Tautliner Plane beschädigt, Lasi Zertifizierung weg ?

    • 8o @ Granny hab mich schon bei der BAG in Hannover und Münster erkundigt,die in Hannover sagenja,in Ms wissen nicht genau.
      Ist immer so ein Thema das ich anspreche wenn ich mal in einer Kontrolle komme,da gibts die unterschiedlichsten Meinungen,meistens aber ja auch für Schüttgut.
      Iss doch das gleiche mit den Holzzügen,damals als der grossse Sturm war,ohne Probleme haben die 50to.genehmigt bekommen damit das Holz aus den Wäldern kam.Fahren heute fast alle mit44 t.durch die Lande.
      Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.
    • @ Grani


      das mit den Gewichten weiß ich ( nicht umsonst fahre ich selbst auch, auch im Kombiverkehr, mein ältester fährt Wechselbrücken und meine Frau macht irgendwo :D DISPO :D )


      @ Isegrimm


      Es gilt alles im direkten Verkehr ohne Zwischenlagerung !!

      @ Grani

      NL und B ist nicht D !!

      und @ Isegrimm

      das mit den Ausnahmen damals nach dem Sturm war ganz einfach. Schau mal in die zul-Bescheinigungen. Da steht drinn was techn. möglich ist und davon wurde ein gewisser Teil eben zugelassen ( Ministeriell per Anordnung)

      Übrigens, hier in Sachsen fahren se teilweise mit bis zu 60 t ohne Genehmigung und Tränen_C A R G O verkauft rechnerisch saubere aber nach Imprägnieren zu schwere Ladung von bis zu 50 t ( schön ist es wenn man weiß wie es läuft ! )
    • :P @ Stahltrucker ,dank erst mal,iss immer wieder interesssantes Thema,na ja das mit dem Holz damals wusste ich da ich dauern imSauerland bin und es damals da schlimm aussah.
      Habe mit der Frage wegen 44 to vor ca 10 können auch schon 12 Jahre her sein,den Kollegen aus Ms.den berühmten Fernsehstar,Mister Wichtig Stefan..... da mit so geärgert,das er sein rotes Buch mit den Gesetzestexten quer durch den Sprinter geworfen hat, :thumbup: wenn Sie es besser wissen.
      Hatte ihn damals gefragt,was wäre wenn ich jetzt 43,9 hätte statt 41,7 und ich hätte ein Schiff in Hamm im Hafen liegen mit Dünger :?: :?: :?: ,kam von Ihm dannhätte ich sie nicht weiterfahren lassen. :thumbdown: ,ich zu ihm das hätten wir ja mal probieren können. :thumbsup: :thumbsup:
      :sleeping: :sleeping: :sleeping: morgen gehts weiter,ab inne 2 mtr. :sleeping: :sleeping: :sleeping: :sleeping:
      Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.
    • Das ist immer wieder Interessant :D

      Schön ist es immer wieder wenn man manchmal Mäuschen sein kann.


      Ich bin übrigens in der Umgbeung bekannt als der.der.der ................ :D

      das dumme ist, mein Jüngster ist in den Unternehmen ringsum genauso bekannt ( als Wildsau und neugierig, Radfahren im Steinbruch, darf ich mal ne Runde im Bagger mit......, darf ich mal im Radlader mit........) ( Edit, seine 2 Kumpels genauso und für jeden habe ich gestern einen Bastelbogen ausgedruckt " DANKE " )

      und in den Sommerferien sind ich und Junior im 2 Bett-Camping :D

      Der ist in der Jugendfeuerwehr hier im Ort.

      Auf die Frage was er werden will : was Feuerwehr ?? ich fahre LKW und kein Spielzeug :love:
    • So ihr 2 Schlaumeier!

      44-Tonnen-Regelung

      Fahrzeuge, die im Vor- und Nachlauf zum nächstgelegenen geeigneten Terminal des Kombinierten Verkehrs eingesetzt werden, dürfen ein Gesamtgewicht von 44 Tonnen haben, also 4 Tonnen mehr als Fahrzeuge, die im reinen Straßenverkehr unterwegs sind.

      In vielen Marktsegmenten zahlt sich dieser Vorteil direkt finanziell aus. Denn mit weniger Lkw-Fahrten kann durch die 44-Tonnen-Regelung die gleiche Menge an Gütern transportiert werden. Unser Beispiel zeigt, welchen Effekt die 44-Tonnen-Regelung bei einem regelmäßig stattfindenden Verkehr hat.

      Kombiverkehr hat erreicht, dass Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen keine spezielle Ausnahmegenehmigung mehr brauchen. Ist das Fahrzeug für den Transport der Ladeeinheiten geeignet, reicht ein entsprechender Vermerk der Zulassungsstelle im Kfz-Schein. Im Falle einer Verkehrskontrolle muss im Vorlauf entweder die Buchungs-/Reservierungsbestätigung und/oder der Versandauftrag, beim Nachlauf der Abholschein als Nachweis für den Transport im Kombinierten Verkehr mitgeführt werden.

      Den für Deutschland geltenden Gesetzestext (Teil 3 § 34 Absatz 6 Nummer 6 StVZO) finden Sie hier. Die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO können Sie sich hier herunterladen.

      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 46.ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
      Dreiundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Mit Resivierungsbestätigungen kann ich dienen, habe noch einen halben Block irgend wo liegen!
      Isegrimm und Stahltrucker, ihr fahrt nicht mehr die Tonnen in eurem Leben die ich Kombivekehr begleidet und unbegleidet abgewickelt habe!Wäre die Grenze nicht auf gegangen, wäre das bestimmt heute noch meine Hauptbeschäftigung!

