Dr. Günther Hoppenberger Tel. / Fax: 02235 / 42074
Alois Stummer Gasse 12
2326 Maria Lanzendorf
e-post: g.hoppenberger@newsclub.at
An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 W i e n
3. Februar 2009
Betr: Anzeige gegen Unbekannt wegen Verstoß gegen § 168a (2) StGB
(Ketten- oder Pyramidenspiele)
Begründung und Sachverhalt:
Anlässlich der Diskussionen über die Finanzkrise habe ich mich mit dem staatlich
geduldeten, bzw. sogar staatlich etablierten und durch entsprechende Gesetze
abgesicherten und unter staatlicher Aufsicht ablaufenden System der
Geldentstehung und Geld-in-Umlaufbringung auseinandergesetzt. Sehr schnell fand
ich zu der (nachstehend näher erläuterten) Erkenntnis, dass mit diesem System ein
offenkundiger Verstoß gegen §168a (2), StGB, vorliegt und ich ersuche die
Staatsanwaltschaft um dementsprechendes Einschreiten.
Der Tatbestand wird in zweierlei Hinsicht erfüllt:
1. Gegen einen Einsatz (Sparguthaben) verspricht die Bank einen
Vermögensvorteil (Zinsen), der aber auf der Bedingung beruht, dass diesem
System (Bankensystem) unter den gleichen Bedingungen weitere
Teilnehmer zugeführt werden und bei dem die Erlangung des
Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten
jeweils weiterer Teilnehmer abhängt. Diese Bedingung für die Erfüllbarkeit
des gegebenen Versprechens auf Vermögensvorteil, wird den Teilnehmern
am System verheimlicht. Die zum Teil, wenn eindringlich eingefordert,
abgegebenen Garantien beruhen auf denselben Bedingungen eines nach
gleichen Gesetzmäßigkeiten ablaufenden Parallelsystems und sind nur als
Verschiebung des Tatbestandes und als Verschleierung der tatsächlichen
Spielregeln zu werten.
2. Auch das bei einer als Quelle der Geldentstehung nötigen Kreditnahme
geforderte Versprechen auf den Vermögensvorteil für die Bank
(Kreditzinsen) ist nur unter der Bedingung erfüllbar, dass entsprechend
weitere Teilnehmer insgesamt immer höhere Kredite auf sich nehmen, weil
sonst die mit dem Kredit nicht miterschaffenen, jedoch als Vermögensvorteil
für die Bank von dieser geforderten und vom Kreditnehmer zuzusichernden
Zinsen, nicht vorhanden sind. Auch wenn die Bedingungen für die
Einzelbeziehung erfüllbar erscheinen, weil der Tatbestand gemäß §168a
StGB durch die Aufspaltung in Teilsysteme verschleiert und nicht so ganz
einfach ersichtlich wird, muss zur systemischen Beurteilung das
Gesamtsystem (Bankensystem als Einheitsbank) in Betracht gezogen
werden.
Bestürzend ist besonders das Faktum, dass sowohl die nach Sichtweise 1, wie auch
nach Sichtweise 2 gemäß den bestehenden Regeln abgegebenen Versprechen auf
Vermögensvorteil gesetzlich gedeckt erscheinen, obwohl sie eindeutig gegen § 168a
StGB verstoßen.
Das erwartungsgemäß – eher überraschend jedoch erst jetzt – zusammenbrechende
Pyramidensystem, das die unter dem Begriff „Finanzkrise“ beschönigend dargestellte
Situation verursacht hat, hat weiten Teilen der Bevölkerung schweren Schaden
zugefügt (Arbeitslose/Einkommenslose, Niedriglohnbezieher, gutgläubige Anleger,
Konsumenten und Steuerzahler) und nicht zuletzt auch gesellschaftsspaltende
Wirkung entfaltet, indem potentiell zwar vorhandene, durch ein mühsam und
langjährig aufgebautes, ethisch geprägtes Erziehungs- und Bildungswesen jedoch
beherrschte, Verhaltensweisen systemisch erzwungen werden, die einzelnen
nunmehr zynisch als Rivalitäts- und Gierverhalten vorgeworfen werden (bis vor
kurzem wurde derartiges Verhalten noch als Wettbewerbsorientierung und Streben
nach Gewinnoptimierung mit positiver Konnotation zur Nachahmung nahegelegt).
