Habe den Text rausgesucht.
Das mit der dreifachen Fracht stimmt, aber er muss den Vermögensschaden nachweislich darlegen.
Habe den Passus mit der dreifachen nicht auf dem Schirm gehabt und dachte er verwechselt was. Habe aber noch nie den Fall mit der dreifachen Verlust gehabt, eher den Passus mit der Fautfracht.
§ 433 HGB (Schadenersatz bei sonstigen Vermögensschäden)
Bei dieser Haftung des Frachtführers handelt es sich anders als bei der Haftung für Verlust, Beschädigung usw. nicht um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung für die Fälle der Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten (sogenannte positive Vertragsverletzung), deren Beschränkung deshalb wesentlich zurückhaltender ausgefallen ist:
"Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre".
Da die Tatbestandsvoraussetzung "einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht" äußerst unklar ist, bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Vorschrift in der Praxis auslegen wird. Zu denken ist eventuell an die fehlerhafte Ausführung nachnahmeähnlicher Weisungen (vgl. oben bei § 422).
Das mit der dreifachen Fracht stimmt, aber er muss den Vermögensschaden nachweislich darlegen.
Habe den Passus mit der dreifachen nicht auf dem Schirm gehabt und dachte er verwechselt was. Habe aber noch nie den Fall mit der dreifachen Verlust gehabt, eher den Passus mit der Fautfracht.
§ 433 HGB (Schadenersatz bei sonstigen Vermögensschäden)
Bei dieser Haftung des Frachtführers handelt es sich anders als bei der Haftung für Verlust, Beschädigung usw. nicht um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung für die Fälle der Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten (sogenannte positive Vertragsverletzung), deren Beschränkung deshalb wesentlich zurückhaltender ausgefallen ist:
"Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre".
Da die Tatbestandsvoraussetzung "einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht" äußerst unklar ist, bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Vorschrift in der Praxis auslegen wird. Zu denken ist eventuell an die fehlerhafte Ausführung nachnahmeähnlicher Weisungen (vgl. oben bei § 422).