Suche Transportunternemher mit Wechselbrücken Fzg. Raum Hamburg im Tageseinsatz

  • Suche Transportunternemher mit Wechselbrücken Fzg. Raum Hamburg im Tageseinsatz

    Hallo,

    ich suche einen Unternehmer der im Großraum Hamburg und Randgebiete auf Basis des Tagessatzes unsere Wechselbrücken ent- und belädt.

    mfg
    Sascha
    Gruß
    Sascha
    __________________________________________________________________________
    "Es gibt keine Handlung, für die niemand verantwortlich wäre." - Otto von Bismarck
    Also nix mehr mit, Chef ich war das nicht
  • Bigbrother schrieb:

    Hallo,

    ich suche einen Unternehmer der im Großraum Hamburg und Randgebiete auf Basis des Tagessatzes unsere Wechselbrücken ent- und belädt.

    mfg
    Sascha




    Bigbrother schrieb:

    Stimmt da war was 8o

    Mansped Spedition GmbH
    Kolumbusstrasse 16
    22113 Hamburg

    duehring@mansped.de





    MANSPED Spedition GmbH, Hamburg



    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 494/14

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen



    der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 52546 eingetragenen MANSPED Spedition Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kolumbusstraße 16, 22113 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Lau



    Geschäftszweig: Spedition von Gütern aller Art im In- und Ausland







    ist am 06.11.2014, um 16:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.

    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

    67c IN 494/14
    Amtsgericht Hamburg, 06.11.2014





    Das Thema war als erledigt gekennzeichnet. Nun wohl wirklich.
    .




    Der Geruchskoeffizient gewisser finanzieller Mittel ist permanent gleich null!

    Alle meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Annahme von Ratschlägen oder Nachahmungen auf eigenes Risiko.