Gesellschaftlich zeigt sich der Effekt dieses auf unerfüllbaren Zusagen aufgebauten
Systems an steigender Arbeitslosigkeit und sinkenden Lohneinkommen, damit
zunehmender Verarmung, sowie der dadurch hervorgerufenen Dämpfung der
Wirtschaftsaktivitäten bei gleichzeitig erhöhter Aggressivität im Überlebenskampf der
Wirtschaftsakteure.
Diese, wie auch die bis zu Demokratie gefährdender Wirkung weitergehenden
Schäden (ganz abgesehen von den kollateralen, durch dieses System geförderten
Umwelt- und Gesundheitsschäden) die durch das beschriebene Pyramidensystem
verursacht wurden und werden und die sich nur langfristig und mühsam wieder
beheben lassen werden, sind in § 168a(2) StGB offensichtlich gar nicht
berücksichtigt, doch vertraue ich auf die Staatsanwaltschaft, auch entsprechend
dieser Vergehen auf Grundlage der zutreffenden Gesetze einzuschreiten.
Die bereits in den vergangenen Jahren, insbesondere während der letzten Monate
evident zunehmende Schädigung weiter Bevölkerungsteile durch das oben
beschriebene Pyramidenspiel, lässt dafür die in §168a erwähnte Ausnahme von
Strafverfolgung („zu gemeinnützigen Zwecken“) eindeutig als unzutreffend
erscheinen, wohingegen die Gewerbsmäßigkeit außer Frage steht. Es drängt sich
sogar der Verdacht auf, dass der Straftatbestand im Rahmen der organisierten
Kriminalität erfüllt wird. Auch die Dringlichkeit ist gegeben, weil dieses System nun
bereits seit Jahrzehnten läuft, kurz vor dem Zusammenbruch steht und daher Fluchtund
Verdunkelungsgefahr seitens der Betreiber besteht.
Im Sinne des mit meiner Anzeige der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebrachten
Tatbestandes gemäß § 168a(2), ersuche ich um die Ausforschung der für die
unverantwortliche weitere Aufrechterhaltung des Pyramidensystems verantwortlichen
Gremien und der darin entscheidungsbefugt handelnden Personen und verbleibe
mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Günther Hoppenberger
Ein besorgter Staatsbürger
Alois Stummer Gasse 12
2326 Maria Lanzendorf
e-post: g.hoppenberger@newsclub.at
An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 W i e n
3. Februar 2009
Betr: Anzeige gegen Unbekannt wegen Verstoß gegen § 168a (2) StGB
(Ketten- oder Pyramidenspiele)
Begründung und Sachverhalt:
Anlässlich der Diskussionen über die Finanzkrise habe ich mich mit dem staatlich
geduldeten, bzw. sogar staatlich etablierten und durch entsprechende Gesetze
abgesicherten und unter staatlicher Aufsicht ablaufenden System der
Geldentstehung und Geld-in-Umlaufbringung auseinandergesetzt. Sehr schnell fand
ich zu der (nachstehend näher erläuterten) Erkenntnis, dass mit diesem System ein
offenkundiger Verstoß gegen §168a (2), StGB, vorliegt und ich ersuche die
Staatsanwaltschaft um dementsprechendes Einschreiten.
Der Tatbestand wird in zweierlei Hinsicht erfüllt:
1. Gegen einen Einsatz (Sparguthaben) verspricht die Bank einen
Vermögensvorteil (Zinsen), der aber auf der Bedingung beruht, dass diesem
System (Bankensystem) unter den gleichen Bedingungen weitere
Teilnehmer zugeführt werden und bei dem die Erlangung des
Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten
jeweils weiterer Teilnehmer abhängt. Diese Bedingung für die Erfüllbarkeit
des gegebenen Versprechens auf Vermögensvorteil, wird den Teilnehmern
am System verheimlicht. Die zum Teil, wenn eindringlich eingefordert,
abgegebenen Garantien beruhen auf denselben Bedingungen eines nach
gleichen Gesetzmäßigkeiten ablaufenden Parallelsystems und sind nur als
Verschiebung des Tatbestandes und als Verschleierung der tatsächlichen
Spielregeln zu werten.
