Hier ein interessantes Urteil über Standgeldregelung.
Standgeldfreie Zeiten für Be- und Entladung nichtig?
Das Amtsgericht Mannheim hat mit dem Aktenzeichen 10 C 65/13 ein wichtiges Urteil gesprochen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Frachtvertrages mit dem Inhalt „24 Stunden sind zur Be- bzw. Entladung Standgeld frei" benachteiligt den Frachtführer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen, da diese Klausel vom gesetzlichen Leitbild des § 412 Abs. 3 HGB zum Nachteil des Frachtführers abweicht.
Der
unbestimmte Rechtsbegriff der [b]angemessenen Wartezeit in § 412 Abs. 2 HGB schafft in der Praxis immer wieder Ärger. [b]In den VBGL ist die angemessene [b]Wartezeit mit 2 Stunden bei der Beladung und 2 Stunden bei der Entladung konkretisiert. Das Amtsgericht Mannheim hält für das [b]entgeltfreie Warten einen [b]Zeitraum für zumutbar, der je nach Umständen [b]von 2 bis max. 4 Stunden bemisst. Die in dem jetzt entschiedenen Fall der vom Auftraggeber verwendeten Klausel geht jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts weit über das zumutbare und das übliche hinaus. Das Gericht legt Wert auf die Feststellung, dass bei dieser Klausel unberücksichtigt gelassen wird, in wessen Risikobereich die Gründe für die verzögerte Be- oder Entladung liegen.
Der faktisch den
[b]Standgeldanspruch ins Leere laufen lassende Ausschluss dieses Anspruchs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht nach Auffassung des Amtsgericht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und [b]ist daher unangemessen und somit nichtig.
Standgeldfreie Zeiten für Be- und Entladung nichtig?
Das Amtsgericht Mannheim hat mit dem Aktenzeichen 10 C 65/13 ein wichtiges Urteil gesprochen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Frachtvertrages mit dem Inhalt „24 Stunden sind zur Be- bzw. Entladung Standgeld frei" benachteiligt den Frachtführer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen, da diese Klausel vom gesetzlichen Leitbild des § 412 Abs. 3 HGB zum Nachteil des Frachtführers abweicht.
Der
unbestimmte Rechtsbegriff der [b]angemessenen Wartezeit in § 412 Abs. 2 HGB schafft in der Praxis immer wieder Ärger. [b]In den VBGL ist die angemessene [b]Wartezeit mit 2 Stunden bei der Beladung und 2 Stunden bei der Entladung konkretisiert. Das Amtsgericht Mannheim hält für das [b]entgeltfreie Warten einen [b]Zeitraum für zumutbar, der je nach Umständen [b]von 2 bis max. 4 Stunden bemisst. Die in dem jetzt entschiedenen Fall der vom Auftraggeber verwendeten Klausel geht jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts weit über das zumutbare und das übliche hinaus. Das Gericht legt Wert auf die Feststellung, dass bei dieser Klausel unberücksichtigt gelassen wird, in wessen Risikobereich die Gründe für die verzögerte Be- oder Entladung liegen.
Der faktisch den
[b]Standgeldanspruch ins Leere laufen lassende Ausschluss dieses Anspruchs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht nach Auffassung des Amtsgericht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und [b]ist daher unangemessen und somit nichtig.