

Amtsgericht Worms
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 19 IN 29/14
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Firma
Krekel Internationale Speditionsgesellschaft mbH, vertreten durch
den Geschäftsführer Christian Krekel, Nossener Straße 10, 67577 Alsheim
(AG Mainz HRB 10919)
wird gemäß §§ 21, 22 InsO am
14.10.2014, 10.30 Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger
folgendes angeordnet:
Es wird die vorläufige Verwaltung
- des Vermögens des Schuldners angeordnet.
Rechtsanwalt Björn Rechel, Alzeyer Straße 31, 67549 Worms,
Telefon: 06241/91060, Fax: 06241/910610
ernannt.
Seine Pflichten werden entsprechend § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:
a) Er hat das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu
erhalten.
b) Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, so ist dieses
bis zur Entscheidung fortzuführen, wobei der vorläufige Insolvenzverwalter den
Schuldner hierbei zu überwachen hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter
hat die Zustimmung des Insolvenzgerichtes zur Stilllegung zu beantragen, wenn
dies zur Vermeidung einer erheblichen Verminderung des Vermögens notwendig ist.
c) Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob
das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Zusätzlich
wird er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens
bestehen.
Maßnahmen der
- Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner werden gemäß
einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Es wird gemäß § 21 Absatz 2
- Nummer 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen dem Schuldner nur
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dem
Schuldner wird insbesondere untersagt, ohne die Zustimmung Gegenstände
seines Vermögens zu veräußern und zu belasten oder Ansprüche abzutreten
sowie Forderungen einzuziehen. - Dem Schuldner wird
untersagt, mit Sicherungsrechten belastete Gegenstände an die
Sicherungsgläubiger herauszugeben.
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von
2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auchSoweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Worms, den 14.10.2014
Amtsgericht Worms
Insolvenzgericht