So, nun mal was in eigener Sache!!!
Gem. FeV: Änderung aufgrund der vierten Verordnung der FeV vom 18.07.2008
(Drucksache 302/08 - Entwurf vom 30.04.2008 und Beschluss vom 13.06.2008)
(BGBL. Teil 1 Nr.31 vom 29.07.2008
Ist es sehr wohl möglich den Dienstführerschein auch nach ablauf der 2 Jahresfrist umzuschreiben, da die 2 Jahresfrist mit o.g. Beschluss nicht mehr exixtent ist.
Wer sich derweil mal § 26 und § 27 FeV mal angeschaut hat wird feststellen, das in den Paragraphen nichts mehr von einer 2 Jahresfrist steht. Allerdings behält sich die FE Austellende Behörde vor, das wenn berechtigte Gründe vorliegen, man die Fähigkeiten zum Führen der beantragten FE Klassen nicht mehr besitzt eine neue Prüfung anzuordnen.
Desweiteren benötigt man für die Beantragung der FE Klassen die schon oft erwähnte Bescheinigung des ZMK, Augenärztlichen Gutachten für die Klassen C/D, eine Karteikartenabschrift (wenn die umschreibende Behörde nicht die ist die die FE ausgestellt hat, ein Betriebsärztliches Gutachten in dem bestätigt wird, das man zum führen eines solchen KFZ auch Körperlich geeignet ist sowie ein nur für die Klasse D -also Bus- vorgesehenes Leistungsgutachten. Desweiteren Perso und ggf. den aktuellen Führerschein und ein biometrisches Passfoto. Ahso, eines habe ich noch vergessen, es kann sein, das man für die FE Klasse D noch ein Fürhungszeugnis der Belegart O beantragen muss.
Den gesetzesentwurf sowie der Beschluss sind unter den o.g. Nummern zu suchen.
Und nun allen viel Spass und erfolg beim Umschreiben
so steht es dort geschrieben , wer hat nun Recht
Gem. FeV: Änderung aufgrund der vierten Verordnung der FeV vom 18.07.2008
(Drucksache 302/08 - Entwurf vom 30.04.2008 und Beschluss vom 13.06.2008)
(BGBL. Teil 1 Nr.31 vom 29.07.2008
Ist es sehr wohl möglich den Dienstführerschein auch nach ablauf der 2 Jahresfrist umzuschreiben, da die 2 Jahresfrist mit o.g. Beschluss nicht mehr exixtent ist.
Wer sich derweil mal § 26 und § 27 FeV mal angeschaut hat wird feststellen, das in den Paragraphen nichts mehr von einer 2 Jahresfrist steht. Allerdings behält sich die FE Austellende Behörde vor, das wenn berechtigte Gründe vorliegen, man die Fähigkeiten zum Führen der beantragten FE Klassen nicht mehr besitzt eine neue Prüfung anzuordnen.
Desweiteren benötigt man für die Beantragung der FE Klassen die schon oft erwähnte Bescheinigung des ZMK, Augenärztlichen Gutachten für die Klassen C/D, eine Karteikartenabschrift (wenn die umschreibende Behörde nicht die ist die die FE ausgestellt hat, ein Betriebsärztliches Gutachten in dem bestätigt wird, das man zum führen eines solchen KFZ auch Körperlich geeignet ist sowie ein nur für die Klasse D -also Bus- vorgesehenes Leistungsgutachten. Desweiteren Perso und ggf. den aktuellen Führerschein und ein biometrisches Passfoto. Ahso, eines habe ich noch vergessen, es kann sein, das man für die FE Klasse D noch ein Fürhungszeugnis der Belegart O beantragen muss.
Den gesetzesentwurf sowie der Beschluss sind unter den o.g. Nummern zu suchen.
Und nun allen viel Spass und erfolg beim Umschreiben
so steht es dort geschrieben , wer hat nun Recht


