Neue Verordnung zum sektoralen Fahrverbot
Sanierungsgebiet auf der Inntalautobahn wurde auf Langkampfen - Ampass eingeschränkt
Im Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/2008 vom 2. Dezember 2008 wurde die Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. November 2008, mit der auf der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot-Verordnung), novelliert. Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2008 in Kraft.
Kufstein bis Zirl nur mit besonderer Genehmigung
Bisher galt als sog. Sanierungsgebiet die Inntalautobahn von Kufstein bis Zirl. Auf dieser Strecke hätten bestimmte Güter (Abfälle, Getreide, Rundholz, Kork, Steine, Erden, Aushub, Kraftfahrzeuge, Baustahl, Marmor, Travertin, Fiesen, Eisenerze etc.) unabhängig von der Euro-Klasse des LKW´s nur unter bestimmten Bedingungen (Kernzone, erweiterte Zone) transportiert werden dürfen.
Sanierungsgebiete eingeschränkt
Nunmehr wurde das Sanierungsgebiet auf die Strecke Langkampfen - Ampass eingeschränkt mit Gültigkeit bis Ende 2010, sodass der westliche Zulauf bis Innsbruck auf der Inntalautobahn bzw. über die Brennerautobahn vom sektoralen Fahrverbot ausgenommen wird.
Rückfragen:
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Verkehrswesen
Mag. Josef Ölhafen
T 05 90 90 5-1254
Weitere Infos zu Verboten von Tirol!!
Lkw-Fahrverbote - A12 Inntal Autobahn (Tirol)
Gültig zwischen km 6,35 (Langkampfen) und km 90,0 (Zirl)
Nachtfahrverbot ab 01.11.2008:
• für Lkw und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 7,5t
• für Lkw mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider
Fahrzeuge 7,5 t übersteigt
• Fahrverbotszeiten siehe Grafik
Ausnahmen (Auszug):
• Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, deren NOx-
Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen 4
und 5)
bis zum 31.10.2009,
Fahrten mit Lastkraftwagen mit Anhängern sowie
Sattelkraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als
2,0g/kWh beträgt (Euroklasse 5) bis zum 31.10.2009.
Die Abgaskategorie muss generell durch ein
entsprechendes Dokument nachgewiesen werden.
• Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher
Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen
oder zum ausschließlichen Transport von periodischen
Druckwerken,
• Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung
• Lebendtiertransporte,
• Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der
Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Brenner–Verona oder der Errichtung des
Brenner Basistunnels dienen,
• Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
• Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum
Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden
kann.
Ganzjähriges ganztägiges Fahrverbot (seit 01.01.2007):
• Für Sattelkraftfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t, sowie
für Lkw mit Anhängern mit einer Summe der hzG von Lkw und Anhänger über 7,5 t
o mit einer NOx-Emission von mehr als 7,0 g/kWh (Euroklassen 0 und 1) ab 1.1.2007 -
Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.1995
o mit einer NOx-Emission von mehr als 5,0 g/kWh (Euroklasse 2) ab 1.11.2008 - Nachweis der
Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.2000
• für Lkw ohne Anhänger und Sattelzugfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t
o mit einer NOx-Emission von mehr als 7,0 g/kWh (Euroklassen 0 und 1) ab 1.11.2009 -
Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.1995
Ausnahmen:
• Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vor- und Nachlaufverkehr im unbegleiteten kombinierten
Verkehr zur Eisenbahnverladung (Nachweis durch ein entsprechendes Dokument erforderlich)
o zum Bahnterminal Hall in Tirol (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Osten, Abfahrt nur in
Fahrtrichtung Westen erlaubt)
o zum Bahnterminal Wörgl (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Westen, Abfahrt nur in Fahrtrichtung
Osten zulässig):
o Anmerkung: Damit gilt diese Ausnahme also nicht für Abfahrts- bzw. Zielorte zwischen Hall
und Wörgl!
• Hoch spezialisierte und besonders kostenaufwändige Kraftfahrzeuge, wie zB Betonmischfahrzeuge,
Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten.
