Wann gilt die CMR genau?

    • Wann gilt die CMR genau?

      Hallo zusammen.

      Ich stehe grade wie ein Ochse vor dem Berg.
      Eigentlich ist ja klar wann die CMR gilt, immer dann wenn grenzüberschreitend transportiert wird und mind. 1 Staat die CMr zerefiziert hat und wenn NICHT umgeladen wird.
      Was ist aber wenn das ganze im Sammelgut läuft?
      Angenommen:

      Versandspediteur holt eine Sendung für Paris beim Versender ab und schlägt diese auf seinem Umschlagslager mit den anderen Sendungen für Paris um und läd diese auf den Fernverkehrs-LKW nach Paris. In PAris wird die Sendung dann auf dem Umschlagslager des Partnerspediteurs auf die Zielrelation umgeschlagen. Wo gilt nun welches Haftungsrecht?
      Im Vorlauf muss der Spediteur nach ADSp haften? Im Hauptlauf nach CMR? und im Nachlauf nach nationalem franz. Recht? Oder durchgehend nach CMR?
      Ich hoffe ich habe mich jetzt nicht zu kompliziert ausgedrückt.
      Für Hilfe währe ich sehr dankbar.

      Gruss,
      Raoul
    • @HouzeMeister

      wie du beschrieben würde ich auch sagen.

      Wenn beim Umschlag was beschädigt wird, muss die Umschlagspedition für den
      Schaden auf kommen, nicht die CMR.

      Mal sehen was unsere Experten morgen dazu sagen.

      Gruß Grani
    • Erstmal Danke für die Antworten.
      Wenn ich nun aber die Sendung ganz normal mit dem LKW beim Versender aufnehme, zum Güterbahnhof fahre und mit dem Kompletten LKW via Kombiverkehr über die Grenze fahre und am Ziel die restlichen Kilometer zum Empfänger wieder mit dem LKW zurücklege, dann gilt auf der gesamten Strecke die CMR?
      Wie haftet denn der Spediteur dem Versender gegenüber, wenn es während des Transportes mit dem Güterzug zum Güterschaden kommt?

      Danke und Gruss,
      Raoul
    • da die Ware nicht umgeladen wird und sich die Ware auf einen Strassenfahrzeug befindet würde ich sagen das die haftung weiterhin nach CMR gilt.

      Sollte es zu einem Zugunglück kommen haftet die bahngesellschaft gegenüber dem Transportunternehmer nicht gegenüber dem Auftraggeber des transportes. Für schäden an der Ware die während des transportes entsteht (ohne Unfall oder ähnliches) kann das bahnunternehmen schlecht haften da es keinerlei Einfluss auf die Ware nimmt. Bei der verladung eines Containers ist das anders.

      Aber ganz sicher bin ich da nicht. Ist ein zwitterfall. Würdest du anstelle des ganzen LKW nur mit Container oder Wechselbrücke verladen wäre die rechtslage nicht so zwiespältig denn da macht die CMR eindeutige aussagen !
    • die Experten haben schon recht, aber....

      es muß genau bewiesen werden, in wessen Obhut der Schaden entstanden ist.
      Hier sind im Schadensfall im Sammelgutbereich die Entladeberichte der Beteiligten zu prüfen. Ist unklar, in wessen Obhut der Schaden entstanden ist, haftet der Versandspediteur gegenüber dem Versender nach ADSp!

      Ansonsten haftet beim direkten Transport OHNE Umladung via 'rollender Landstraße' oder via reinem Straßentransport (auch wenn Fähren benutzt werden) der TU gem. CMR, sofern der Schaden durch sein Verschulden entstanden ist. Entsteht ein Schaden durch mangelhafte Verpackung etc., so kann die CMR-Versicherung des TU die Haftung ablehnen (was meist auch nach Gutachterbesichtigung passiert)...und das ganze Gedöns geht zurück über den Versandspediteur zum Versender. Diverse lange und kostenintensive Prozesse sind dadurch garantiert.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von hurgler0815 ()

    • Original von hurgler0815
      die Experten haben schon recht, aber....

      es muß genau bewiesen werden, in wessen Obhut der Schaden entstanden ist.
      Hier sind im Schadensfall im Sammelgutbereich die Entladeberichte der Beteiligten zu prüfen. Ist unklar, in wessen Obhut der Schaden entstanden ist, haftet der Versandspediteur gegenüber dem Versender nach ADSp!


      Heisst das , wenn klar ist wo der Schaden genau entstanden ist, das dann nach dem jeweiligen Recht gehaftet wird?
      Angenommen es kommt bei der Kombiverkehr zu einem organisatorischen Schaden (falscher Zug gebucht, dadurch Lieferfristüberschreitung). Wer haftet dem Versender in welcher Höhe und nach welcher Rechtsgrundlage? (angenommen die Sendung wäre NICHT umgeladen worden).
    • Wenn nicht umgeladen wird die CMR und da wird es wieder schwer denn bei terminschäden nach CMR muss dieser auch nachgewiesen werden und selbst dann gibt es nur die einfache Fracht (bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege is was her bei mir).

      Aber bei den meissten terminschäden nach CMR scheitert es bereits am nachweis des schadens !

      Wie Hurgler bereits treffend sagte : kostenintensive und langwierige prozesse stehen ins haus die meisst zu nix führen !