Selbständiger Bote - Kündigungsfrist

    • Selbständiger Bote - Kündigungsfrist

      ohne schriftlichen Vertrag !
      (Hermes-Satbetreiber)

      Schönen guten Tag, ich habe vor 3 Wochen meinem Boss (Satbetreiber) mitgeteilt, dass ich zum 15.06. aufhören werde.

      Nun aber will er mir Schwierigkeiten bereiten, da er die Tour bisher noch nicht neu besetzen kann. Mit dem Argument, dass drei Wochen zu wenig sei, die frist wäre
      4 Wochen zum Monatsende.

      Wer ist im Recht? Ich bin der Auffassung, dass ich sehr wohl die Freiheit habe, am
      15. aufzuhören.

      Kann mir bitte jemand sagen, wie die Rechtslage dazu ist ?
      Wäre relativ dringend und ich bedanke mich im voraus für die Auskunft

      Mit freundlichen Grüssen
      der bote
    • RE: Selbständiger Bote - Kündigungsfrist

      Wer keinen schriftlichen Vertrag hat, kann doch machen, was er will ?!
      Allerdings müsstest Du dann auch damit rechnen, daß Du keine Kohle mehr bekommst, denn die andere Partei kann schließlich auch machen, was sie will...
    • Machte ich was ich will, hätt ich von heut auf morgen aufgehört.
      So aber waren drei Wochen dazwischen.
      Allerdings war er von diesen drei Wochen
      eine Woche im Urlaub. Sollte das mein Problem sein?

      Mir geht es wirklich um die Gesetzeslage, denn irgendwie fühle ich mich erpresst.

      Grüsse vom boten
    • RE: Selbständiger Bote - Kündigungsfrist

      @ bote
      zuerst einmal solltest Du erklären, in welchem Verhältnis Deine beschäftigung besteht. Bist Du angestellt oder Selbstständig?
      Bei einer Selbstständigkeit ohne Vertrag, gibt es keine Kündigungsfrist. In diesem fall kannst Du heute sagen "Ich komme morgen nicht mehr".

      In einem Angestelltenverhältnis gibt es gesetzliche Kündigungszeiten. Diese werden nur durch eine eventuell vereinbarte Probezeit beeinflußt.
      Da es keinen Vertrag gibt, gilt auch keine vereinbarte Probezeit.
      Nun kommt es darauf an, wie lange Du bereits dort tätig bist.
      Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, welche sich jedoch je nach Betriebszugehörigkeit verlängert.
      Am besten Du informierst Dich entweder bei einem Rechtsanwalt, was jedoch nicht unbedingt ganz billig ist.
      Eine günstigere Variante ist die der öffentlichen Rechtsauskunft, die bei jedem Amtsgericht ansäßig ist. Dort bekommst Du für ein paar Euro eine adäquate Auskunft.

      Vielleicht hilft Dir aber auch dieses:
      Bürgerliches Gesetzbuch
      >
      Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)

      Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)

      Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)



      § 622
      Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
      (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

      (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

      1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
      2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
      3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
      4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
      5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
      6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
      7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.


      Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

      (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

      (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

      (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

      1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
      2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.


      Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

      (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


      Gruß
      Michaelsen
    • Herr Michaelsen, besten Dank.
      Ich bin selbständiger Bote und war eigentlich auch der Auffassung , dass ich mich
      nicht wirklich an grosse Fristen halten müsste.
      Offensichtlich jedoch meint mein Arbeitgeber etwas anderes.

      Schönen Abend allseits
      MfG bote
    • RE: Selbständiger Bote - Kündigungsfrist

      Original von stefan1531
      Wer keinen schriftlichen Vertrag hat, kann doch machen, was er will ?!
      Allerdings müsstest Du dann auch damit rechnen, daß Du keine Kohle mehr bekommst, denn die andere Partei kann schließlich auch machen, was sie will...


      völlig richtig...aber der Rechtsanspruch auf noch ausstehende Frachten bleibt natürlich bestehen...würde da keine Schonfrist setzen, sondern sofort nach Fälligkeit mit allen juristischen Mitteln einfordern.

      Wer selbständig ohne Vertrag mit einem Auftraggeber tätig ist, handelt blauäugig.....mündliche Vereinbarungen sind jedoch gültig. Zusammenarbeit kann bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung jederzeit von beiden Seiten beendet werden
    • Bote ist im Kopf wohl noch zu sehr in der Arbeitnehmerwelt verhaftet. Wenn sie von "Boss" und "Arbeitgeber" spricht, meint sie Auftraggeber oder Kunde.

      Tip an dich, Bote:

      Diese Denkweise ganz schnell ablegen. Wenn man selbststständig ist, gibt's nur Kunden und Lieferanten und sonst nichts! Nur auf Augenhöhe mit Leuten verkehren, wenn die nicht wollen, ab zum nächsten. Und immer ein paar Eisen im Feuer!
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)