selbständiger Mietfahrer - HAFTUNG und REGRESS?

    • Fahrer-Haftung

      Nach meinen intensiven Recherchen gibt es keine Betriebshaftpflicht für selbstständige Fahrer!

      Darum weise ich in meinen AGB darauf hin und, dass ich nur im Rahmen seitens des Auftraggebers vorhandener Versicherungen fahre. Erst ab grober Fahrlässigkeit bzw. nach BGB bin ich u. U. haftbar. Diese AGBs dominieren eventuell anderslautende des AGs, solange nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
      MkG. Buslose

      -- Schreibfehler entdeckt? Vielleicht ist's neue/alte rechntschreibweise? Oder meine eigene, wenn ich gerede weder die alte, noch die neue gutheißen kann? Oder war's Bill Getes' Korrekturprogramm?
    • RE: Fahrer-Haftung

      @ buslotse

      Der Thread ist von Juli 2007!
      [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/7/78/Wappen_Preu%C3%9Fen.png/45px-Wappen_Preu%C3%9Fen.png]"Wir sind nicht in die Welt gekommen, um glücklich zu sein, sondern um unsere Pflicht zu tun."
      Otto von Bismarck. Schmied des Deutschen Reiches

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    • Also mal davon abgesehen, dass dieser Thread eine Weile im Tiefschlaf lag....

      @buslotse
      Bist Du mit Deiner intensiven Recherche sicher?
      Bei wem hast Du wie intensiv recherchiert?

      Was ist, wenn ein Selbstfahrer eine GmbH gründet?
      Sicher dass es keine Betriebshaftpflicht gibt?

      Was ist mit einem Selbstfahrer, der ein Einzelunternehmer ist? Und eine Aushilfe für 3 Tage alle 14 Tage beschäftigt?
      Keine Betriebshaftpflicht, oder nur für den Aushilfsfahrer?

      ich weiss ja nicht........
    • RE: selbständiger Mietfahrer - HAFTUNG und REGRESS?

      §278 BGB
      Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind und
      diesem bei der Erfüllung seiner Pflichten helfen.Unerheblich ist dabei das zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen
      bestehende Rechtsverhältnis, entscheidend ist allein die tatsächliche Ausführung einer dem Schuldner obliegenden
      Verbindlichkeit.Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe ein Angestellter des Schuldners ist oder dessen Weisungen
      unterliegt. Selbst wenn dem Erfüllungsgehilfen die Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Tätigkeit gar nicht bewusst ist,
      ändert dies nichts an seiner rechtlichen Einordnung.
      Die Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen
      auch der Schuldner für einen durch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden unter folgenden
      Voraussetzungen haftet:
       Im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestand zwischen dem Geschädigten und dem Schuldner eine rechtliche
      Sonderverbindung, das heißt eine gesetzliche oder vertragliche Beziehung.
       Der Schuldner hat zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit einen Gehilfen eingesetzt und er war hierzu berechtigt.
       Der Erfüllungsgehilfe hat rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht.
       Der Schaden steht in sachlichem Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit.
      Bei der zwischen dem Schuldner und dem Geschädigten erforderlichen Schuldverbindung kann es sich sowohl um ein
      gesetzliches als auch ein vertragliches Schuldverhältnis handeln.
      Der Erfüllungsgehilfe kann jede dem Schuldner obliegende Verbindlichkeit erfüllen: Es kann sich also hierbei sowohl um eine
      Hauptleistungspflicht, als auch eine Nebenleistungspflicht, Schutzpflicht, etc. handeln.
      Ergebnis für den Schuldner: Er haftet für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt.
      Wir haben Fahrer mit Internationaler Erfahrung
    • Hallo,
      ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen. Ich arbeite im Nebenerwerb, als selbstständige Fahrerin, zwecks Urlaubs- und Krakenvertretung. Mit einem Minijob haut das nicht hin, so hat die Spedition mich gebeten, es über mein Gewerbe laufen zu lassen.
      Ich hatte mir bis jetzt auch keine grossen Gedanken über die Haftung gemacht. Angesichts des vereinbarten Stundenlohns bin ich davon ausgegangen, dass es logisch ist, damit nicht auch noch sämtliche Versicherungen abdecken zu können. Nun geschah es, dass beim aufsatteln ein Schaden entstanden ist. Ich bekam dann unerwartet ein Rechnung dafür. Ich habe den Fall nun mündlich klären können, aber auf meine Frage: Was ist, wenn ich den ganze Zug schrotte? Habe ich mehr oder weniger die Antwort bekommen: Dann bist du fertig. Aber hätte sein "Wort", was er mir auch schriftlich geben würde, dass sie mich nicht haftbar machen. Auf sowas werde ich mich nicht einlassen, weil im Zweifelsfall ja nicht die Spedition über die Haftungsfrage entscheidet, oder? Wäre man durch einen Vertrag abgesichert? Käme eine Betriebshaftpflichtversicherung für diese Schäden auf? Müsste ich nun auch noch eine Transport- bzw. Güterschadenhaftpflichtversicherung haben? Und was ist bei einem Unfall, wenn ich selber verletzt werde? Ich bin z.Z. über meinen Bürojob krankenversichert, muss ich bei meiner Krankenkasse die Nebentätigkeit melden?
    • "Hallo,
      ..., so hat die Spedition mich gebeten, es über mein Gewerbe laufen zu lassen
      ."
      Das ist heutzutage wg. "Scheinselbstständigkeit" ein heikles Thema. Mehr noch für den Auftraggeber als für den Auftragnehmer.

