Transtar-Services GmbH & Co KG Michelangelo Ballacchino

  • Transtar-Services GmbH & Co KG Michelangelo Ballacchino

    Achtung Insolvenzgläubiger !!!


    Transportinkasso sucht weitere Geschädigte um einen Gläubigerausschuss zu bilden.

    Der Gläubigerausschuss dasjenige Organ, durch das der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden soll. Seine Aufgabe ist es, die Interessen der beteiligten Gläubiger zur Geltung zu bringen.

    Rechtsgrundlagen sind die §§ 67 - 73 InsO. Daneben sind weitere Anspruchsgrundlagen in verschiedenen anderen Vorschriften der InsO geregelt, so z.B. in § 158 InsO, nach der der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen muss, wenn er vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stilllegen oder veräußern will.


    Wenden Sie sich bitte hierzu an info@transportinkasso.com oder per Fax an +49 (0) 211 97539019





    Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 475/11

    Über das Vermögen



    der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28080 eingetragenen Transtar-Services GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str. 76, 50827 Köln,



    vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 70826 eingetragene Transtar-Services-Verwaltungs-GmbH, Matthias-Brüggen-Str. 76, 50827 Köln,



    diese vertreten durch den Geschäftsführer Michelangelo Ballacchino, Görlitzer Platz 2, 42277 Wuppertal





    wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.11.2011, um 11:04 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.



    Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.09.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.



    Zum Insolvenzverwalter wird ernannt



    Dr. Magnus Wagner, Wankelstr. 9, 50996 Köln



    Telefon: 02236 885880, Fax: 022368858838.



    Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum

    27.12.2011

    unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist § 174 Abs. 2 InsO zu beachten.



    Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).



    Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.



    Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am



    Dienstag, 17.01.2012, 09:30 Uhr,

    im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 12. Etage, Raum 1216.



    Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über



    die Person des Insolvenzverwalters,

    die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

    gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

    - Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

    - Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

    - Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

    - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

    - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

    - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

    - Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

    - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

    und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).




    Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).



    Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).





    75 IN 475/11

    Amtsgericht Köln, 18.11.2011
    http://www.transportinkasso.com/

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