2. Auch das bei einer als Quelle der Geldentstehung nötigen Kreditnahme
geforderte Versprechen auf den Vermögensvorteil für die Bank
(Kreditzinsen) ist nur unter der Bedingung erfüllbar, dass entsprechend
weitere Teilnehmer insgesamt immer höhere Kredite auf sich nehmen, weil
sonst die mit dem Kredit nicht miterschaffenen, jedoch als Vermögensvorteil
für die Bank von dieser geforderten und vom Kreditnehmer zuzusichernden
Zinsen, nicht vorhanden sind. Auch wenn die Bedingungen für die
Einzelbeziehung erfüllbar erscheinen, weil der Tatbestand gemäß §168a
StGB durch die Aufspaltung in Teilsysteme verschleiert und nicht so ganz
einfach ersichtlich wird, muss zur systemischen Beurteilung das
Gesamtsystem (Bankensystem als Einheitsbank) in Betracht gezogen
werden.
Bestürzend ist besonders das Faktum, dass sowohl die nach Sichtweise 1, wie auch
nach Sichtweise 2 gemäß den bestehenden Regeln abgegebenen Versprechen auf
Vermögensvorteil gesetzlich gedeckt erscheinen, obwohl sie eindeutig gegen § 168a
StGB verstoßen.
Das erwartungsgemäß – eher überraschend jedoch erst jetzt – zusammenbrechende
Pyramidensystem, das die unter dem Begriff „Finanzkrise“ beschönigend dargestellte
Situation verursacht hat, hat weiten Teilen der Bevölkerung schweren Schaden
zugefügt (Arbeitslose/Einkommenslose, Niedriglohnbezieher, gutgläubige Anleger,
Konsumenten und Steuerzahler) und nicht zuletzt auch gesellschaftsspaltende
Wirkung entfaltet, indem potentiell zwar vorhandene, durch ein mühsam und
langjährig aufgebautes, ethisch geprägtes Erziehungs- und Bildungswesen jedoch
beherrschte, Verhaltensweisen systemisch erzwungen werden, die einzelnen
nunmehr zynisch als Rivalitäts- und Gierverhalten vorgeworfen werden (bis vor
kurzem wurde derartiges Verhalten noch als Wettbewerbsorientierung und Streben
nach Gewinnoptimierung mit positiver Konnotation zur Nachahmung nahegelegt).
Gesellschaftlich zeigt sich der Effekt dieses auf unerfüllbaren Zusagen aufgebauten
Systems an steigender Arbeitslosigkeit und sinkenden Lohneinkommen, damit
zunehmender Verarmung, sowie der dadurch hervorgerufenen Dämpfung der
Wirtschaftsaktivitäten bei gleichzeitig erhöhter Aggressivität im Überlebenskampf der
Wirtschaftsakteure.
Diese, wie auch die bis zu Demokratie gefährdender Wirkung weitergehenden
Schäden (ganz abgesehen von den kollateralen, durch dieses System geförderten
Umwelt- und Gesundheitsschäden) die durch das beschriebene Pyramidensystem
verursacht wurden und werden und die sich nur langfristig und mühsam wieder
beheben lassen werden, sind in § 168a(2) StGB offensichtlich gar nicht
berücksichtigt, doch vertraue ich auf die Staatsanwaltschaft, auch entsprechend
dieser Vergehen auf Grundlage der zutreffenden Gesetze einzuschreiten.
Die bereits in den vergangenen Jahren, insbesondere während der letzten Monate
evident zunehmende Schädigung weiter Bevölkerungsteile durch das oben
beschriebene Pyramidenspiel, lässt dafür die in §168a erwähnte Ausnahme von
Strafverfolgung („zu gemeinnützigen Zwecken“) eindeutig als unzutreffend
erscheinen, wohingegen die Gewerbsmäßigkeit außer Frage steht. Es drängt sich
sogar der Verdacht auf, dass der Straftatbestand im Rahmen der organisierten
Kriminalität erfüllt wird. Auch die Dringlichkeit ist gegeben, weil dieses System nun
bereits seit Jahrzehnten läuft, kurz vor dem Zusammenbruch steht und daher Fluchtund
Verdunkelungsgefahr seitens der Betreiber besteht.
Im Sinne des mit meiner Anzeige der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebrachten
Tatbestandes gemäß § 168a(2), ersuche ich um die Ausforschung der für die
unverantwortliche weitere Aufrechterhaltung des Pyramidensystems verantwortlichen
Gremien und der darin entscheidungsbefugt handelnden Personen und verbleibe
mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Günther Hoppenberger
Ein besorgter Staatsbürger