Karlsruhe
Das Verfassungsgericht hat entschieden:
Das Gesetz zur Vorratsspeicherung verstößt in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz.Art 10 Abs.1.
Jetzt muß die Bundesregierung nachbesseren.
Die bislang gespeicherten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.
Der Gesetzgeber sei seiner Verantwortung für die Begrenzung und Verwendungszwecke
der Speicherung NICHT GERECHT geworden,sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Über die europarechtliche Zielsetzung der Datenspeicherung sei man mit dem deutschen Gesetz "weit hinausgegangen".
In der Urteilsbegründung heißt es:
"Die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdatenverkehrsdaten sei geeignet,um ein diffuses bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen,das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann".
Konkret fordert das Gericht insbesondere "anspruchsvolle und normenklare Regelung",
was Datenschutz,Datensicherheit,Transparenz und Zugriffsrechte angeht.
Konkret nannte der Gerichtspräsident eine anspruchsvolle Verschlüsselung und getrennte Verkehrsdatenspeicherung.
Es müsse zudem eine transparente Kontrolle geben,was mit den Daten geschehe.
Dabei müsse auch der Bundesdatenschutzbeauftragte miteinbezogen werden.
Heimlich verwertet dürfen Daten nur dann,wenn das im Einzelfall erforderlich oder richterlich angeordnet sei.
Abfrage und Übermittlung der Daten müssten darüberhinaus grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen.
Im Nachgang müßten Rechtsschutzverfahren möglich sein.
Verwenndung dürften die Daten immer nur dann finden,wenn es um schwere Strafdaten gehe.
Den Begehrlichkeiten von Musik und Filmindustrie,die mit gespeicherten Daten auch Nutzen auf die Schliche kommen möchten,erteilte das Gericht damit eine klare Absage.
Das bloße Abfragen von IP-Adressen soll dem Urteil zufolge den Behörden auch ohne
Richtervorbehalt gestattet sein.
Solche Einkünfte dürften jedoch nicht "ins blaue hinein" geholt werden.
"Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung,der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird".
..zu den Klägern gegen das Gesetz gehören viele Bundestagsabgeornete,darunter FDP und Grüne,Dabei auch Frau Leutthäuser-Schnarrenberger und Herr Schaar.
Bericht:Quelle;web.de,digitale Welt-Computer.02.03.2010
Grisu
Das Verfassungsgericht hat entschieden:
Das Gesetz zur Vorratsspeicherung verstößt in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz.Art 10 Abs.1.
Jetzt muß die Bundesregierung nachbesseren.
Die bislang gespeicherten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.
Der Gesetzgeber sei seiner Verantwortung für die Begrenzung und Verwendungszwecke
der Speicherung NICHT GERECHT geworden,sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Über die europarechtliche Zielsetzung der Datenspeicherung sei man mit dem deutschen Gesetz "weit hinausgegangen".
In der Urteilsbegründung heißt es:
"Die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdatenverkehrsdaten sei geeignet,um ein diffuses bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen,das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann".
Konkret fordert das Gericht insbesondere "anspruchsvolle und normenklare Regelung",
was Datenschutz,Datensicherheit,Transparenz und Zugriffsrechte angeht.
Konkret nannte der Gerichtspräsident eine anspruchsvolle Verschlüsselung und getrennte Verkehrsdatenspeicherung.
Es müsse zudem eine transparente Kontrolle geben,was mit den Daten geschehe.
Dabei müsse auch der Bundesdatenschutzbeauftragte miteinbezogen werden.
Heimlich verwertet dürfen Daten nur dann,wenn das im Einzelfall erforderlich oder richterlich angeordnet sei.
Abfrage und Übermittlung der Daten müssten darüberhinaus grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen.
Im Nachgang müßten Rechtsschutzverfahren möglich sein.
Verwenndung dürften die Daten immer nur dann finden,wenn es um schwere Strafdaten gehe.
Den Begehrlichkeiten von Musik und Filmindustrie,die mit gespeicherten Daten auch Nutzen auf die Schliche kommen möchten,erteilte das Gericht damit eine klare Absage.
Das bloße Abfragen von IP-Adressen soll dem Urteil zufolge den Behörden auch ohne
Richtervorbehalt gestattet sein.
Solche Einkünfte dürften jedoch nicht "ins blaue hinein" geholt werden.
"Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung,der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird".
..zu den Klägern gegen das Gesetz gehören viele Bundestagsabgeornete,darunter FDP und Grüne,Dabei auch Frau Leutthäuser-Schnarrenberger und Herr Schaar.
Bericht:Quelle;web.de,digitale Welt-Computer.02.03.2010
Grisu
***Man muß mich nicht mögen,ich hab meine eigene Meinung***