      Zulassungs-Ordnung (53. Ausnahmeverordnung zur StVZO)Vom 2. Juli 1997
      Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2
      des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI, l S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. l S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. l S. 2089), verordnet das Bundesministeriumfür Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
      § 1(1) Abweichend von § 34 Abs. 5 Nr. 1 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten 20,00 t und abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge 44,00 t nicht überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die für diese Achslasten und Gesamtgewichte zugelassen sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr.
      1. Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof; im begleitenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km entfernten geeigneten Bahnhof,
      2. Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Binnenhafen und
      3. See/Straße (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km Luftlinie) zwischen Beoder
      Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.
      (2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist der Transport von Gutem in einem
      Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder in Ladegefäßen, die mit Geräten umgeschlagen
      werden, wenn der Transport auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-,
      Küsten- oder Seeschiff und auf dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird (KV-Transportkette).
      (3) Bei der Verwendung eines Fahrzeuges nach Absatz 1 ist bei der Anfuhr eine Reservierungsbestätigung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von der Eisenbahnverwaltung abgestempelterFrachtbrief oder ein Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine Bescheinigung des Schiffahrttreibenden über die Benutzung eines Binnen- oder Seeschiffs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
      §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
      Bonn, den 2, Juli 1997

      Der Bundesminister für Verkehr
      Wissmann

      Es wird von Ladegefäße gesprochen und nicht von Schüttladungen!

    • Hi, es ging doch ob Schüttgüter im Vor und Nachlauf zu einem Schiff, Boot oder Kahn der mindest 100 km (sonst ist es kein Kombi)

      die 44 to Regel angewandt werden darf! NEIN und nochmal Nein!

      Kombinierter Verkehr

      Kombinierter Verkehr ist der Transport von Gütern in Ladungsträgern, wie

      - Containern,

      - Wechselbehältern,

      - Straßengüterfahrzeugen,

      - Anhängern von Straßengüterfahrzeugen.

      Nacheinander werden verschiedene Transportmodi benutzt, bspw.

      - Lkw,

      - Eisenbahn,

      - Schiff.

      Die Güter verbleiben selbst während des gesamten Transports und somit auch während der Umladungen

      zwischen den Transportmodi in den Transport-Ladungsträgern. Diese allgemeine Festlegung

      umfasst sämtliche intermodalen Verkehre. Der kombinierte Verkehr im engeren Sinne ist

      dadurch definiert, dass der längere Teil der Transportstrecke mit der Eisenbahn oder mit Schiffen

      durchgeführt wird, während die Straße nur die Funktion im – möglichst kurzen – Vor- und Nachlauf

      besitzt.

      Für die Darstellung in dieser Publikation wird vor allem
    • @ All : ich wusste gar nicht , das euch dieses Thema so interessiert .... - FINDE ICH GUT !!! - Aber es ist auch der erste Thröööt , indem man es geschafft hat - von einem ca. 40 cm langen Riss in einer Plane , sich zu einem 50 to. Gesamtgewichtstransport hochzuarbeiten ..... Meine Hochachtung :thumbup: :thumbup:

      Nachtrag : @ Hermann - wir haben leider keine Flachten unter der Plane - nur die 4 Reihen Alubretter .... , es sollen aber jetzt in den nächsten Jahren - wieder ganz neue Schmitz Trailer mit dem Lasi SP kommen ...
    • stahltrucker schrieb:

      Michel hat gesagt:

      In meinem Land nur 40 t zGG

      in meinem Land max. 4 m hoch

      in meinem Land max. 2,55 ( Kühler 2,60 ) breit


      und das gilt für alle oder wollt ihr 40 und die Holländer dürfen 50, die Nudeln 45 ???

      Eine Linie für Alle.


      Was mich stört ist die Unterscheidung von 44 t für Kombiverkehr und 40 für normal. Hier wäre eine Einheitlichkeit zwingend notwendig 8|


      Das Recht für Ausnahmen nach 29 STVZO oder/und 46 STVO i.V.m 70 STVZO haben doch alle !!




      Und das hat nicht nur der Michel so gesagt , sondern sein Zwillingsbruder der Ösi auch ..... - Nicht nur das die auch einen Kanzler haben , nein die haben auch die gleichen Maße und Gewichte , höhen wie wir ....
    • Heute ein Hochregal Stapler geladen mit einem Hubgerüst von 8 m Länge und 10 to.

      3 Teile, Hubgerüst, Antriebskopf und Gabelsystem!

      So lobe ich mir Ladungsicherung!

      Angedockt, so hole 7 Gurte, 4 Antirutsch und 4 Kantenschoner!

      Die haben schön die Gurte angelegt und ich die Schlösser angezogen!

      Mit Papiere machen 22 Min. auf der Uhr!

      Der Thommy wäre abgezogen, neue Auflieger und nageln mog er nicht!
    • Ich habe letztes Jahr , bei ehem. Kloth Senking im Nahbereich von Hildesheim , 4 Grossraum Waschmaschinen für die Niederlande geladen , Gewicht ca. 8 to. , ca. 12 LDM . - wir haben zur Ladungssicherung gebraucht : 24 Antirutschmattenpads , 16 !! Spanngurte , Kurzhebel Ratsche 2500 da N- die Ladungssicherung wurde komplett von der Firma dort gemacht !! - auch das Anziehen der Gurte !! , Verladezeit rund 1 h mit Papieren ....
      Vermerk auf dem CMR - das LASI gem. DIN 2700 / 2701 gemacht wurde , Abladen in Holland - ohne Gurte aufrollen , keine 30 Min. .....

      Ich hätte gern öftermal so eine Ladestelle gehabt , wo man mir mal die Arbeit abnimmt ... :thumbup: :thumbup: