Storno und Sonderfahrt

    • Fuchs schrieb:

      und mein bauchgefühl würde mir sagen das diese beiden vertragspartner (fredersteller sowie auftrageber) sicherlich geschäftspartner sind, mit denen ich mit meiner menschenkentnis sicher keine geschäfte machen würde.


      die beste Kundenbindung scheint es nicht zu sein, solche Probleme hat man nicht mit einem "guten" Kunden

      soweit gebe ich Dir Recht Ronny, der Rest Deines Beitrages war Mist

      Solltest auch wissen, Recht haben und Recht bekommen sind 2 paar Schuhe. Und der fredstarter wird wohl im besten Falle in 2 Richtungen streiten müssen und verliert bei unseren Gerichten vll. 2 mal :D

      mfg thommy
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • @ thommy,

      wer sagt dir denn das er bei unsren gerichten streiten muß, deshalb die frage nach dem gerichtsstand? viell. war ja der erstspediteur ein litaauer, der eingesetze tu ein slowake und er ist pole. der transport begann und endete ja schliesslich nicht in germany, also alles ist denkbar, und die seriösesten sind es scheinbar alle drei nicht, aber nun gebt mal weiter rechtsbeistand :P

      so, nun wird`s lustig :P
    • Artikel 31 CMR


      CMR ➽ Kapitel 5 (Reklamationen und Klagen) ➽ Artikel 31

      1. Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet
      a.der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder
      b.der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt
      Andere Gerichte können nicht angerufen werden.


      2. Ist ein Verfahren bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, daß die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.

      3. Ist in einer Streitsache im Sinne des Absatzes 1 ein Urteil eines Gerichtes eines Vertragstaates in diesem Staat vollstreckbar geworden, so wird es auch in allen anderen Vertragstaaten vollstreckbar, sobald die in dem jeweils in Betracht kommenden Staat hierfür vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind. Diese Formerfordernisse dürfen zu keiner sachlichen Nachprüfung führen.

      4. Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten für Urteile im kontradiktorischen Verfahren, für Versäumnisurteile und für gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für nur vorläufig vollstreckbare Urteile sowie nicht für Verurteilungen, durch die dem Kläger bei vollständiger oder teilweiser Abweisung der Klage neben den Verfahrenskosten Schadenersatz und Zinsen auferlegt werden.

      5. Angehörige der Vertragstaaten, die ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem dieser Staaten haben, sind nicht verpflichtet, Sicherheit für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten, das wegen einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung eingeleitet wird.

      Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshof (Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR):

      „Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist – ebenso wie derjenige des Art. 32 CMR – auf Ansprüche beschränkt, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden aber jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind.“

      „Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche ist nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird.“

      (Quelle: BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 70/06)

      Leitsatz des Oberlandesgericht Karlsruhe (Art. 31 Abs. 1 CMR, Ziff. 30.2 ADSp):

      „Art. 31 Abs. 1 CMR (internationale Zuständigkeit im Geltungsbereich der CMR) steht einer wirksamen Vereinbarung von Ziff. 30.2 1. Halbsatz ADSp (örtliche Zuständigkeit am Ort der Niederlassung des Spediteurs) nicht entgegen. Nur Art. 30.2 2. Halbsatz ADSp (ausschließliche Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen den Spediteur kann mit der Regelung in Art. 31 Abs. 1 CMR kollidieren. [...]“

      (Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.10.2004, Az. 15 AR 40/04)

      Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshof (Art. 31 CMR, Art. 1a Vertragsgesetz):

      „Bei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die Ablieferung vorgesehene Ort als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf seine Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.“

      (Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. I ZR 228/01)

      Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshof (Art. 31 CMR):

      „Die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vor dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der CMR nicht entgegen.“

      (Quelle: BGH, Urteil vom 20.11.2003, Az. I ZR 294/01)