDStV.
Beispiel Impressum für einen Arzt :
· vollständiger Name und Praxisanschrift (nicht nur Postfachadresse)
· Telefonnummer und/oder Faxnummer
· E-Mail-Adresse
· -Adresse
· Ärztekammer der Ärztin/des Arztes
· Kassenärztliche Vereinigung der Ärztin/des Arztes
· die gesetzliche Berufsbezeichnung ist "Ärztin"/"Arzt
· Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind anzugeben. Dies ist z.B. die Berufsordnung, die auf der Homepage der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zu finden ist. Nach überwiegender Meinung ist es ausreichend, wenn Sie den Inhalt der anzugebenden Normen dadurch bezeichnen, dass Sie z.B. auf die Internetseite der Ärztekammer Sachsen-Anhalt verweisen.
· Soweit Ärzte in einer Partnerschaftsgesellschaft niedergelassen sind, die Registriernummer aus dem Partnerschaftsregister
· Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt worden ist, diese Nummer mit angeben
Alle erforderlichen Angaben und Hinweise müssen auf den Homepages für den Verbraucher leicht feststellbar sein. Bestenfalls sollten die genannten Informationen nach Möglichkeit schon auf der Startseite vorhanden sein. Allerdings ist es auch möglich und dem TDG entsprechend, wenn die Angaben von jeder Seite aus erreichbar sind, z. B. unter dem Link "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung".
Quelle: internetfallen.de/Homepagebetr…zeichnung%20/%20Impressum
Sollten Sie jetzt meinen dies Privat zu betreiben gilt grundsetztlich:
Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot nachhaltig, also auf Dauer angelegt, unterhält. Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner Website Geld verdient.
Quelle: internetfallen.de/Homepagebetr…zeichnung%20/%20Impressum
Sie können mein Beitrag natürlich wieder löschen, sofern Sie für Konstruktive Kritik nicht zugänglich sind.
Das ist Ihr Recht!
ein Regelverstoß ist nicht erkennbar. Das Sie löschen, was Ihnen nicht gefällt, halte ich für nicht bedenklich, jedoch sollten Sie sich vor Augen halten, dass wenn Sie andere weit aus schlimmere Trats zulassen Sie als Betreiber immer Haftbar sind und bleiben.
Ein Beispiel:
Sie lassen zu, dass Firmen an ihrem Ruf geschädigt werden u.a. von einem User wie Papafisch, welcher wenn man Ihre Regel liest, sich offenbar nicht daran halten muss. (Name, Adresse, Ladungsfähig)
Für jeglich Schädigungen können Sie als Betreiber dieses Forums belangt und Haftbar gemacht werden.
Ich werde das Gefühl nicht los das diese Forum von einem "Nichtwissendem" betrieben wird.
Hier gillt:
Landgericht Hamburg Hier drucken
Urteil v. 27.04.2007 - Az.: 324 O 600/06 - Haftung für Foren-Einträge (Supernature-Fall)
Leitsatz:
1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" iSd. § 6 Abs. 1 MDStV. "Eigene Informationen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch Internetforen.
Quelle: foren-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20070427.html
Sie erlauben mir noch eine Anmerkung zu Ihrem Immpressum:
Inhalt der Anbieterkennzeichnung
Nach §§ 6 TDG, 10 MDStV muss die Kennzeichnung enthalten:
Namen und die Anschrift des Anbieters :
Es sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung allein darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung abgekürzt war. Bei Firmen, also insbesondere bei GmbH und AG, muss zusätzlich angegeben werden, wer die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt. Dies ist analog den Pflichten nach dem GmbH-Gesetz zu sehen, auch danach muß z.B. der Geschäftsführer auf jeden Briefbogen aufgedruckt sein. Die Adressenangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfachs reicht nicht aus.(= ladungsfähige Anschrift ! ).
