§ 1
(1) Abweichend von § 34
Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige
Gesamtgewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen unter
Beachtung der Vorschriften für die Achslasten 20,00 t und abweichend von
§ 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das
zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und
Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der
Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge 44,00 t nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die für diese Achslasten
und Gesamtgewichte zugelassen sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr 1.
Schiene/Straße
zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof;
im begleitenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) zwischen Be-
oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten
geeigneten Bahnhof,2.
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Binnenhafen und3.
See/Straße
(mit einer Seestrecke von mehr als 100 km Luftlinie) zwischen Be- oder
Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.
(2)
Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist der Transport von
Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder in Ladegefäßen, die
mit Geräten umgeschlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der
Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder Seeschiff und auf
dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird
(KV-Transportkette).
(3) Bei der Verwendung
eines Fahrzeuges nach Absatz 1 ist bei der Anfuhr eine
Reservierungsbestätigung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von
der Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein
Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine Bescheinigung des
Schiffahrttreibenden über die Benutzung eines Binnen- oder Seeschiffs
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Wer weiss es genau,ob diese Regelung auch für Schüttgüter gilt
BAG Beamte sagen,ja Gleiches Recht für alle
,oberklugscheidscheisser der Trachtengruppe von Ms nein
Bitte um antworten,ob jetzt darf ,zb imHafen Schiff mit Dünger bis 150 km 44to. oder nicht
(1) Abweichend von § 34
Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige
Gesamtgewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen unter
Beachtung der Vorschriften für die Achslasten 20,00 t und abweichend von
§ 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das
zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und
Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der
Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge 44,00 t nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die für diese Achslasten
und Gesamtgewichte zugelassen sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr 1.
Schiene/Straße
zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof;
im begleitenden Kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) zwischen Be-
oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten
geeigneten Bahnhof,2.
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Binnenhafen und3.
See/Straße
(mit einer Seestrecke von mehr als 100 km Luftlinie) zwischen Be- oder
Entladestelle und einem höchstens 150 km Luftlinie entfernten Seehafen.
(2)
Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist der Transport von
Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder in Ladegefäßen, die
mit Geräten umgeschlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der
Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder Seeschiff und auf
dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird
(KV-Transportkette).
(3) Bei der Verwendung
eines Fahrzeuges nach Absatz 1 ist bei der Anfuhr eine
Reservierungsbestätigung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr und bei der Abfuhr ein von
der Eisenbahnverwaltung abgestempelter Frachtbrief oder ein
Beförderungspapier für den Bahntransport oder eine Bescheinigung des
Schiffahrttreibenden über die Benutzung eines Binnen- oder Seeschiffs
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Wer weiss es genau,ob diese Regelung auch für Schüttgüter gilt
BAG Beamte sagen,ja Gleiches Recht für alle
Bitte um antworten,ob jetzt darf ,zb imHafen Schiff mit Dünger bis 150 km 44to. oder nicht
Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.
:wacko: ,na ja Freitag und Samstag mal wieder mit dem plaudern auf dem TG Lehrgang.Hoffendlich ist auch der RA.von Freitag da,.
,ist ein ganz pfiffiger,macht den ATG Lehrgang mit in MS.
,zu 99,9 % bin ich meistens sauber,man kommt aus den Brüchen ja nicht mehr über 40,8 raus!!!!! vereinzelnte lassen noch bis 41,9 raus,