VERSICHERUNGSPFLICHT ( § 7 a GüKG ) UND VERSICHERUNGSNACHWEIS

    • VERSICHERUNGSPFLICHT ( § 7 a GüKG ) UND VERSICHERUNGSNACHWEIS

      In § 7 a des Güterkraftverkehrsgesetztes (GüKG) gilt gesetzlich geregelt, dass
      Frachtführer eine Verkehrshaftungsversicherung abschließen müssen, wenn sie
      • geschäftsmäßig (gewerbsmäßig)
      • gegen Entgelt
      • mit Kraftfahrzeugen einschl. Anhänger ( über 3,5 to. zul. Gesamtgewicht )
      • im Inland
      • Güter ( unabhängig von Ihrer Art ) für / von Dritten befördern.

      Das Bestehen einer entsprechenden Versicherung, wird durch einen vom Versicherer erstellten Versicherungsnachweis nachgewiesen.
      Dieser Versicherungsnachweis ist im bzw. in den versicherten Fahrzeugen zu hinterlegen. Bei Überprüfungen (Verkehrskontrollen) des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) wird neben der Kontrolle von Lenkzeiten, Verladeweise, Fahrzeugzustand etc., auch das Vorliegen dieses Versicherungsnachweises geprüft.

      Güter unabhängig von Ihrer Art, bedeutet, dass z.B. auch Müllfahrzeuge, Baustellenfahrzeuge (Bodenaushub, Bauschutt, Kies, Splitt, Sand), Betonmischer unter diese Versicherungspflicht fallen, so bald fremde Güter gegen Entgelt befördert werden).

      Nochmals der Hinweis, dass der z.B. Fernsehmechaniker zwar fremde Güter befördert, dies aber nicht gegen Entgelt. Sein Entgelt bezieht er aus der Reparatur dieser Güter, somit handelt es sich um Werkverkehr. Dies auch, da er der eigentliche Unternehmenszweck die Reparatur des zu befördernden Gutes ist und nicht der Transport.

      Wer Fragen hat bitte einfach mailen

      Gruss
      Fabian Chr. Ude

      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
      Direktionsbevollmächtigter Transportversicherung
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