Hallo liebe Gemeinde meine Frage: angestellter Fahrer fährt nach hause mit 7.5 to und frühs zum Einsatzort gilt dies als Privatfahrt oder nicht? Gesetz den falles ich geb ihm den Lkw mit.
Privatfahrt nach Hause mit Lkw
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Original von cristof
Hallo liebe Gemeinde meine Frage: angestellter Fahrer fährt nach hause mit 7.5 to und frühs zum Einsatzort gilt dies als Privatfahrt oder nicht? Gesetz den falles ich geb ihm den Lkw mit.
Fahrzeit! -
Ich dachte unter7,5to ist das noch erlaubt, zumindest was im Netz so rumgeistert
find sonst nix brauchbares -
Erlaubt ist die Heimfahrt natürlich schon. Dennoch ist es keine Privatfahrt, sondern reguläre Fahrzeit.
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Der Weg zur Arbeit und von der Arbeit wieder nach Hause gilt als Fahrzeit/Lenkzeit sofern er selber fährt.(Die Freiheit hat ihren Preis, mitunter die Freiheit selbst, nur dann ist der Preis zu Hoch! Das Volk will Bewacht/ Beschützt und nicht Überwacht werden, in diesem Sinne, willkommen in der Bananendemokratur Deutschland!
Jede Hochkultur fällt über den Zenit ihrer Dekadenz!
Und der Tod stellte die Sense in die Ecke und stieg auf den Mähdrescher, denn es war Krieg!) -
Original von cristof
Hallo liebe Gemeinde meine Frage: angestellter Fahrer fährt nach hause mit 7.5 to und frühs zum Einsatzort gilt dies als Privatfahrt oder nicht? Gesetz den falles ich geb ihm den Lkw mit.
@Cristof, lass dich von denen nicht ins Bockshorn jagen.
Wenn der LKW leer ist und der Fahrer fährt von deinem Betiebsgelände nach Hause, dann braucht er keine KARTE stecken und muss auf Out stellen.
Ab seiner Wohnung zu Ladestelle muss er sie zwingend stecken!!!!
Der kann dann noch am Abend zum Bier fahren und zum Kneipenschluß auch nach hause fahren, versteht sich ohne die Prom. Grenze und die Ruhepause zählt ab deinem Hof!!!
Gruß Hermann
Ps. Jetzt kommt ja nicht es muss eine Karte gesteckt werden, welcher Trottel der sich so ein Ding mietet für einen Umzug oder sonst was hat eine Karte. -
Hey Hermann,
wer hat dir denn diesen Bären aufgebunden?
Klar kann der Fahrer den Digi ausschalten. Nur erwischen darf er sich halt nicht lassen.
Doch spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung kommt es zum Vorschein, wenn die Fahrzeugdaten des Digi kontrolliert werden.
Weshalb hat z.B. die Werkstatt eigene Digi-Karten?
Wäre doch unnütz, man müsste nur den Digi auf Out stellen.
Ne ne Hermann, so einfach ist das leider nicht.
Ps. Jetzt kommt ja nicht es muss eine Karte gesteckt werden, welcher Trottel der sich so ein Ding mietet für einen Umzug oder sonst was hat eine Karte.
Gutes Beispiel Hermann.
Unser hiesiger Autovermieter hat neulich erst eine Strafe eines Kunden übernommen.
Dieser Kunde hat einen Umzug (Privat) mit einem 7,5 to mit Digi gefahren.
Leider ohne Karte. Wie auch, es war ein Privatmann.
Doch leider hat das den grünen Männchen nicht interessiert.
Das weiß ich zufällig, weil ich den Prokuristen dort recht gut kenneDieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von T.T.P. ()
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Gut dann sind die Juristen alle doof und verbieten sie.
Lest das Gesetz und unterscheidet gewerblich und nicht gewerblich oder für was haben die Gesetzgeber das da geschrieben???????????????????????????????????????????????????????????
Gaul05.06.2007, 02:14
Ich hab da mal eine Anfrage bei einer namhaften Autovermietung gestartet und folgende Antwort erhalten:
Für die Nutzung von Mietfahrzeugen mit digitalem Tacho gelten folgende Grundsätze:
Variante 1:
* gewerbliche Nutzer melden zu Beginn der Miete Ihr Unternehmen mittels Unternehmerkarte an, die Fahrten werden dann mit Fahrerkarte durchgeführt, am Ende der Mietdauer werden die Daten aus dem Massespeicher mittels Download beim Mieter gesichert.
Variante 2:
* gewerbliche Nutzer fahren nur mit Fahrerkarte, dann ist nach jedem Tag bzw bei Fahrerwechsel ein Ausdruck zu erstellen, dieser ist mit Namen, Führerscheinnummer sowie Unterschrift des Fahrers zu versehen. Die Aufbewahrung muss dann 10 Jahre gewährleistet werden.
