Standgeldproblematik die 2.

    • Standgeldproblematik die 2.

      Hallo,

      ich weiss es ist das leidige Thema.

      Habe folgendes Problem und vielleicht hat jemand eine Idee, wie ich aus der Sache rauskomme.

      Der Sachverhalt:
      Wir haben einen Spediteur beauftragt für uns zu Laden. An der Beladestelle wurde der LKW um 14.30 bereitgestellt, die Beladung war um 19.45 abgeschlossen.
      Für die Wartezeiten u. Standtag fordern 450,- Euro von uns.

      Ich habe diese Forderung abgelehnt, da 2 Stunden für die Beladung- u. Entladung frei sind und somit denen nur 2 Stunden Standgeld zustehen würden i.H.v. 100,-.
      Außerdem habe ich ein Unterschriebene Arbeitsanweisung der Beladestelle vom Fahrer, wo aufgeführt wird, dass die Beladung um 17.30 begonnen hat u. um 18.30 beendet wurde.

      Jetzt habe ich ein Rechtsanwalt schreiben erhalten, und sie schreiben, dass auch wenn die Beladung um 18.30 abgeschlossen war die Ladungssicherung durch den Fahrer mit dazu gehört.
      Ist es so? Nur das ist für mich wichtig.

      Ich würde meinen es gehört zur reinen Arbeitszeit und darf nicht mit reingerechnet werden.

      Um Eure Hilfe bzw. Information wo ich mich sonst informieren könnte, wäre ich Ihnen sehr Dankbar.

      schöne Grüsse

      lizet
    • Rechtlich gesehen.

      Wird nicht beladen muss der FF den Auftrageber anrufen und sich eine neue Beladezeit holen.

      Wird die nicht Eingehalten kann der FF den Vertrag Kuendigen und ein Standgeld Verlangen.
      Entweder 1/3 Fracht oder eine Angemessen Entschaedigung des Mehraufwand oder Andere entstandene Kosten. Darunter auch die Entgangene Gewinne.
      Eins vom Beiden.

      Entweder Faehrt man Weiter ohne Fracht dann 1/3 Fracht.
      Oder man wartet und Verlangt die Entgangene Gewinne von Anschlussfrachten die Dadurch Bewiesen, nicht mehr zu Schaffen Waren.

      417 HGB


      Konstadinos Milonas
      Freight Forwarding & Logistic Solutions

      Menandrou street 25
      GR 55354 Thessaloniki

      Phone/ Fax: + 30 2310 950 578
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    • Moin erst mal ,


      kennen das leidige Thema Standgeld!!
      Punkt eins kann der dir nicht die ganzen 4std in rechnung stellen da das Fahrzeug ja auch in dieser Zeitbeladen wurde!!!Soll heißen Beladezeit abziehen die zeit der ladungssicherung abziehen so und wenn dann noch mehr als 2std übrig bleiben mußt Du standgeld zahlen.Wovon ich mal nicht ausgehen würde bei den Uhrzeiten die du angegegeben hast.

      Wüßte nur der FF würde von mir keine Touren mehr bekommen!!!

      Was die Lasi angeht die liegt beim FF und dafür kann er kein Standgeld verlangen !!!
      Weiß mittlerweile echt nicht welche Pfosten mittlerweile als Unternehmer tätig sind
      Dein Neid ist meine Anerkennung
      und Dein Hass ist mein Stolz
      Wenn Du hinter meinem Rücken über
      mich redest
      danke Ich Dir,
      dass Du mich zum Mittelpunkt
      Deines
      Lebens machst !
    • RE: Standgeldproblematik die 2.

      Original von lizet
      Jetzt habe ich ein Rechtsanwalt schreiben erhalten, und sie schreiben, dass auch wenn die Beladung um 18.30 abgeschlossen war die Ladungssicherung durch den Fahrer mit dazu gehört.
      Ist es so? Nur das ist für mich wichtig.


      Wo wir schon beim Thema (voll)pfosten sind.......... selbst wenn die ladungssicherung zum beladen dazu gehören würde dann ist es ja irgendwie keine Wartezeit. Und nur die unnötig durch den verlader verursachte Wartezeit kann in rechnung gestellt werden. Laden + ladungssicherung sind ja nun mal erforderlich und gehören zum Transportauftrag dazu. Wobei ich mich gerade frage was wurde denn da geladen das der ladungssicherungsvorgang über eine Stunde gedauert hat?
    • Ich kopiere es mal hier rein:


