Straßenverkehrsordnung §34 - Schüttgüter. Wie ist eure Meinung?

    • Straßenverkehrsordnung §34 - Schüttgüter. Wie ist eure Meinung?

      § 1




      (1) Abweichend von § 34
      Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige
      Gesamtgewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen unter
      Beachtung der Vorschriften für die Achslasten 20,00 t und abweichend von
      § 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das
      zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und
      Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der
      Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge 44,00 t nicht
      überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die für diese Achslasten
      und Gesamtgewichte zugelassen sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr 1.
      Schiene/Straße
      zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof;
      im begleitenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) zwischen Be-
      oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten
      geeigneten Bahnhof,2.
      Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Binnenhafen und3.
      See/Straße
      (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km Luftlinie) zwischen Be- oder
      Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.

      (2)
      Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist der Transport von
      Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder in Ladegefäßen, die
      mit Geräten umgeschlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der
      Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder Seeschiff und auf
      dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird
      (KV-Transportkette).
      (3) Bei der Verwendung
      eines Fahrzeuges nach Absatz 1 ist bei der Anfuhr eine
      Reservierungsbestätigung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über den
      grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von
      der Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein
      Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine Bescheinigung des
      Schiffahrttreibenden über die Benutzung eines Binnen- oder Seeschiffs
      mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
      auszuhändigen. Wer weiss es genau,ob diese Regelung auch für Schüttgüter gilt :?:
      BAG Beamte sagen,ja Gleiches Recht für alle :thumbsup: ,oberklugscheidscheisser der Trachtengruppe von Ms nein :whistling: :whistling: :whistling:

      Bitte um antworten,ob jetzt darf ,zb imHafen Schiff mit Dünger bis 150 km 44to. oder nicht :?: :?: :?: :?:
      Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.
    • Isegrim schrieb:

      § 1




      (1) Abweichend von § 34
      Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige
      Gesamtgewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen unter
      Beachtung der Vorschriften für die Achslasten 20,00 t und abweichend von
      § 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das
      zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und
      Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der
      Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge 44,00 t nicht
      überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die für diese Achslasten
      und Gesamtgewichte zugelassen sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr 1.
      Schiene/Straße
      zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof;
      im begleitenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) zwischen Be-
      oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten
      geeigneten Bahnhof,2.
      Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Binnenhafen und3.
      See/Straße
      (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km Luftlinie) zwischen Be- oder
      Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.

      (2)
      Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist der Transport von
      Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder in Ladegefäßen, die
      mit Geräten umgeschlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der
      Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder Seeschiff und auf
      dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird
      (KV-Transportkette).
      (3) Bei der Verwendung
      eines Fahrzeuges nach Absatz 1 ist bei der Anfuhr eine
      Reservierungsbestätigung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über den
      grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von
      der Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein
      Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine Bescheinigung des
      Schiffahrttreibenden über die Benutzung eines Binnen- oder Seeschiffs
      mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
      auszuhändigen. Wer weiss es genau,ob diese Regelung auch für Schüttgüter gilt :?:
      BAG Beamte sagen,ja Gleiches Recht für alle :thumbsup: ,oberklugscheidscheisser der Trachtengruppe von Ms nein :whistling: :whistling: :whistling:

      Bitte um antworten,ob jetzt darf ,zb imHafen Schiff mit Dünger bis 150 km 44to. oder nicht :?: :?: :?: :?:

      Moin Isegrim,
      wenn Du Punkt 2 bzw.3 erfüllst,würde ich ja sagen.Es steht ja nicht geschrieben das Schüttgüter ausgenommen sind.Auch nicht das es sich um unteilbare Ldg handeln soll.
    • Das gleiche sage ich auch,wenn ich ein Schiff oder aus der Bahn lade 44 to.
      Das heisst aber,das Material darf nicht vorher zwischengelagert werden,also zB aus dem Schiff auf Land ,und dann läd der Lader vom Haufen,so hat man mir das bei der BAG erklärt. Sogar der gute Mann vom Verkehrsgewerbe Münster ist der Meinung
      das gelte nicht für Schüttgüter :evil: :wacko: ,na ja Freitag und Samstag mal wieder mit dem plaudern auf dem TG Lehrgang.Hoffendlich ist auch der RA.von Freitag da,.
      Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.
    • Es müssen Behälter, Wechselbrücken,Containers und Sattelauflieger umgeschlagen werden!

