Transport von flüssigen Gütern / Haftung bei Güterfolgeschäden

    • Transport von flüssigen Gütern / Haftung bei Güterfolgeschäden

      Guten Morgen an alle,

      wir reden hier über Tank- und Silofahrzeugen (nicht von Biertransportern !!!)

      Das BGH hat entschieden: Ein Frachtführer hat - ausser im Falle des qualifizierten Verschuldens im Sinne des § 435 HGB - nicht für Güterfolgeschäden einzustehen.

      Wer den kompletten Artikel - Sonderbeilage Logistik - haben möchte, soll mir bitte eine Mail schicken.

      Gruss und eine schöne warme Woche
      Fabian Chr. Ude

      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
      Direktionsbevollmächtigter Transportversicherung
      Voltastr. 84
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