Stand: November 2008
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-0, Niederösterreich, Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: (05) 90909,
Burgenland, Tel. Nr.: (05) 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: (05) 90904,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: (05) 90905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0
Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster
Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Zusätzliche generelle Ausnahmen von den Fahrverboten auf der A12:
(nach § 14 IG-L)
Die oben genannten Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf:
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und
Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960
von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden,
sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge bis zu 3.500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die
mit einer Tafel mit der Aufschrift ,,Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und
Vermittler“ mit dem Amtssiegel gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,
4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen
Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für
den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten
Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des
Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge
entsprechend einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 IG-L gekennzeichnet sind,
8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches
oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4
gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der
betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen
wird.
Hinweis: Diese Ausnahmen entsprechen nicht dem Letztstand des IG-L, sie wurden in der Tiroler
Verordnung aber ausdrücklich als verbindlich erklärt (BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2003)
Kennzeichnung der Fahrzeuge:
Fahrzeuge, die in Ziffer 7 und 9 genannt sind, müssen mit einer weißen, runden Tafel, mit
schwarzem Rand und den Buchstaben „IG-L“ gekennzeichnet sein
Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des
letzten Punktes vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde
(BH) zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch
organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei
Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen.
Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt
die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist der Antrag mit Bescheid auszulehnen.
Strafandrohung bei Übertretung der Fahrverbote:
• bis zu € 2.180,-- (nach § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L)
• bis zu € 1.500,-- als vorläufige Sicherheitsleistung gem. § 37a VStG (nach § 30 Abs. 3 IG-L)
Rechtsgrundlagen:
Fahrverbot in Tirol: LGBl. Tirol Nr. 90/2006 und 66/2008
Immisionsschutzgesetz-Luft (IG-L): BGBl. I Nr. 115/1997 idF der Nov. BGBl. I Nr. 34/2003
Eine Übersicht über die durch die LKW-Maut verhängten Fahrverbote finden sie hier:
http://portal.wko.at?153115
Sanierungsgebiet auf der Inntalautobahn wurde auf Langkampfen - Ampass eingeschränkt
Im Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/2008 vom 2. Dezember 2008 wurde die Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. November 2008, mit der auf der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot-Verordnung), novelliert. Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2008 in Kraft.
Kufstein bis Zirl nur mit besonderer Genehmigung
Bisher galt als sog. Sanierungsgebiet die Inntalautobahn von Kufstein bis Zirl. Auf dieser Strecke hätten bestimmte Güter (Abfälle, Getreide, Rundholz, Kork, Steine, Erden, Aushub, Kraftfahrzeuge, Baustahl, Marmor, Travertin, Fiesen, Eisenerze etc.) unabhängig von der Euro-Klasse des LKW´s nur unter bestimmten Bedingungen (Kernzone, erweiterte Zone) transportiert werden dürfen.
Sanierungsgebiete eingeschränkt
Nunmehr wurde das Sanierungsgebiet auf die Strecke Langkampfen - Ampass eingeschränkt mit Gültigkeit bis Ende 2010, sodass der westliche Zulauf bis Innsbruck auf der Inntalautobahn bzw. über die Brennerautobahn vom sektoralen Fahrverbot ausgenommen wird.
Rückfragen:
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Verkehrswesen
Mag. Josef Ölhafen
T 05 90 90 5-1254
Weitere Infos zu Verboten von Tirol!!
Lkw-Fahrverbote - A12 Inntal Autobahn (Tirol)
Gültig zwischen km 6,35 (Langkampfen) und km 90,0 (Zirl)
Nachtfahrverbot ab 01.11.2008:
• für Lkw und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 7,5t
• für Lkw mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider
Fahrzeuge 7,5 t übersteigt
• Fahrverbotszeiten siehe Grafik
Ausnahmen (Auszug):
• Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, deren NOx-
Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen 4
und 5)
bis zum 31.10.2009,
Fahrten mit Lastkraftwagen mit Anhängern sowie
Sattelkraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als
2,0g/kWh beträgt (Euroklasse 5) bis zum 31.10.2009.
