Az.: 93 IN 6/09 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kalb Pflanzenöle GmbH, Wendelinusstr. 20, 36151 Burghaun (AG Fulda, HRB 5236), vertr. d.: Gerald Kalb, (Geschäftsführer) ist am 18.02.2009 gegen die Antragstellerin
die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Moderegger, Heinrichstraße 13, 36037 Fulda, Tel.: 0661/25008080, Fax: 250080860 bestellt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Anderkonto) einzuziehen. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen. Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt worden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Amtsgericht Fulda, 18.02.2009
die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Moderegger, Heinrichstraße 13, 36037 Fulda, Tel.: 0661/25008080, Fax: 250080860 bestellt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Anderkonto) einzuziehen. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen. Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt worden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Amtsgericht Fulda, 18.02.2009