(Transport-) Papiere zwingend notwendig?

    • @ Franz Meersdonk

      siehe



      § 409 HGB – Beweiskraft des Frachtbriefs

      (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.
      (2) 1Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. 2Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, dass dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
      (3) 1Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. 2Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung.





      Die Essenz aus allem zitierten,

      Frachtbrief und/oder Lieferschein ist bei ner Kontrolle vorzulegen. Lieferschein reciht aus, wenn alle wichtigen Angaben zu Transportgut-menge-gewicht, Versender, Empfänger draufstehen. International wird generell das CMR = int. Frachtbrief gefordert !

      Wiki muss ich jetzt nicht verlinken oder ? :D
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    • Lasse hat ja seine Frage nochmals präzisiert, daß er daran zweifelt ,daß es korrekt ist daß in seinem Ausbildungsbetrieb Linien-Fahrzeuge mit Sammelgut ohne Begleitpapiere (ausgenommen Zoll- und Gefahrgutdokumente) rausgeschickt werden.
      Der allgemeine Tenor der Anworten ist ja "nein ,geht gar nicht, das wird teuer".
      Da die Tendenz "weg vom Papier" ist : Ich meine bei Auslegung der Bestimmungen im "Korinthenkacker-Modus" wäre heute schon theoretisch möglich, daß ein Fahrer keine Begleitpapiere dabei hat und sich trotzdem gesetzeskonform verhält.

      HGB §408,409 gibt dazu nicht's her, das GüKG §7 lässt dazu meiner Meinung eine "Hintertür" offen:


      1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung
      im Inland ....... während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und
      Nachweise mitgeführt werden:
      1.,
      2.
      3.ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

      Statt dem Begleitpapier würde ja ein nicht näher definierter "sonstiger Nachweis" genügen..Wenn er bespielsweise die Daten auf einem USB-Stick dabei hätte, den er dann in sein Laptop steckt und sichtbar macht bzw. den Kontrollbeamten übergibt, damit die Daten bei sich auslesen, wäre er meiner Meinung formal "aus dem Schneider" und könnte nicht "gebüsst" werden?
      Ob das jetzt sinnvoll und praktikabel ist und daß der Fahrer damit bei der Kontrolle eventuell keine Sympathiepunkte sammelt steht mal auf einem anderen Blatt.

      Ich vermute in ein paar Jahren wird es Standard sein, daß die kompletten Verladedaten aus der Speditionssoftware via Telematik auf den Bordcomputer des LKW's überspielt werden und dort verfügbar sind und ausgelesen werden können. Wird heute eh schon weniger Daten bei Ladeaufträgen für den Fahrer praktiziert, die kompletten Daten einer Sammelgut-Ausgangsverladung "rüberzuschaufeln" wäre vom Grundsatz her nichts anderes.



    • innerdeutsch
      sind die Frachtpapiere nicht an die Forrm gebunden solange alles drinn steht ( siehe Mod-1 )

      :D

      Die Geschichte mit dem USB-Stick oder auf Laptop/Tablet soll es ja im ADR geben

      ab 01.01.2016 sogar im ADR ( siehe verkehrsportal.de/board/index.…iew=findpost&p=1057776907 )

      dummerweise bleibt dann aber die Geschichte des Ausdruckens der Papiere am Fahrer hängen da diese ggf übergeben werden müssen.
      USB-Stick die Geschichte ist ja schön aber das wird bei keiner Kontrollbehörde funktionieren da diese Hochsicherheitsnetzwerke besitzen ( denken se ) und die Zugänge ausser für bestimmte Geräte wie Downlaud-Keys gesperrt sind ( VIREN / TROJANER u.ä. )