Sprinter, Hänger, 12 Stellpl. 3 t Zuladung

    • RE: Sprinter, Hänger, 12 Stellpl. 3 t Zuladung

      Gibt es einen Markt?


      Komische frage schon ml mit dem transportmarkt auseinandergesetzt oder einfach noch einer der denkt das man mit Transporten reich wird??

      Sollten sie keinerlei erfahrung oder kenntnisse haben lassen Sie es sein die Insolvenzverwalter haben ohnehin genug zu tun!

      Mfg
      Daffan
      Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten.
    • RE: Sprinter, Hänger, 12 Stellpl. 3 t Zuladung

      AUS EINEM ANDEREN BEITRAG

      Original von Schwedenangler
      Ich bin seit 4 Jahren mit einem Sprinter im Einzelkampf Europaweit unterwegs,
      habe Führerschein der Klassen ACE und suche, da meine jetzige Auftragslage sehr
      bescheiden ist, Aufträge. Am liebsten wären natürlich Festtouren, aber ich bin ja
      nicht bei "Wünsch dir was".
      ?


      Einzelkämpfer, welche Arognoranz, ohne festen Kundenstam, welch ein Leichtsin,
      und besch....... Auftragslage, ohne Kommentar.

      An ihrer Stelle würde ich mir so einige Gedanken über die Zukunft machen.
      Ein Stellengesuch wäre hier doch sicher angebracht.
      Onlineservice
      Manfred Eckenstein
      Lerchenweg 4
      79798 Jestetten
      Mobil: ++49 (0) 176 480 497 84
      Tel / Fax: ++49 (0) 7745 96736
      Internet: www.deingebot.com
      E-Mai:l: info@deingebot.com

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mecktrans ()

    • Original von SaschaW
      Auch nicht für den Deutschen abschnitt? Dachte, das wäre so...*grübel* Aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.

      Gruß Sascha


      Nö, auch nicht für den deutschen Abschnitt.
      Er darf bloß nix mal eben zuladen was innerhalb D wieder entladen wird.

      lG Kurier
    • Zur Allgemeinen Info.

      Nachzulesen bei der IHK
      konstanz.ihk.de/produktmarken/standortpolitik/verkehrsnetze/
      gueter/bis6t_erlaubnisfrei.jsp

      Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr bis 6 t zulässiges Gesamtgewicht ist erlaubnisfrei

      In der VO (EWG) 881/92 Anhang II Nr. 3 ist festgelegt, dass die Beförderung von
      Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des
      Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast,
      einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, von allen die
      Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen
      Genehmigungspflichten befreit sind.

      Das heißt konkret, dass Beförderungen von Deutschland in andere EU-Länder bis
      zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 6 t nicht erlaubnispflichtig sind. Für
      Transporte, die in den genannten Gewichtsrahmen fallen, wird also weder eine
      EU-Lizenz benötigt, noch muss auf dem deutschen Streckenteil eine nationale
      Erlaubnis vorgewiesen werden.

      Die Verordnung ist zwar nicht neu, dennoch wurde in der Praxis immer wieder die
      Auffassung vertreten, dass auf deutschen Straßen für Transporte über 3,5 t eine
      nationale Erlaubnis notwendig sei, die sich aus dem Güterkraftverkehrsgesetz
      ableite. Bislang vertrat das BAG die Auffassung, dass zwar laut der VO (EWG)
      881/92 keine EU-Lizenz mitzuführen sei, aber auf deutschem Streckenteil wurde in
      der Praxis von deutschen Transportunternehmern eine nationale
      Güterkraftverkehrsgenehmigung verlangt. Dies wurde u.a. damit begründet, dass
      die Berufszugangsvoraussetzungen nachzuweisen seien.

      Seit kurzem folgt das BAG jedoch einer anderen Auslegung. Um auch deutsche
      Transportunternehmer nicht gegenüber den europäischen Nachbarn zu
      diskriminieren, ist nun im Sinne der Verordnung keine Erlaubnis für die Beförderung
      von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 6 t
      nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast insgesamt 3,5 t nicht übersteigt,
      mehr nachzuweisen. Vorausgesetzt, dass der Entladeort in einem anderen
      EU-Land liegt, als der Beladeort.

      Transporte in Drittstaaten
      Die Befreiung gilt jedoch nicht für den Verkehr mit Drittstaaten. Für in Deutschland
      zugelassene und im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzte Fahrzeuge über
      3,5 to zulässiges Gesamtgewicht ist im grenzüberschreitenden Verkehr mit
      Drittstaaten (Nicht-EU-/ EWR-Staaten) grundsätzlich eine Erlaubnis bzw.
      EU-Lizenz auf dem deutschen Streckenabschnitt erforderlich. :) :) :)
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