      "Angesichts des vereinbarten Stundenlohns bin ich davon ausgegangen, dass es logisch ist, damit nicht auch noch sämtliche Versicherungen abdecken zu können".
      Diese Logik und Dein pragmatisches Denken mögen in sich zwar stimmig sein, aber Logik und Recht sind sehr häufig inkompatibel. Ich fürchte, Du blickst etwas blauäugig aus der Wäsche.

      "... Ich habe den Fall nun mündlich klären können, ..."
      mündlich IST heutzutage blauäugig. In einer rechlichen Auseinandersetzung wird sich der Mitarbeiter eines Arbeitgebers immer im Sinne seines Arbeitgebers erinnern.

      "... Käme eine Betriebshaftpflichtversicherung für diese Schäden auf? Müsste ich nun auch noch eine Transport- bzw. Güterschadenhaftpflichtversicherung haben ..."
      Eine Betriebshaftpflicht für selbstständige Mietfahrer gibt es nicht. Ich habe bei allen erdenklichen VSgesellschaften u. -maklern nachgefragt. Und eine Versicherung wie sie Speditionen haben, sind für uns uninteressant, weil a) weit überdimensioniert und b) viel zu teuer.

      "... Und was ist bei einem Unfall, wenn ich selber verletzt werde? ..."
      Zunächst im Rahmen bestehender Pflicht- u. freiwilliger Versicherungen. Ggfls. nach BGB. Mehr weiß ich dazu nicht zu sagen. Aber vielleicht findet sich noch jemand.
      MkG. Buslose

      -- Schreibfehler entdeckt? Vielleicht ist's neue/alte rechntschreibweise? Oder meine eigene, wenn ich gerede weder die alte, noch die neue gutheißen kann? Oder war's Bill Getes' Korrekturprogramm?
    • Hier stimme ich buslotze uneingeschränkt zu. Wobei diese Mietfahrer Geschichte nur über eine Arbeitnehmerüberlassung geht. Dies muss dann auch als Gewerbe angemeldet und zugelassen sein. Dort gibt es entsprechende Versicherungen und Klauseln in den Verträgen, wer für Schäden bei was haftet.

      In dem Fall müssen auch Beiträge an die Bg abgeführt werden. Das muss die Firma aber auch wissen. Im Extremfall, wird die Sozialkasse im Schadensfall, wenn bei ihnen nicht's mehr zuholen ist, an die Firma wenden. Geschehen 2001 bei DPD.
    • Haftung Schäden






      §27[font='&quot']8 BGB[/font]


      Als Erfüllungsgehilfenwerden Personenbezeichnet,diemitWissenundWollenimPflichtenkreisdes Schuldners
      tätigsindund
      diesembeiderErfüllungseinerPflichtenhelfen.Unerheblichist
      dabei daszwischendemSchuldnerund demErfüllungsgehilfen bestehendeRechtsverhältnis,entscheidendist
      alleindie tatsächlicheAusführungeinerdemSchuldnerobliegenden Verbindlichkeit.Nichterforderlichist,dassderErfüllungsgehilfeein Angestellterdes Schuldners ist oderdessenWeisungen
      unterliegt. Selbst wenndemErfüllungsgehilfendieAusführungeinerdemSchuldnerobliegendenTätigkeit
      garnichtbewusst ist, ändertdies nichts anseinerrechtlichenEinordnung.


