Reifen. Für Lkw über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omni-busse gilt die Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass das Fahrzeug (Lkw über 3,5 Tonnen vom 1. November bis 15. April, Busse vom 1. November bis 15. März) immer Winterreifen montiert haben muss.
Winterreifen von Lkw und Autobussen müssen gekennzeichnet und auf mindes-
tens einer Antriebsachse montiert sein.
Gesetzlich werden als Winterreifen jene anerkannt, die mit den
Bezeichnungen „Matsch und Schnee“ gekennzeichnet sind (gängige Abkürzungen: M+S, M.S. oder M&S).
Reifen von Lkw über 3,5 Tonnen müssen eine Mindestprofiltiefe von 6 Millimeter bei Diagonalbauweise und 5 Millimeter bei Radialreifen aufweisen.
Schneeketten-Mitnahme verpflichtend. Lenkerinnen und Lenker eines Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen oder eines Omnibusses müssen von 1. No-vember bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.
UNTERWEGS
Winterreifen von Lkw und Autobussen müssen gekennzeichnet und auf mindes-
tens einer Antriebsachse montiert sein.
Gesetzlich werden als Winterreifen jene anerkannt, die mit den
Bezeichnungen „Matsch und Schnee“ gekennzeichnet sind (gängige Abkürzungen: M+S, M.S. oder M&S).
Reifen von Lkw über 3,5 Tonnen müssen eine Mindestprofiltiefe von 6 Millimeter bei Diagonalbauweise und 5 Millimeter bei Radialreifen aufweisen.
Schneeketten-Mitnahme verpflichtend. Lenkerinnen und Lenker eines Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen oder eines Omnibusses müssen von 1. No-vember bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.
UNTERWEGS