      Egal was da verladen ist!

      Warum hat man das gemacht!

      Lade mal 24 to auf einen Wechselbrückenzug aus dem Jahr wo das Gesetz beschlossen wurde! :D :D

      Das gleiche beim Sattel, 8,7 to leer die alten Bahnauflieger und zu dem musste man damals noch mit 6 Achsen fahren, weil noch 38 to Gesamtgewicht!

      Am Anfang 1986 als ich Huckepack verschickt habe, musste ich noch extra die 44 to Gen. und auch die Sonn und Feiertagsgenhmigung beantragen!



      Alles andere wird geduldet!
    • ... wie Grani schon schrieb, es muss "mit Gerät", also mit Ladungsträger umgeschlagen werden, dann ist es kombinierter Verkehr, dann gelten die 44 to.

      Wenn Du mit dem Kipper zum Schiff anlieferst und es wird in loser Schüttung umgeladen, dann ist das kein Kombiverkehr.
    • Werde mal amFreitag einen RA danach fragen 8o ,ist ein ganz pfiffiger,macht den ATG Lehrgang mit in MS.
      Nach der Beschreibung,steht mit Geräten,das heist aber nicht das das Material mit den geräten zusammen umgesetzt werden muss ?( ?( ?( ?( ,iss immer so eine Stichelfrage von mir,wenn ich mal in einer Kontrolle komme :cursing: ,zu 99,9 % bin ich meistens sauber,man kommt aus den Brüchen ja nicht mehr über 40,8 raus!!!!! vereinzelnte lassen noch bis 41,9 raus,
      Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.
    • Kenne mich auf dem Gebiet zwar nicht so aus, meine aber damals gelernt zu haben das Kombiverkehr immer was mit Containern zu tun hat, und die Fahrzeuge mit einem grünen "K" gekennzeichnet sein müßen !

      Aber ist ja auch schon ne Weile her, halt uns mal auf dem laufenden ....
      Der sicherste Weg arm zu bleiben ist ehrlich zu sein


      Wer mit Erdnüssen bezahlt, darf sich nicht wundern, dass nur Affen für ihn arbeiten!


      Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muß man sich verdienen.
    • grünes K ist nur erforderlich wenn du mit grünen nummerschilder unterwegs bist.

      wegen dem grünen K hat mich mal der italiener angehalten und wollte wissen für was das ist.

      wenn einer das k hat und grüne nummerschilder brauchst nach 21 uhr nicht an zu halten, der kann nur mit der rola durch das ösi land.
    • gelöschter User 5 schrieb:

      grünes K ist nur erforderlich wenn du mit grünen nummerschilder unterwegs bist.

      wegen dem grünen K hat mich mal der italiener angehalten und wollte wissen für was das ist.

      wenn einer das k hat und grüne nummerschilder brauchst nach 21 uhr nicht an zu halten, der kann nur mit der rola durch das ösi land.

      grünes Nummernschild = steuerbefreit; darf nur im Vor- oder Nachlauf zum Kombiverkehr eingesetzt werden. Wie Grani schon richtig andeutete, ist nirgendwo festgeschrieben, daß das Auto auch selbst umgeschlagen wird (=RoLa) und damit auch ins Ausland fahren kann. Haben wir in den 90ern immer durch Austria gemacht und dadurch viele Ökopunkte gesammelt. Kombi-Zugmaschine fuhr fast nur RoLa - am Brenner und in Ingolstadt umsatteln und wieder auf die RoLa.

      Zur Frage: wenn du Ladung komplett mit Auflieger oder WB oder Container umschlägst, sind 44to kein Problem. Ladung umladen ohne Ladegefäss sehr wohl.