Elektronische Kontaktaufnahme:
Das Gesetz verlangt eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" mit dem Anbieter. Hier ist die Angabe der E-Mail-Anschrift Pflicht. Die E-Mail-Adresse darf aber nur in anderen Kommunikationsangaben ( Telefon / Fax ) "eingeschlossen" sein.Es muß also immer auch eine Telefon- oder Faxnummer genannt werden. Es muß hierbei keine kostenlose Nummer sein, auch eine 0190er Nummer ist zulässig.
Spezielle Anbieterpflichten:
*Bestimmte Teledienste müssen über eine Aufsichtsbehörde behördlich genehmigt werden. Wer das ist, richtet sich nach der Gewerbeordnung oder den Vorschriften des Berufstandes ( z.B. Ärzte ). In solchen Fällen muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden.
*Firmen, Vereine u.s.w. mit Veröffentlichkeitspflicht im Handelsregister müssen das Register und Registernummer angeben.( z.B. : AG Bochum, HRB 33333 )
*Freie Berufe wie Anwälte, Ärzte u.s.w. müssen ihre berufsständische Standesvertretung angeben. ( Anwaltskammer xyz....)
*Alle Unternehmer, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG zugeteilt wurde, müssen auch diese Nummer angeben.
*Wer einen Onlineshop betreibt und Waren verkauft unterliegt darüberhinaus auch noch dem Fernabsatzgesetz. Hier sind weitere Pflichten fällig über die Rücktrittsrechte des Käufers u.s.w. Hinweise dazu, wie solche Informationen gestaltet werden müssen, finden sich nebst Mustertexten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).
*Wer mit seinem Angebot auch zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen will, bietet auch einen Mediendienst an. Beispiel: Online-Ausgaben von Printmagazinen . Unter Umständen macht aber auch ein einziger kurzer politischer Kommentar einen Mediendienst aus ihrer Homepage. Für den Nutzer muss klar erkennbar sein, was Kommentar und was Information ist. Wer redaktionell-journalistisch Beiträge veröffentlicht, muss mindestens einen verantwortlichen Redakteur benennen. Das ist meist zugleich der Webmaster, also kein weiteres Problem. Einzelheiten finden sich u.a. in § 10 Abs. 3 und 4 MDStV.
Beispiel Impressum für einen Arzt :
· vollständiger Name und Praxisanschrift (nicht nur Postfachadresse)
· Telefonnummer und/oder Faxnummer
· E-Mail-Adresse
· -Adresse
· Ärztekammer der Ärztin/des Arztes
· Kassenärztliche Vereinigung der Ärztin/des Arztes
· die gesetzliche Berufsbezeichnung ist "Ärztin"/"Arzt
· Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind anzugeben. Dies ist z.B. die Berufsordnung, die auf der Homepage der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zu finden ist. Nach überwiegender Meinung ist es ausreichend, wenn Sie den Inhalt der anzugebenden Normen dadurch bezeichnen, dass Sie z.B. auf die Internetseite der Ärztekammer Sachsen-Anhalt verweisen.
· Soweit Ärzte in einer Partnerschaftsgesellschaft niedergelassen sind, die Registriernummer aus dem Partnerschaftsregister
· Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt worden ist, diese Nummer mit angeben
Alle erforderlichen Angaben und Hinweise müssen auf den Homepages für den Verbraucher leicht feststellbar sein. Bestenfalls sollten die genannten Informationen nach Möglichkeit schon auf der Startseite vorhanden sein. Allerdings ist es auch möglich und dem TDG entsprechend, wenn die Angaben von jeder Seite aus erreichbar sind, z. B. unter dem Link "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung".
Quelle: internetfallen.de/Homepagebetr…zeichnung%20/%20Impressum
Sollten Sie jetzt meinen dies Privat zu betreiben gilt grundsetztlich:
Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot nachhaltig, also auf Dauer angelegt, unterhält. Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner Website Geld verdient.
Quelle: internetfallen.de/Homepagebetr…zeichnung%20/%20Impressum
Sie können mein Beitrag natürlich wieder löschen, sofern Sie für Konstruktive Kritik nicht zugänglich sind.
Das ist Ihr Recht!