Vereinbarung mit Empfänger Frei-Haus was beinhaltet diese? Kunde fordert Anlieferung mit Stapler

    • Vereinbarung mit Empfänger Frei-Haus was beinhaltet diese? Kunde fordert Anlieferung mit Stapler

      Hallo Zusammen,


      wir sind ein Unternehmen aus der metallverarbeitenden Industrie und beliefern unsere Kunden mit einer Partnerspedition.
      Unsere LIeferungen bestehen nicht aus vollen LKW-Ladungen sondern aus Stückgutsendungen, welche auch mal 1-2 Paletten bestehen.


      Im aktuellen Fall beliefern wir einen Kunden mit einer Langeuropalette, welche die Abmessungen 2.900 x 800 x 600 mm hat.
      Mit unserem Kunden ist vereinbart, das wir ab einem Bestellwert von
      1.000 Euro die Ware Frei-Haus liefern. Der Empfänger hat jedoch keinen
      Stapler vor Ort um die Langpalette zu entladen. Dies bedeutet, das die
      Entladung per Hand stattfindet und logischerweise länger dauert als
      normal.


      Kann ein Kunde, also der Empfänger der Sendung im gewerblichen Bereich
      bei einer Frei-Haus-Vereinbarung fordern, das wir seine Ware mit einem
      LKW mit Stapler anliefern? Wie gesagt, es geht um 1 Palette und nicht um
      eine volle LKW-Ladung.
      Der Kunde kann meiner Meinung nach auch nicht fordern, das der Fahrer so lange wartet, bis er die Ware abgeladen hat.


      EineAnlieferung per Hebebühne ist aufgrund der Länge von 290 cm nicht
      möglich, da die Hebebühnen meines Wissens nach nur 240 cm breit sind.


      Habt ihr irgendwelche Gesetzestexte zum Thema Frei-Haus-Lieferung in
      Bezug auf diesen Fall aus den HGB oder AdSp, welche ich hier anbringen
      könnte?


      Frei-Haus heißt doch nicht, das man bis zur Haustüre oder bis zum Bordsteinliefern muss, oder? Egal mit welchem Hilfsmittel...


      Für eure Unterstützung bedanke ich mich vorab vielmals.



      Viele Grüße
      MIchael
    • cmpunk85 schrieb:

      Hallo Zusammen,


      wir sind ein Unternehmen aus der metallverarbeitenden Industrie und beliefern unsere Kunden mit einer Partnerspedition.
      Unsere LIeferungen bestehen nicht aus vollen LKW-Ladungen sondern aus Stückgutsendungen, welche auch mal 1-2 Paletten bestehen.


      Im aktuellen Fall beliefern wir einen Kunden mit einer Langeuropalette, welche die Abmessungen 2.900 x 800 x 600 mm hat.
      Mit unserem Kunden ist vereinbart, das wir ab einem Bestellwert von
      1.000 Euro die Ware Frei-Haus liefern.
      Der Empfänger hat jedoch keinen
      Stapler vor Ort um die Langpalette zu entladen. Dies bedeutet, das die
      Entladung per Hand stattfindet und logischerweise länger dauert als
      normal.


      Kann ein Kunde, also der Empfänger der Sendung im gewerblichen Bereich
      bei einer Frei-Haus-Vereinbarung fordern, das wir seine Ware mit einem
      LKW mit Stapler anliefern? Wie gesagt, es geht um 1 Palette und nicht um
      eine volle LKW-Ladung.
      Der Kunde kann meiner Meinung nach auch nicht fordern, das der Fahrer so lange wartet, bis er die Ware abgeladen hat.


      EineAnlieferung per Hebebühne ist aufgrund der Länge von 290 cm nicht
      möglich, da die Hebebühnen meines Wissens nach nur 240 cm breit sind.


      Habt ihr irgendwelche Gesetzestexte zum Thema Frei-Haus-Lieferung in
      Bezug auf diesen Fall aus den HGB oder AdSp, welche ich hier anbringen
      könnte?


      Frei-Haus heißt doch nicht, das man bis zur Haustüre oder bis zum Bordsteinliefern muss, oder? Egal mit welchem Hilfsmittel...


      Für eure Unterstützung bedanke ich mich vorab vielmals.



      Viele Grüße
      MIchael
      Servus Michael,

      Frei Haus heißt Frei Haus, erst recht wenn ihr es so vereinbart habt.


      Warum sprecht ihr nicht mit eurem Spediteur?


      Je nach dem wie schwer die Sendung ist, bekommt man die (euere Beispielmaße) auch mit Hebebühne und Hubwagen zugestellt.
      Ist etwas knifflig aber geht. (Machen wir täglich für einen Kunden)


      Alternativ geht auch eine Anlieferung mit Mitnahmestapler.



      Gruß
      .




      Der Geruchskoeffizient gewisser finanzieller Mittel ist permanent gleich null!

