Vereinbarung mit Empfänger Frei-Haus was beinhaltet diese? Kunde fordert Anlieferung mit Stapler

    • Mhmm.. ich kenn das Konstrukt eigentlich nur andersrum: Der Fahrer entlädt auf Weisung des Empfängers und wird dadurch zum Erfüllungsgehilfen des Empfängers.

      Aber wie will denn - speziell bei einer Stückgutsendung - der Absender dem Fahrer die Entladung delegieren. Der hat doch keinen Kontakt zum anliefernden Fahrer bzw weiß ja meist nicht mal, welcher Sub-Sub-Subunternehmer letztendlich beim Kunden auf der Matte steht. Und im Speditionsauftrag hab ich auch noch kein Feld gesehen, wo der Absender ankreuzen könnte: "Entladung durch den Fahrer".

      Ich versteht zwar was Du meinst - aber nicht wie das wasserdicht funktionieren soll.

      Wenn ein Fahrer eigenmächtig be- oder entlädt (weil er nicht warten will bis der Lagerfuzzi aus der Mittagspause kommt) und ne Palette umkieselt, ist schon klar, daß er bzw der TU auf dem Schaden sitzen bleibt. Das hatte ich mehrfach in meiner aktiven Zeit als Speditionsleiter. Hinterher gibt's die langen Gesichter

      Aber wie soll der Absender dem Fahrer die Entladung delegieren (wenn es nicht gerade ne Komplettladung im Selbsteintritt ist) ??

      Sorry - geht nicht in meinen Kopf
    • womit wir beim Thema Theorie vs. gelebte Praxis wären

      einfach bei der nächsten Wahl anstatt der AFD mal den BGL in den Bundestag wählen. Dann wäre eine Legislaturperiode Zeit, die 3 Paragraphen im HGB zu ändern und die Spesensätze zu verdoppeln. Falls danach doch noch die AFD zum Zuge kommt, gibt es wenigstens auskömmliche Spesensätze an der Ostfront.

      Mein Lehrer hat früher immer zu mir gesagt : Gesetze brauchen nicht begründet zu werden. Punkt.
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Franz_Meersdonk schrieb:

      Aber eine richtige, brauchbare Lösung konnten wir dem TE jetzt noch nicht liefern ?(
      Ich denke doch. Einfach die AGB umstricken. Wie lange kann es dauern, einen Textbaustein in die Bestellbestätigung und in die Rechnungen einzufügen???
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    • Inwiefern sollen wir unsere AGB ändern?

      im Prinzip haben wir doch in unserer AGB mit

      1. Soweit der Verkäufer mit dem Versand beauftragt ist, ist die Wahl des Versanweges und -mittels ihm überlassen.

      uns abgesichert, da wir alsVerkäufer auch der Versender sind.

      Natürlich habt ihr mit dem Zitat der HGB recht.
      Ich habe letztens jedoch auch in einem Artikel in einem Fachblatt gelesen, das man bei einer Kundenauftragsfrankatur "Frei-Haus" lediglich die Kostenträgerschaft regelt und nicht mehr. Habt ihr hierzu Erfahrungen?

      Danke für eure KOmmentare. IHr seit echt top!
    • Servus

      wurde doch bereits erklärt.

      Wenn ihr frei Haus vereinbart habt, müsst ihr auch dafür Sorge tragen, daß die Sendung beim Empfänger vom LKW runter kommt, egal wieviel Orga dahinter steckt.

      Aushebeln könnt ihr das nur mit entsprechenden AGB's bzw. Lieferbedingungen.

      Ansonsten greift immer das HGB.

      Wenn euer Kunde bzw. Empfänger keine Entlademöglichkeiten vor Ort hat ( welche er nicht nutzen muss wenn nicht vereinbart), dann sprecht mit eurem Spediteur.
      Sollte das Extrakosten verursachen, müsst ihr die im Bedarfsfall halt mit einpreisen.
      .




      Der Geruchskoeffizient gewisser finanzieller Mittel ist permanent gleich null!

      Alle meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Annahme von Ratschlägen oder Nachahmungen auf eigenes Risiko.
    • cmpunk85 schrieb:


      Ich habe letztens jedoch auch in einem Artikel in einem Fachblatt gelesen, das man bei einer Kundenauftragsfrankatur "Frei-Haus" lediglich die Kostenträgerschaft regelt und nicht mehr. Habt ihr hierzu Erfahrungen?

      Danke für eure KOmmentare. IHr seit echt top!
      Das hast Du richtig gelesen. Es wird lediglich geregelt, wer was bezahlt. Entgegen einem weitläufigen Irrglauben wird mit dieser Frankatur nicht der Gefahrenübergang geregelt. Anders sieht das dann bei den international geltenden incoterms aus.

      Und nochmal : eine eindeutige Regelung sieht gaaaaaaanz anderes aus. ich habe aber keine Lust, jetzt nochmal von vorn anzufangen. ?(
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      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Eine Firma, mit der ich in meinem alten Betrieb öfters zu tun hatte, hat das ganz clever ausgedrückt. Die haben ihre Waren nicht "frei haus" sondern

      "Frei vor Käufers Rampe" angeboten.

      Damit war eigentlich schon ganz klar ausgedrückt, wer für die Entladung zuständig ist.

      Oder halt wie Thommy geschrieben hat: Nehmt in die Angebote und Auftragsbestätigungen einen Passus mit rein, dass die Entladung mittels Stapler durch den Empfänger zu erfolgen hat.
    • also...

      einer meiner Kunden macht sich das ganze recht einfach, er schreibt in die Anmeldung einfach rein "mit Endladehilfe", wobei mir dann die freie wahl der Entladehilfe obliegt!

      Natürlich muss der Kunde diese "Zusatzleistung" entsprechend vergüten, wobei Hebebühne natürlich günstiger ist als Mitnahmestapler o. Kran!

      Das sollte der TE vielleicht mal mit seinem Spediteur besprechen und dann natülich in seiner Kalkulation berücksichtigen!
      Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten
      (Albert Einstein)