      Ausschluss von Standgeld (§ 412 Abs. 3 HGB) durch AGB

      In der mit Urteil vom 12. Mai 2010 entschiedenen Revisionssache I ZR
      37/09 (zurzeit noch nicht verfügbar unter bundesgerichtshof de)
      ging es um Folgendes:
      Der Beklagte hatte die Klägerin am 30. Mai 2007 mit dem Transport von
      Stahlträgern innerhalb Deutschlands beauftragt. In seinem
      formularmäßig aufgemachten Auftragsschreiben fand sich u. a. folgende
      Angabe: „Standzeiten können nicht extra vergütet werden!“.
      Das Transportfahrzeug stand am 30. Mai 2007 ab 14.30 Uhr an der
      Ladestelle bereit. Auf Grund eines technischen Defekts am Beladeort
      konnte die Verladung des Gutes erst am 31. Mai 2007 gegen 13.00 Uhr
      abgeschlossen werden. Die Klägerin war der Auffassung, der Beklagte
      schulde ihr für die Wartezeit von 19 Stunden Standgeld in Höhe von
      etwa 1.150 € (= 60 €/Std.). Der im Auftragsschreiben enthaltene Passus,
      wonach Standzeiten nicht extra vergütet würden, stehe dem Anspruch
      nicht entgegen, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
      unwirksam sei.

      Das Berufungsgericht (Landgericht Düsseldorf) hat die in erster Instanz
      (Amtsgericht Neuss) für begründet erachtete Klage abgewiesen. Die
      vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur
      Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

      Der Klägerin stand das geltend gemachte Standgeld aus § 412 Abs. 3
      HGB zu. Der Anspruch war nicht durch die Klausel im Auftragsschreiben
      des Beklagten ausgeschlossen, da diese Regelung gemäß § 307 Abs. 1
      BGB unwirksam war.
      Die Generalklausel des § 307 BGB gilt für die Inhaltskontrolle auch
      dann, wenn der Vertrag, der die zu beurteilende Allgemeine
      Geschäftsbedingung enthält, zwischen dem Klauselverwender und
      einem Unternehmer geschlossen worden ist. Dies ergibt sich aus § 310
      Abs. 1 BGB, in dem bestimmt ist, dass (nur) die §§ 305 Abs. 2 und 3,
      308, 309 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
      finden, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.
      Bei der in Rede stehenden Standgeldklausel handelt es sich nicht um
      eine kontrollfreie Preisvereinbarung. Sie enthält vielmehr eine
      Preisnebenabrede, die der AGB-Kontrolle unterliegt. Der Verwender
      verfolgt mit der Klausel das Ziel, das von Gesetzes wegen ihm
      zugewiesene Verzögerungsrisiko einschränkungslos auf den
      Frachtführer abzuwälzen. Eine derartige Regelung unterliegt der
      Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

      Nach Ansicht des Senats benachteiligt die in Rede stehende Klausel
      den Frachtführer i.S. von § 307 Abs. 1 und 2 BGB unangemessen. Die
      Vorschrift des § 412 Abs. 3 HGB stellt klar, dass das Warten des
      Frachtführers über die gewöhnliche oder vertraglich vereinbarte Ladezeit
      hinaus eine im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehende
      Leistung darstellt, für die er grundsätzlich eine Vergütung verlangen
      kann. Der einschränkungslose Ausschluss dieses Anspruchs in
      Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht daher im Widerspruch zu dem
      wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
      Die Klausel ist einem Frachtführer – wie vom Berufungsgericht
      angenommen – nicht deshalb zumutbar, weil er den Vertrag gemäß
      § 417 Abs. 2 HGB kündigen und die Ansprüche aus § 415 Abs. 2 HGB
      geltend machen kann, wenn ihm das Gut nicht innerhalb der Ladezeit
      zur Verfügung gestellt wird. Der Frachtführer kann auf diesem Weg zwar
      einen Teil der vereinbarten Vergütung realisieren. Zu berücksichtigen ist
      aber auch, dass in § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB bestimmt ist, dass der
      Frachtführer im Falle einer Kündigung neben der vereinbarten Fracht
      auch bereits angefallenes Standgeld beanspruchen kann. Dieser
      Anspruch entfiele, wenn man der Lösung des Berufungsgerichts folgte.
    • @ lizet
      Mich persönllich würde mal interessieren, wenn der Frächter Ihnen die Wartezeit mitgeteilt hat.
      Habe sowas auch schon erlebt, keiner meldet sich, und drei Tage später kommentarlos Rechnung über Standgeld.
      Habe ich dann genauso Frech abgelehnt. Nie wieder was gehört.

      Meine Fahrer haben Anweisung isch nach einer Stunde ohne Erregung zumelden. Dann kann man das ganze entweder beschleunigen oder GLEICH über Standgeld, etc. verhandeln. Funtioniert fast immer.
    • moin,

      es gibt auch ein urteil gegen stute paderbarn. es haben 2 spedis (namen sind mir bekannt) geklagt im nach hinein und haben recht bekomme.

      wie ja bekannt ist, gibt es dort probs.

      nach dem beladen haben beide ihre fahrzeit voll gefahren und pause und eben am folgetag nicht mehr ausgeladen.

      die anderen vollpfosten die dort fahren immer schön ausgeladen.



      stute hat standgeld und ausfall zahlen müssen.
    • Hermann

      Man kann eben einige Gesetze im HGB nicht mit AGB ersetzen.

