Urheberrecht durch den Tranporteur verletzt
Im Urteil ging es um den Transport von nachgebildeten Designermöbeln.
Spediteur transportierte Kopien von Designer-Möbeln - und wurde deshalb wegen Beihilfe verurteilt.
Ein deutscher Spediteur mit Firmensitz in Bologna wurde jetzt wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung verurteilt.
Die Spedition transportierte Einrichtungsgegenstände eines ebenfalls in Bologna ansässigen Herstellers nach Deutschland. Bei den Möbeln handelte es sich um Nachbildungen von Stühlen und Lampen im "Bauhaus-Stil". Die Original-Designermöbel waren zwar nicht in Italien, jedoch in Deutschland urheberrechtlich geschützt. Die Fahrer der Spedition holten die Ware im Auslieferungslager ab, bezahlten sie und lieferten sie an die Besteller in Deutschland.
Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es darauf an, ob die Möglichkeit der unerlaubten Verbreitung der Werke besteht.
Zwar waren die Käufer durch die Begleichung des Kaufpreises schon in Italien Eigentümer der Ware geworden, sie konnten aber erst darüber verfügen, nachdem der Spediteur ihm die Ware geliefert hatte. Da er dies durch die Erfüllung des Transportauftrags ermöglicht hatte, machte sich der Spediteur der Beihilfe strafbar. Das Urteil entspricht dem Europarecht; Deutschland darf die nach seiner Gesetzeslage geltenden Maßstäbe anwenden, auch wenn in Italien keine Urheberrechtsverletzung vorlag.
§ Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.6.2012 Aktenzeichen C-5/11
curia.europa.eu/
so wird man als Spediteur noch Hehler für andere !!
Im Urteil ging es um den Transport von nachgebildeten Designermöbeln.
Spediteur transportierte Kopien von Designer-Möbeln - und wurde deshalb wegen Beihilfe verurteilt.
Ein deutscher Spediteur mit Firmensitz in Bologna wurde jetzt wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung verurteilt.
Die Spedition transportierte Einrichtungsgegenstände eines ebenfalls in Bologna ansässigen Herstellers nach Deutschland. Bei den Möbeln handelte es sich um Nachbildungen von Stühlen und Lampen im "Bauhaus-Stil". Die Original-Designermöbel waren zwar nicht in Italien, jedoch in Deutschland urheberrechtlich geschützt. Die Fahrer der Spedition holten die Ware im Auslieferungslager ab, bezahlten sie und lieferten sie an die Besteller in Deutschland.
Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es darauf an, ob die Möglichkeit der unerlaubten Verbreitung der Werke besteht.
Zwar waren die Käufer durch die Begleichung des Kaufpreises schon in Italien Eigentümer der Ware geworden, sie konnten aber erst darüber verfügen, nachdem der Spediteur ihm die Ware geliefert hatte. Da er dies durch die Erfüllung des Transportauftrags ermöglicht hatte, machte sich der Spediteur der Beihilfe strafbar. Das Urteil entspricht dem Europarecht; Deutschland darf die nach seiner Gesetzeslage geltenden Maßstäbe anwenden, auch wenn in Italien keine Urheberrechtsverletzung vorlag.
§ Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.6.2012 Aktenzeichen C-5/11
curia.europa.eu/
so wird man als Spediteur noch Hehler für andere !!