      Alle meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Annahme von Ratschlägen oder Nachahmungen auf eigenes Risiko.
    • da_Prommi schrieb:

      mal grundsätzlich den allseits beliebten Paragraph 412 des HGB in den Raum geworfen.
      Die Entladung durch den Absender sollte man wohl ausschließen in den AGB. Alternativ eine Klausel über Zusatzkosten einbauen.
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Frei Haus bedeutet, daß dem Empfänger die Ware vor oder auf seinem Betriebsgelände zur Entladung bereitgestellt wird.
      Also LKW fährt hin, macht die Plane auf und der Fahrer sagt: "Lieber Kunde, das ist Deine Palette. Sieh zu , wie Du die runter bekommst".

      Entladung durch den Fahrer, mit Hebebühne oder gar Mitnahmestapler ist nicht enthalten. Der Kunden hat keinen Anspruch darauf, daß der Spediteur mit LBW oder gar Stapler kommt.
      Es sei denn, er bestellt das ausdrücklich so und irgendwer (Absender oder Empfänger) zahlt das dann auch. Eigentlich ganz einfach

      Aber das Gerücht, dass Frei Haus bedeutet "abgeladen unter hinter die erste, verschliessbare Tür gestellt" ist genauso alt wie falsch. Hält sich aber hartnäckig.

      Was die Zeit fürs Entladen angeht, so sind 2 Stunden für einen kompletten Lastzug üblich, nach den ADSP 2016 sogar nur noch 90 Minuten. Rechne das mal auf die 1 Palette runter....

      Aber wenn ihr mal vernünftig mit Eurem Spedi sprecht, sollte sich doch da für ein paar Euro extra eine Lösung finden lassen. Wird ja keine 5 Stunden dauern, die Palette von Hand abzupacken - oder
    • Franz_Meersdonk schrieb:

      Frei Haus bedeutet, daß dem Empfänger die Ware vor oder auf seinem Betriebsgelände zur Entladung bereitgestellt wird.
      Also LKW fährt hin, macht die Plane auf und der Fahrer sagt: "Lieber Kunde, das ist Deine Palette. Sieh zu , wie Du die runter bekommst".
      Und genau das ist falsch Franz. Der Martin hat doch in aller Kürze :) das Stichwort bereits genannt. §412 HGB. Ich darf mal zitieren :

      1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

      Noch Fragen ???
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Hallo Zusammen,


      danke für die bisherigen Rückmeldungen.


      In unseren AGB steht:


      1. Soweit der Verkäufer mit dem Versand beauftragt ist, ist die Wahl des Versanweges und -mittels ihm überlassen.


      2. Die Gefahr geht auch bei Frei-Haus-Lieferung auf den Käufer über
      sobald die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer erfolgt ist. Auf
      Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen übliche
      Transportrisiken versichert.




      Mit Punkt 1 sind wir doch auf der sicheren Seite, sofern nichts anderes vereinbart ist, oder?



      Viele Grüße
    • Punkt 1 schließt doch aber §412 HGB nicht aus bzw. darf man ja geltendes Recht nicht ausschließen. Die Entladung sollte schon dem Empfänger explizit übertragen werden, sozusagen als Erfüllungsgehilfe des Absenders.

      Punkt 2 kann man so machen. Immerhin wurde ja die Haftungsfrage geregelt um späteren Streitereien vorzubeugen.
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

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    • thommygera schrieb:

      Und genau das ist falsch Franz. Der Martin hat doch in aller Kürze das Stichwort bereits genannt. §412 HGB. Ich darf mal zitieren :

      1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
      Das habe ich schon gelesen bzw kenn den §. Aber dann erkläre mir doch mal, wie der ABSENDER das Gut entladen soll?
      Fährt der hinter dem LKW her zum Kunden und kümmert sich dort um die Entladung?

      Entweder er kann das an den Kunden per AGB delegieren (so wie ich das erklärt habe und wie es normalerweise läuft) oder er beauftragt den Spedi mit der Entladung. Hab ich so aber noch nie gehört oder erlebt.

      Oder wie soll das in der Praxis funktionieren? Ist mir jetzt irgendwie zu hoch :S
    • Das Zauberwort heißt Erfüllungsgehilfe. Er kann das doch delegieren. Ist doch auch alles eine Frage der Haftung. Lädt der Fahrer mal eben fix ab und schmeißt eine Palette um, haftet nicht der Empfänger, nur weil das Fahrzeug an der Rampe zur Entladung bereit gestellt wurde. Der Fahrer handelt dann als Erfüllungsgehilfe des Absenders. Ohne gesonderte Weisung bzw. mangelnder Beauftragung wird es dann teuer für die Frachtführerhaftpflicht, da das Risiko ratzfatz auf den TU übergeht.

      Gab es mal irgendwo ein nettes Urteil, wo der Fahrer zum Schluß zahlen durfte, weil alle Beteiligten von nix wußten und der fahrer die Mittagspause nicht abwarten wollte und es eigentlich auch nur gut gemeint hatte.
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