Ablieferquittung ein widerlegbares Dokument?

    • Ablieferquittung ein widerlegbares Dokument?

      Hallo Gemeinde!

      vom Versicherer unseres Sammelgutsystem werden wir gern mit der Aussage haftbar gemacht, dass der Ablieferbeleg (reine Quittung) ein widerlegbares Dokument sei und auf Grund einer "beschädigt"-Scannung im Ausgang HUB wir für den Schaden aufkommen müssen.

      Zu dem Begriff "widerlegbares Dokument" konnte ich absolut nichts recherchieren. Auch stellt sich mir die Frage welchen "rechtlichen Status" Scannungen haben. Schließlich findet keine Bestätigung beider Parteien an der Schnittstelle über den Mangel statt. Wiegt eine Scannung schwerer als eine eigenhändige Unterschrift auf dem Papier ohne Vermerk?

      ???????????

      Danke! :)
    • Ich denke das du mit einem reinen Ablieferbeleg aus der Sache raus bist. Wenn bei Eingang am Hub kein Schaden festgestellt wurde, jedoch beim Ausgang dann schon, ist der Schaden der Gefährdung und naheliegend dem Hub-Betreiber zuzuordnen.

      Du haftest m.E. nach nicht für alle Tätigkeiten die an der Halle mit Ware verbunden sind, dem System bzw. dem Hub Betreiber gegenüber. Desweiteren gibt es meiner Meinung nach keinen Gewichtsunterschied in der Art der Quittung. Wenn doch fällt dieser m.E. immer zu Gunsten der schriftlichen Quittung aus. Die Scannung kann nämlich zurückgesetzt und nicht nachvollziehbar beliebig oft wiederholt werden. Der quittierte Ablieferbeleg ist eindeutig. Eine nachträgliche einseitige Veränderung ist ausgeschlossen und würde den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen.

      Ist aber nur meine Meinung. Vielleicht konnte ich Dir ja ein paar Ansatzpunkte für eine weitere Recherche oder Argumentation liefern.

      Gruß
      Ich war in meinem letzten Leben bestimmt der nordische Gott der Ungeduld:


      Hammersbald
    • Weiß vielleicht jemand, wo man das nachlesen kann? Rein logisch, würde ich das so auch sagen.

      Drängt sich als nächstes die Schnittstellendokumentation auf. Scheinbar ist nirgends geregelt, wie diese durchgeführt werden muß. Somit ist ein Scann wieder ein feines Mittel, um sich Schäden vom Hals zu halten. Muß eine Unregelmäßigkeit von beiden Rechtspersonen an einer Schnittstelle gegengezeichnet werden, auch wenn elektronische Mittel zum Einsatz kommen?

      Grüße


      P.S. Doppelt gefragt hält besser... :)
    • scs6862 schrieb:

      schau Dir mal §438 HGB an. Der dürfte bei Dir passen.

      Ja. So seh ich das auch. Ein Lieferbeleg ist ein Beweismittel. Wenn der Empf. rein quittiert, muss er beweisen, dass die Sendung bei Ablieferung beschädigt war. Und das ist nur schwer möglich. Alles andere ist meiner Meinung nach Verar..... . ;)
      "Wenn die Könige bauen, haben die Kärrner zu tun." (Friedrich Schiller)

      Peer Steinbrück: "Eine gute Grundlage ist die Voraussetzung für eine solide Basis." :thumbsup:
    • snailsoft schrieb:

      Weiß vielleicht jemand, wo man das nachlesen kann? Rein logisch, würde ich das so auch sagen.

      Drängt sich als nächstes die Schnittstellendokumentation auf. Scheinbar ist nirgends geregelt, wie diese durchgeführt werden muß. Somit ist ein Scann wieder ein feines Mittel, um sich Schäden vom Hals zu halten. Muß eine Unregelmäßigkeit von beiden Rechtspersonen an einer Schnittstelle gegengezeichnet werden, auch wenn elektronische Mittel zum Einsatz kommen?

      Grüße


      P.S. Doppelt gefragt hält besser... :)


      Ein Scan kann gelöscht oder abgefälscht werden, eine Unterschrift auf einem Lieferschein nicht.
      Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht. -Thomas Jefferson-



      Kilometerfresser hat sich auf eigenen Wunsch aus dem Forum verabschiedet.
      Er darf gerne wiederkommen und wird dann wieder freigeschaltet.

      Moderator-1