Die Abgaskategorie muss generell durch ein
entsprechendes Dokument nachgewiesen werden.
• Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher
Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen
oder zum ausschließlichen Transport von periodischen
Druckwerken,
• Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung
• Lebendtiertransporte,
• Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der
Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Brenner–Verona oder der Errichtung des
Brenner Basistunnels dienen,
• Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
• Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum
Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden
kann.
Ganzjähriges ganztägiges Fahrverbot (seit 01.01.2007):
• Für Sattelkraftfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t, sowie
für Lkw mit Anhängern mit einer Summe der hzG von Lkw und Anhänger über 7,5 t
o mit einer NOx-Emission von mehr als 7,0 g/kWh (Euroklassen 0 und 1) ab 1.1.2007 -
Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.1995
o mit einer NOx-Emission von mehr als 5,0 g/kWh (Euroklasse 2) ab 1.11.2008 - Nachweis der
Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.2000
• für Lkw ohne Anhänger und Sattelzugfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t
o mit einer NOx-Emission von mehr als 7,0 g/kWh (Euroklassen 0 und 1) ab 1.11.2009 -
Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.1995
Ausnahmen:
• Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vor- und Nachlaufverkehr im unbegleiteten kombinierten
Verkehr zur Eisenbahnverladung (Nachweis durch ein entsprechendes Dokument erforderlich)
o zum Bahnterminal Hall in Tirol (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Osten, Abfahrt nur in
Fahrtrichtung Westen erlaubt)
o zum Bahnterminal Wörgl (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Westen, Abfahrt nur in Fahrtrichtung
Osten zulässig):
o Anmerkung: Damit gilt diese Ausnahme also nicht für Abfahrts- bzw. Zielorte zwischen Hall
und Wörgl!
• Hoch spezialisierte und besonders kostenaufwändige Kraftfahrzeuge, wie zB Betonmischfahrzeuge,
Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten.
Stand: November 2008
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-0, Niederösterreich, Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: (05) 90909,
Burgenland, Tel. Nr.: (05) 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: (05) 90904,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: (05) 90905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0
Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster
Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Zusätzliche generelle Ausnahmen von den Fahrverboten auf der A12:
(nach § 14 IG-L)
Die oben genannten Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf:
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und
Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960
von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden,
sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge bis zu 3.500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die
mit einer Tafel mit der Aufschrift ,,Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und
Vermittler“ mit dem Amtssiegel gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,
4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen
Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für
den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten
Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des
Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge
entsprechend einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 IG-L gekennzeichnet sind,
8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches
oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4
gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der
betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen
wird.
Hinweis: Diese Ausnahmen entsprechen nicht dem Letztstand des IG-L, sie wurden in der Tiroler
Verordnung aber ausdrücklich als verbindlich erklärt (BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2003)
Kennzeichnung der Fahrzeuge:
Fahrzeuge, die in Ziffer 7 und 9 genannt sind, müssen mit einer weißen, runden Tafel, mit
schwarzem Rand und den Buchstaben „IG-L“ gekennzeichnet sein
Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des
letzten Punktes vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde
(BH) zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch
organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei
Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen.
Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt
die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist der Antrag mit Bescheid auszulehnen.
Strafandrohung bei Übertretung der Fahrverbote:
• bis zu € 2.180,-- (nach § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L)
• bis zu € 1.500,-- als vorläufige Sicherheitsleistung gem. § 37a VStG (nach § 30 Abs. 3 IG-L)
Rechtsgrundlagen:
Fahrverbot in Tirol: LGBl. Tirol Nr. 90/2006 und 66/2008
Immisionsschutzgesetz-Luft (IG-L): BGBl. I Nr. 115/1997 idF der Nov. BGBl. I Nr. 34/2003
Eine Übersicht über die durch die LKW-Maut verhängten Fahrverbote finden sie hier:
http://portal.wko.at?153115
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