Bei beiden Varianten ist eine Nutzung des Fahrzeuges ohne Fahrerkarte nicht zulässig. Bei Verlust oder Defekt der Fahrerkarte ist innerhalb von 7 Tagen bei den zuständigen Behörden eine neue Fahrerkarte zu beantragen. Nach Antrag ist das fahren ohne Fahrerkarte max. 15 Tage erlaubt.
Variante 3:
* Privatpersonen, die das Fahrzeug auschließlich zu privaten Zwecken nutzen und auch als Privatperson gemietet haben, sind von der Speicherung der Daten sowie der Nutzung einer Fahrerkarte ausgenommen.
Auszug von einem Autovermieter!!!!
Kosten bei Fahrt ohne Fahrerkarte:
Bei Fahrten ohne Fahrerkarte kann eine Geldstrafe von bis zu 5.000,00EUR verhängt werden. Zusätzlich zum Einzug der Fahrerkarte kann eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 2.000,00EUR verhängt werden, wenn sie mit der Fahrerkarte eines anderen Fahrers fahren.
Privatnutzung:
Bei einer privaten Nutzung eines Mietfahrzeugs bis 7,5 t benötigt der Fahrer keine Fahrerkarte, hier reicht ein Tagesausdruck.
Eine private Fahrt ist beispielsweise ein Umzug ohne Gegenleistung. Bei Fahrten > 7,5 t muss der Fahrer eine Fahrerkarte benutzen.
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Ich könnte euch auch noch das Gerichtsurteil hier suchen wo bis 2007 am WE
der Fahrer nach dem beladen mit der solo SZM ohne Tachscheibe und ohne das es auf die tägliche Fahrzeit angerechnet wurde nach hause fahren konnte.
Und dort wurde klar gestellt das der Fahrer Solo zum Auflieger mit Scheibe fahren muss, wenn im Anschluss Güterkraftverkehr durch geführt wird.
Hätte der Fahrer nach Ankunft am Auflieger eine Schichtpause von 8 Std. eingelegt, hätte er ohne könnt fahren.
Nun heute gibt es nur noch die Privatfahrt bis 7,5 to und so wird es weiter gehandhabt.
komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccn…&did=6325&lid=DE&bid=BAS&
Wenn einer was sucht sollte in Komnet.nrw.de schauen und da wird ihm geholfen und nicht ich habe gehört, oder die Schwiegermuter vom Opa deren
Schwester hat gesagt!!
Hier für die ungläubigen auch noch was!!
Frage:
Ein Autohaus verkauft LKWs (Zugmaschinen mit mehr als 3,5t zGG). Einzelne Käufer dieser Fahrzeuge haben keine Fahrerkarte, wollen jedoch trotzdem eine Probefahrt machen. Ist dies möglich oder müssen sie für diese Fahrt extra eine Fahrerkarte besorgen?
Antwort :
Vom Anwendungsbereich der Verordnung EG 561/2006 sind gemäß Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung Fahrzeuge ausgenommen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Bei Fahrten, die unter v.g. Ausnahme fallen, braucht eine Fahrerkarte nicht gesteckt zu werden und das digitale Kontrollgerät ist auf "out of scope" zu stellen.
Probefahrten zum Zwecke der Vorführung oder Testfahrten durch Kunden werden in der Verordnung nicht explizit genannt. Inwieweit die Aufsichtbehörden diese Fahrten allgemein unter o.g. Ausnahme fassen, können wir nicht verbindlich sagen. Im Zweifelsfall sollten Sie die für Ihren Betrieb zuständige Aufsichtsbehörde ansprechen und deren Rechtsauffassung einholen.
Auch wenn Opa den alten Henschel mit H Kennzeichen zur Ausfahrt rausholt braucht er keine Scheibe!!
Probefahrt von den Werkstattmeister oder Schlosser brauchen keine Karte.
Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen
Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder
Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt
werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge,
die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen
Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur
nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als
historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen
Güter- oder Personenbeförderung verwendet werdenDieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Granitteufel ()
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Hier könnte auch noch nach lesen, das nicht wieder Unwahrheiten verbreitet werden.
komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccn…&did=4253&lid=DE&bid=BAS& -
2.1.8 Nichtgewerbliche Fahrten (Fahrten für private Zwecke) (Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Beispiele: Der private Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen Haushaltsgegenständen (Möbel, Waschmaschine o.ä.). Nutzen Fahrer ihr dienstliches Fahrzeug (nicht mehr als 7,5 t zHM), um damit nach Hause zu fahren, findet die Ausnahmeregelung Anwendung, soweit es sich um eine Fahrt innerhalb des Wohnortes des Fahrers oder zwischen dem Wohnort des Fahrers und der Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist.
Quelle Seite 12 -
Mag ja sein, das man keine Karte stecken muß, aber wie erkläre ich dies den Herren bei der Prüfung, das der Fahrer nur spazieren fährt?
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@ Grani geauso war mir das nämlich auch bekannt.Danke für den Quelltext bin dann mal gespannt wenn die Grünen vorbeischneien.,
@stranger ausdruck rauslassen
danke trinkt nich soviel morgen
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