      Viele gesetze lassen das zu, aber nur die die Vertragsgrundlagen und Gegenstaende betrefen. Die kann man Frei gestalten und als AGB Taufen.

      Aber die die Pflichten und Rechte der Perteien Betrefen duerfen NICHT.


      Konstadinos Milonas
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    • Jau Hermann

      Die Koennen in ihren Vertraegen reinschreiben was sie Wollen und erzaehlen das es Gruenne Pferde Regnet.

      Haftungen , Haftungsregelegunen und Ersatzleistungen duerfen nicht veraendert werden. Die Koennen nach Oben veraendert werden. JA! aber nicht nicht nach Unten.

      Du Kanst auch in deinen AGB's Schreiben das du mit 2 Euro/kg Haftest.
      Dein Absender wird vor Jedes Gericht und Jeder Instanz recht bekommen obwohl er als Einverstenden unterschrieben hat.


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    • Hallo und guten Abend,
      was meint Ihr zu folgendem Sachverhalt :

      Haben am 01.09.10 folgenden Transportauftrag angenommen :

      02.09.10 laden in Bad Säckingen (mit handschriftlichem Zusatz des Disponenten, daß Ware bereits ladebereit sei)
      Entladetermin lt. Auftrag 03.09.10 bis 14.00 h in Harsewinkel
      Unser LKW traf am 02.09. gegen 15.15 h an der Ladestelle (Spedition) ein.
      Nach einer Stunde rief der Fahrer an und sagte, daß nichts passieren würde
      (keine Beladung). Wir informierten den Auftraggeber (Auftraggeber war ebenfalls die Ladestelle. Uns wurde gesagt, daß es zu Verzögerungen kommt, da Lagerpersonal z.T. krank bzw. im Urlaub. Unser LKW hätte noch 5 andere LKW`s vor sich.......

      Abends gegen 20.30 h erschien eine Angestellte der Spedition auf dem Hof und teilte mit, daß heute keine LKW`s mehr beladen werden. (u.a. weil dann auch noch die Batterien vom Stapler den Geist aufgegeben hatten..
      Mittlerweile warteten dort noch weitere LKW`s auf die Beladung.
      Am nächsten Tag ging es dann weiter.
      Kurzum : Am 03.09.10 gegen 10.30 h war unser LKW dann endlich beladen.
      Uns wurde die Ankunftszeit und Abfahrtzeit schriftlich auf den Frachtpapieren bestätigt.

      Am Freitag (03.09.) gegen 22.00 h wurde dann der LKW in Harsewinkel noch entladen.
      Die für Freitag nachweislich,vorgesehene Anschlußladung (Richtung Schweiz) konnte der LKWwg. dieser immensen Verzögerung nicht aufnehmen.
      Resultat : Fahrer fuhr anschl. 145 km leer nach Hause und konnte erst am Montag wieder eine andere Ladung aufnehmen.

      Unter Berücksichtigung von je 2 Std. Be-und. Entladezeit, haben wir dem Auftraggeber mitgeteilt, daß für die verbleibenden 17 Stunden wir pro Std. Euro 35,- berechnen werden = gesamt Euro 595,-

      Nein, daß sei zu viel wurde uns lapidar gesagt, andere Unternehmer hätten noch länger gewartet und würden weniger Standgeld fordern.
      Da man ja wohl ENTWEDER Standgeld ODER Frachtausfall geltend machen kann,
      haben wir gesagt, daß uns der geplante Anschlußauftrag für diesen LKW NACHWEISLICH verlorenging. Abzüglich der "eingesparten" Dieselkosten und Straßengebühren, verbliebe immer noch ein Betrag von etwa Euro 1.000,- und wenn wir diese Variante wählen würden, käme es ja fast doppelt so teuer.
      Keine Resonanz, wir wurden erst mal nur hingehalten.

      Heute kam dann ein Fax vom Auftraggeber, daß die Euro 595,- NICHT akzeptiert werden. Firma will nur Euro 300,- zahlen und nannte auch gleich die aberwitzige Begründung, daß bei stehenden LKW`s die variablen Kosten entfallen und nur die Fixkosten zu tragen wären. X(

      Diese Mitteilung empfinden wir als völlig daneben, unfair etc. etc. zumal wir in den vergangenen 12 Monaten diverse Transporte für diese namhafte Spedition G. aus
      Bad Säckingen durchgeführt hatten.

      Auf so eine Geschäftsbeziehnung können wir bei einem derartigen Verhalten jedoch verzichten und wir werden versuchen, unsere Forderung rechtlich durchzusetzen.

      Danke, daß Ihr den langen Text durchgelesen habt.
      Wie würdet Ihr vorgehen ?

      Gruß
      -der Aufdecker-