Wer Haftet bei Entladung?

    • Wer Haftet bei Entladung?

      Hallo! Habe mal eine Frage:

      Welche Partei haftet eigentlich mit welcher Versicherung??..- folgender Fall:

      Bei der Entladung von einer Europalette mit schweren Eisenteilen kippte diese vom Stapler, da sich ein Zurrgurt verharkte und somit die Palette wieder vom Stapler zog.

      Dabei wurde die neue Zugmaschine des Transportunternehmers durch die Palette stark beschädigt (Beulen und Lackschäden).

      Der Stapler wurde durch einen Angestellten des Empfängers gefahren.
      Der Fahrer des TU`s stand auf der Ladefläche und hatte das verharken des Gurtes gesehen und versucht den Staplerfahrer zu warnen - dieser bekam jedoch nichts mit, da der Stapler zu laut war.

      Wer hat den Schaden zu tragen? Der TU, da sein Fahrer den Gurt nicht richtig von der Palette genommen hat bzw nicht soweit entfernt hat, sodaß sich der Gurt verharken konnte? - Oder hat der Staplerfahrer/Empfänger diesen Schaden zu tragen, da der Schaden ja im Rahmen der Entladung passierte, welche ja gem. HGB dem Absender/Empfänger zu zuscheiben ist.

      Welche Versicherung hat hier einzustehen?

      Über Antwort(en) würde ich mich sehr freuen... =)
    • Da der Stapler von einem Beschäftigten des Empfängers gefahren wurde, haftet der Entlader. Sprich der Empfänger.
      Selbst wenn der Fahrer den Gurt nicht komplett entfernt hat, entbindet dies den Staplerfahrer nicht von dessen Sorgfaltspflicht.
    • Original von T.T.P.
      Da der Stapler von einem Beschäftigten des Empfängers gefahren wurde, haftet der Entlader. Sprich der Empfänger.
      Selbst wenn der Fahrer den Gurt nicht komplett entfernt hat, entbindet dies den Staplerfahrer nicht von dessen Sorgfaltspflicht.


      Sehe ich genauso. Auch der Entlader hat eine Sorgfaltspflicht, die er hier verletzt hat. Außerdem bedeutet eine Anlieferung 'frei Haus' nur die Bereitstellung des Gutes, nicht jedoch das Lösen der Ladungssicherung etc. Wenn hier der Fahrer tätig wird, dann als Erfüllungsgehilfe des Empfängers (so jedenfalls meine Auffassung).
    • Ich stimme auch ttp und hurgler zu. Und liegt der Frei haus Fall vor dann hätte sogar der Fahrer des TU entladen können und trotzdem wäre der Empfänger in der Haftung gewesen.
      Hurgler hatte es angesprochen die Schlagworte 2bereitstellungspflicht" und "Erfüllungsgehilfe des Empfängers" allerdings wird dies nicht immer so gehandhabt wie es rechtlich sein sollte.