Sehr geehrte Damen und Herren,
Hintergrund:
Wir sind ein familäres, inhabergeführtes Handelsunternehmen (<10 MA) aus der chemischen Industrie. Wir kaufen Materialien auf, qualifizieren, verifizieren und konfektionieren und verkaufen sie dann passgenau weiter.
Wir haben Lager als auch Speditionslager. Unser Spediteur an diesem Speditionslager übernimmt die Neutralisierung und Probenentnahme. Er ist vertraglich gebunden, als auch für jeden Speditionsauftrag detailliert instruiert. Er genießt durch seine Stellung unser besonderes Vertrauen.
In der Vergangenheit ergaben sich Verdachtsmomente, dass die Neutralität nicht eingehalten wurde. Die Spediteur-GL sicherte in einem nachfolgenden persönlichen Gespräch zu, dass diese verlässlich eingehalten wird.
Fallgegenstand:
Von einer Anfahrstelle holte dieser Spediteur die Ware ab und brachte sie an das Speditionslager. Dort nahm er die Neutralisierung vor, schickte uns zum Beweis drei Fotos, die Gebinde nur mit unseren Markierungszetteln zeigten, entnahm Proben und wir gaben anschließend die Verbringung frei.
Der Partie lag eine außerordentliche Eigenschaft an, die unser Kunde schließlich doch nicht verarbeiten konnte. Das Material wurde reklamiert und wir nahmen es zurück an unser Lager.
In unserem Lager stellten wir fest, dass sämtliche Gebinde Markierungszettel der Anfahrstelle trugen. Unsere Markierungszettel wurden auf Geschäftsbriefbögen der Spedition gedruckt und zum Teil neben, zum Teil direkt über die Markierungen der Anfahrstelle auf den Gebinden beklebt.
Die detaillierten Arbeitsschritte zur Neutralisierung wurden nicht eingehalten, gleichwohl berechnet. Die zugeschickten Bilder repräsentierten nicht die erfolgte Neutralisierung. Dass die Spedition ihre Geschäftsbriefbögen nutzte, war auf den Bildern nicht erkennbar (die Geschäftsdaten befinden sich kleingedruckt in der Fußzeile). Es gibt in keinster Weise irgendeine Vereinbarung, dass unser Spediteur die Geschäftshoheit über unser Material sich aneignen darf.
Schaden:
Vertragsbruch: Die Neutralität wurde systematisch verletzt. Die Leistung ist nicht erfolgt, wurde aber trotzdem berechnet.
Arglistige Täuschung: Die Markierungszettel der Anfahrstelle haben wir von den Gebinden in unserem Lager entnommen; die gemachten Bilder seitens des Spediteurs zwecks Dokumentation der erfolgten Neutralisierung muss also als arglistige Täuschung gewertet werden.
Geschäftsaneignung: Die Verwendung von Geschäftsbriefbögen suggeriert unserem Kunden eine Verantwortbarkeit seitens des Spediteurs für die Ware, die so nicht anliegt.
Geschäftsausfall: Folgeladungen dieser Verbringung kann unser Kunde nun direkt mit der Anfahrstelle ohne unser Zutun ordern. Das bedeutet Geschäftsausfall von mindestens vier Ladungen pro Jahr bzw. ca. 100 TEUR.
Frage:
Gibt es hier Rechtsentscheidungen und / oder gesetzliche Regelungen, die uns erlauben, Anspruch auf Schadensersatz zu erheben?
Falls ja, was wären Beweismittel, die man in so einer Situation vorbringen muss?
Vielen Dank für Ihre Zeit.
Hintergrund:
Wir sind ein familäres, inhabergeführtes Handelsunternehmen (<10 MA) aus der chemischen Industrie. Wir kaufen Materialien auf, qualifizieren, verifizieren und konfektionieren und verkaufen sie dann passgenau weiter.
Wir haben Lager als auch Speditionslager. Unser Spediteur an diesem Speditionslager übernimmt die Neutralisierung und Probenentnahme. Er ist vertraglich gebunden, als auch für jeden Speditionsauftrag detailliert instruiert. Er genießt durch seine Stellung unser besonderes Vertrauen.
In der Vergangenheit ergaben sich Verdachtsmomente, dass die Neutralität nicht eingehalten wurde. Die Spediteur-GL sicherte in einem nachfolgenden persönlichen Gespräch zu, dass diese verlässlich eingehalten wird.
Fallgegenstand:
Von einer Anfahrstelle holte dieser Spediteur die Ware ab und brachte sie an das Speditionslager. Dort nahm er die Neutralisierung vor, schickte uns zum Beweis drei Fotos, die Gebinde nur mit unseren Markierungszetteln zeigten, entnahm Proben und wir gaben anschließend die Verbringung frei.
Der Partie lag eine außerordentliche Eigenschaft an, die unser Kunde schließlich doch nicht verarbeiten konnte. Das Material wurde reklamiert und wir nahmen es zurück an unser Lager.
In unserem Lager stellten wir fest, dass sämtliche Gebinde Markierungszettel der Anfahrstelle trugen. Unsere Markierungszettel wurden auf Geschäftsbriefbögen der Spedition gedruckt und zum Teil neben, zum Teil direkt über die Markierungen der Anfahrstelle auf den Gebinden beklebt.
Die detaillierten Arbeitsschritte zur Neutralisierung wurden nicht eingehalten, gleichwohl berechnet. Die zugeschickten Bilder repräsentierten nicht die erfolgte Neutralisierung. Dass die Spedition ihre Geschäftsbriefbögen nutzte, war auf den Bildern nicht erkennbar (die Geschäftsdaten befinden sich kleingedruckt in der Fußzeile). Es gibt in keinster Weise irgendeine Vereinbarung, dass unser Spediteur die Geschäftshoheit über unser Material sich aneignen darf.
Schaden:
Vertragsbruch: Die Neutralität wurde systematisch verletzt. Die Leistung ist nicht erfolgt, wurde aber trotzdem berechnet.
Arglistige Täuschung: Die Markierungszettel der Anfahrstelle haben wir von den Gebinden in unserem Lager entnommen; die gemachten Bilder seitens des Spediteurs zwecks Dokumentation der erfolgten Neutralisierung muss also als arglistige Täuschung gewertet werden.
Geschäftsaneignung: Die Verwendung von Geschäftsbriefbögen suggeriert unserem Kunden eine Verantwortbarkeit seitens des Spediteurs für die Ware, die so nicht anliegt.
Geschäftsausfall: Folgeladungen dieser Verbringung kann unser Kunde nun direkt mit der Anfahrstelle ohne unser Zutun ordern. Das bedeutet Geschäftsausfall von mindestens vier Ladungen pro Jahr bzw. ca. 100 TEUR.
Frage:
Gibt es hier Rechtsentscheidungen und / oder gesetzliche Regelungen, die uns erlauben, Anspruch auf Schadensersatz zu erheben?
Falls ja, was wären Beweismittel, die man in so einer Situation vorbringen muss?
Vielen Dank für Ihre Zeit.