      DieRechtsfolgederEinstufungeinerHilfspersonals
      Erfüllungsgehilfeist,dass
      nebenderEigenhaftungdes
      Erfüllungsgehilfen auchderSchuldnerfüreinendurchdas Verschuldendes ErfüllungsgehilfenentstandenenSchadenunter folgenden
      Voraussetzungenhaftet:






      AI[font='&quot']mZeitpunktdesSchadenseintrittsbestandzwischendemGeschädigtenunddemSchuldnereinerechtliche[/font]


      Sonderverb[font='&quot']indung,dasheißteinegesetzlicheodervertraglicheBeziehung.[/font]


      ADe[font='&quot']r SchuldnerhatzurErfüllungseinerVerbindlichkeiteinenGehilfeneingesetztunderwarhierzuberechtigt.[/font]


      ADe[font='&quot']r Erfüllungsgehilfehat rechtswidrigund schuldhafteinen Schadenverursacht.[/font]


      ADe[font='&quot']r Schadensteht
      insachlichemZusammenhangmitderErfüllungder Verbindlichkeit.[/font]



      Be[font='&quot']iderzwischendemSchuldnerunddemGeschädigtenerforderlichen Schuldverbindungkannessich sowohlumein[/font]


      gesetz[font='&quot']liches als
      aucheinvertragliches Schuldverhältnis handeln.[/font]



      De[font='&quot']r ErfüllungsgehilfekannjededemSchuldnerobliegendeVerbindlichkeiterfüllen: Es
      kannsichalsohierbeisowohlumeine[/font]



      Haupt[font='&quot']leistungspflicht, alsaucheineNebenleistungspflicht,
      Schutzpflicht,etc.handeln.[/font]









      E[font='&quot']rgebnisfürdenSchuldner: ErhaftetfürdasVerschuldendesErfüllungsgehilfen, alshätteer selbst
      gehandelt.[/font]



      In unseren AGB auf unserer Webseite


      Bitte den Text ordentlich in eine lesbare Form bringen ! Irgendwas ging beim Zitieren schief.



      Direktlink zur HP habe ich entfernt, gilt hier als kostenpflichtige Werbung. Die HP darfst Du in Deinem Profil unterbringen.



      moderator-1

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Moderator-1 ()

    • Der BGB- Erfüllungsgehilfe trifft hier nicht zu. Der Gehilfe hat immer ein arbeitsvertragliches Verhältnis mit seinem Geschäftsherrn. Vielmehr handelt es sich um einen Dienst- bzw. Werkvertrag, wo der "selbständige" Fahrer eine Leistung schuldet. Er ist also für seine Dienste voll haftbar. Es sei denn, es gibt hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen. Die hier offentsichtlich vorliegenden Umgehungs- und Unterlassungstatbestände, insbesondere Güterkraftverkehrsgesetz, SGB, Haftungsrecht, Pflichtversicherung, lassen nur eine Empfehlung zu: sofort mit dem Unfug aufhören.
    • Vielen Dank für eure Antworten.
      Ich werde sofort mit dem Unfung aufhören!
      Es gibt sicher andere, faire Lösungen einen Personalmangel auszugleichen. Ich fühle mich mittlerweile auch ganz schön verarscht, weil in dem Gewerbe wohl nur der überlebt, der die schmutzigsten Tricks drauf hat und andere über den Leisten zieht.
      Abgesehen von dem persönlichen Schaden, den ich bei dieser Sache nehmen kann, bin ich auch nicht mehr bereit gewisse Methoden zu unterstützen. Was ich bis jetzt alles mitbekommen habe in diesem Gewerbe, verdirbt mir die Lust am Fahren.
      Das Problem "Fahrermangel" hat auch Gründe, die nicht mit selbständigen Fahrern gelöst werden sollten, sondern mit qualifizierter Personalführung.