Sonntags Fahrverbot

    • @ alle

      Grani hat alles richtig beschrieben.....

      Achrung: auch die 750kg Mini-LKW wie Golf Caddy etc. dürfen am So. nicht mit Anhänger gefahren werden (z.B. für private Ausflüge)
      Ausnahme: die üblichen Ausnahmen lt. GüKG wie Messe-, Sport- und Kunstveranstaltungen etc...diese Begriffe sind manchmal sehr interpretationsbedürftig...

      Die Diskussion, ob ein Pkw, der fast ausschliesslich zur Güterbeförderung dient, als LKW anzusehen ist, ist nicht neu. Da geht es aber in erster Linie um die nationale Lizenz bzw. deren Auflagen. Wir haben noch vor 20 Jahren mehrere 3,5to Daily mit Kofferaufbau, Holznoden, Durchgang zur Fahrerkabine (für Zwerge) und 2 Fenster drin als Pkw beim TÜV durchbekommen...das dürfte allerdings heute nicht mehr möglich sein.
      Was im Brief eingetragen ist, das zählt...wenn Kontrollbehörden anderer Meinung sind, würde ich gelassen einem Verfahren entgegensehen.

      @ ktl
      in F zählt nur die Gesamtmasse <7,5to zGG unabhängig von der Fahrzeugkombination

      @ Marvin,

      Bekannter von mir hat mehrer Gespanne Sprinter 3,5to + Hänger mit 100 km/h-Zulassung...gab es noch nie Probleme.
    • Die BAG hat gestern meine Scheibe beschlagnahmt, weil die Herren meinten das mein Ducato (Lkw-3,3 t) mit Anhänger (100er-Abnahme) keine 100 km/h fahren dürfe. Sie wollen diese Kombination vom Straßenverkehrsamt prüfen lassen.


      Habe heute Bußgeldbescheid über 62,50 Euro vom Kreis Herford erhalten.
      Begründung: Die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h für LKW mit Anhänger um 17 km/h überschritten.

      Um die Sache kümmert sich jetzt mein Rechtsanwalt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Marvin ()

    • Bus mit Hänger = Ärger hoch drei! (Eigene Erfahrung von früher!) X(

      Marvin, verkauf den Hänger, reiß den Fahrtenschreiber raus und fahr nur noch solo, dann hast du ein schönes ruhiges Leben weitestgehend ohne Polizei, BAG und was weiß ich noch wem! ;)

      PS: Und laste endlich auf 3,5 t auf (hatten wir doch schonmal!), sonst verschenkst du unnötig 200 kg Nutzlast. Viele Versicherer versichern alles bis 3,5 t als Lieferwagen, egal ob über oder unter 1 t Nutzlast. Wenn's nicht geht, anderes Auto (Sprinter-besser ist das! :D).
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kühltaxi ()

    • Original von Marvin
      Die BAG hat gestern meine Scheibe beschlagnahmt, weil die Herren meinten das mein Ducato (Lkw-3,3 t) mit Anhänger (100er-Abnahme) keine 100 km/h fahren dürfe. Sie wollen diese Kombination vom Straßenverkehrsamt prüfen lassen.


      Habe heute Bußgeldbescheid über 62,50 Euro vom Kreis Herford erhalten.
      Begründung: Die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h für LKW mit Anhänger um 17 km/h überschritten.

      Um die Sache kümmert sich jetzt mein Rechtsanwalt.


      @marvin

      sollte es eine Gerichtsverhandlung geben, wird Dir dein RA sagen, ich glaube wir
      haben schlechte Karten. Wenn dein Fahrzeug der Eintrag hat LKW gibt es mit Anhänger nur 80 km/h. Siehe auch die Herren Busfahrer mit 100er Erlaubnis, wenn
      diese ein einachs Anhänger mit führen auch die 80 km/h. Mach ein Digitacho rein,
      dann können sie dich gern haben, denn der wird Solo eingestellt und macht dann über 90 km/h keine Aufzeichnung und nach 24 Std ist die Geschwindigkeit gelöscht.


      Gruß grani

      vom Ferro Augusto
    • Ausnahmen von § 18 StVO ...

      Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I 3171), zuletzt geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2407).

      § 1

      Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn - usw.

      man achte auf das fettgedruckte
    • 100-Zulassung mit Hänger ist aber m. W. für alle Fahrzeuge bis 3,5 t möglich, wenn die Kriterien erfüllt werden. Wird wohl wieder ein Grudsatzurteil her müssen wie beim PKW über 3,5 t im Güterverkehr.
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)
    • Original von Marvin
      Ausnahmen von § 18 StVO ...

      Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I 3171), zuletzt geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2407).

      § 1

      Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn - usw.

      man achte auf das fettgedruckte


      Na dann wirds du ja Glück haben.

      Hab nähmlich mit meinem Womo 3,7 to die 80 km/h, aber wer hält sich dran :D :D :D
    • @ Granitteufel

      da steht auch was für Wohnmobile:

      Ausnahmen von § 18 StVO ...

      Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866).

      Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

      § 1

      Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.
    • @ Grani:

      3,7 t zGG ist doch eigentlich in jeder Hinsicht Blödsinn. Oder spart man damit bei Womos neuerdings ein paar Euro Steuer?

      @ Marvin:

      War vielleicht eines der Kriterien nicht erfüllt, z. B. Gewichtsverhältnis, Reifenalter und, und, und?
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kühltaxi ()

    • Original von Kühltaxi
      @ Grani:

      3,7 t zGG ist doch eigentlich in jeder Hinsicht Blödsinn. Oder spart man damit bei Womos neuerdings ein paar Euro Steuer?



      @Kühltaxi

      wenn man ein Leergewicht von 3.150 KG Werksangabe hat, kann man noch was
      zu rechnen. Frischwassertank voll, wenn Boot dabei mit 75-100 kg Stüzlast und
      Fahrräder oder Motorroller und ein paar Sachen noch, da reichen die 3,7 to nicht.
      Österreich natürlich mit Go Box, aber weißt ja wer da zahlt.