und alles wegen 1,8 Ct. !

    • und alles wegen 1,8 Ct. !

      Strom aufladen an der Steckdose beim Arbeitgeber
      Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.09.2010 (Az.: 16 Sa 260/10) eine Kündigung für unzulässig erklärt, weil im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung keine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen wurde. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer, der seit 19 Jahren in der Firma beschäftigt ist, einen Elektroroller an einer Steckdose seines Arbeitgebers für 1,5 Stunden geladen. Dem Arbeitgeber entstand hierdurch ein Schaden von 1,8 Cent. Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin gekündigt.

      Bei der Interessenabwägung wurde nicht die lange Betriebszugehörigkeit sowie der geringe Schaden berücksichtigt. Zudem sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen, dass in der Firma beispielsweise Mobiltelefone aufgeladen würden, wogegen nicht vorgegangen worden sei. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers ausgegangen. Die Richter sahen eine vorherige Abmahnung als erforderlich an.

      Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er nach Ansicht des Arbeitgebers dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer Email an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht dies nicht aus, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Mitarbeiter sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.


      Quelle : Finanztip . de