Sektoralen Fahrverbot Tirol

    • Sektoralen Fahrverbot Tirol

      Neue Verordnung zum sektoralen Fahrverbot
      Sanierungsgebiet auf der Inntalautobahn wurde auf Langkampfen - Ampass eingeschränkt
      Im Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 74/2008 vom 2. Dezember 2008 wurde die Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. November 2008, mit der auf der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot-Verordnung), novelliert. Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2008 in Kraft.

      Kufstein bis Zirl nur mit besonderer Genehmigung

      Bisher galt als sog. Sanierungsgebiet die Inntalautobahn von Kufstein bis Zirl. Auf dieser Strecke hätten bestimmte Güter (Abfälle, Getreide, Rundholz, Kork, Steine, Erden, Aushub, Kraftfahrzeuge, Baustahl, Marmor, Travertin, Fiesen, Eisenerze etc.) unabhängig von der Euro-Klasse des LKW´s nur unter bestimmten Bedingungen (Kernzone, erweiterte Zone) transportiert werden dürfen.

      Sanierungsgebiete eingeschränkt

      Nunmehr wurde das Sanierungsgebiet auf die Strecke Langkampfen - Ampass eingeschränkt mit Gültigkeit bis Ende 2010, sodass der westliche Zulauf bis Innsbruck auf der Inntalautobahn bzw. über die Brennerautobahn vom sektoralen Fahrverbot ausgenommen wird.

      Rückfragen:
      Wirtschaftskammer Tirol
      Abteilung für Verkehrswesen
      Mag. Josef Ölhafen
      T 05 90 90 5-1254


      Weitere Infos zu Verboten von Tirol!!

      Lkw-Fahrverbote - A12 Inntal Autobahn (Tirol)
      Gültig zwischen km 6,35 (Langkampfen) und km 90,0 (Zirl)
      Nachtfahrverbot ab 01.11.2008:
      • für Lkw und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 7,5t
      • für Lkw mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider
      Fahrzeuge 7,5 t übersteigt
      • Fahrverbotszeiten siehe Grafik
      Ausnahmen (Auszug):
      • Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, deren NOx-
      Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen 4
      und 5)
      bis zum 31.10.2009,
      Fahrten mit Lastkraftwagen mit Anhängern sowie
      Sattelkraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als
      2,0g/kWh beträgt (Euroklasse 5) bis zum 31.10.2009.
      Die Abgaskategorie muss generell durch ein
      entsprechendes Dokument nachgewiesen werden.
      • Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher
      Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen
      oder zum ausschließlichen Transport von periodischen
      Druckwerken,
      • Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung
      • Lebendtiertransporte,
      • Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der
      Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Brenner–Verona oder der Errichtung des
      Brenner Basistunnels dienen,
      • Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
      • Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum
      Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden
      kann.
      Ganzjähriges ganztägiges Fahrverbot (seit 01.01.2007):
      • Für Sattelkraftfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t, sowie
      für Lkw mit Anhängern mit einer Summe der hzG von Lkw und Anhänger über 7,5 t
      o mit einer NOx-Emission von mehr als 7,0 g/kWh (Euroklassen 0 und 1) ab 1.1.2007 -
      Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.1995
      o mit einer NOx-Emission von mehr als 5,0 g/kWh (Euroklasse 2) ab 1.11.2008 - Nachweis der
      Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.2000
      • für Lkw ohne Anhänger und Sattelzugfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t
      o mit einer NOx-Emission von mehr als 7,0 g/kWh (Euroklassen 0 und 1) ab 1.11.2009 -
      Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.1995
      Ausnahmen:
      • Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vor- und Nachlaufverkehr im unbegleiteten kombinierten
      Verkehr zur Eisenbahnverladung (Nachweis durch ein entsprechendes Dokument erforderlich)
      o zum Bahnterminal Hall in Tirol (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Osten, Abfahrt nur in
      Fahrtrichtung Westen erlaubt)
      o zum Bahnterminal Wörgl (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Westen, Abfahrt nur in Fahrtrichtung
      Osten zulässig):
      o Anmerkung: Damit gilt diese Ausnahme also nicht für Abfahrts- bzw. Zielorte zwischen Hall
      und Wörgl!
      • Hoch spezialisierte und besonders kostenaufwändige Kraftfahrzeuge, wie zB Betonmischfahrzeuge,
      Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten.
      Stand: November 2008
      Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
      Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
      Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-0, Niederösterreich, Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: (05) 90909,
      Burgenland, Tel. Nr.: (05) 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: (05) 90904,
      Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: (05) 90905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0
      Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster
      Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
      Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
      Zusätzliche generelle Ausnahmen von den Fahrverboten auf der A12:
      (nach § 14 IG-L)
      Die oben genannten Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf:
      1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und
      Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960
      von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden,
      sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
      2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
      3. Kraftfahrzeuge bis zu 3.500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die
      mit einer Tafel mit der Aufschrift ,,Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und
      Vermittler“ mit dem Amtssiegel gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,
      4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen
      Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für
      den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
      5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten
      Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
      6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
      7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des
      Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge
      entsprechend einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 IG-L gekennzeichnet sind,
      8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
      9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches
      oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4
      gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der
      betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
      bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen
      wird.
      Hinweis: Diese Ausnahmen entsprechen nicht dem Letztstand des IG-L, sie wurden in der Tiroler
      Verordnung aber ausdrücklich als verbindlich erklärt (BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2003)
      Kennzeichnung der Fahrzeuge:
      Fahrzeuge, die in Ziffer 7 und 9 genannt sind, müssen mit einer weißen, runden Tafel, mit
      schwarzem Rand und den Buchstaben „IG-L“ gekennzeichnet sein
      Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des
      letzten Punktes vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde
      (BH) zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch
      organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei
      Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen.
      Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt
      die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist der Antrag mit Bescheid auszulehnen.
      Strafandrohung bei Übertretung der Fahrverbote:
      bis zu € 2.180,-- (nach § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L)
      • bis zu € 1.500,-- als vorläufige Sicherheitsleistung gem. § 37a VStG (nach § 30 Abs.
      3 IG-L)
      Rechtsgrundlagen:
      Fahrverbot in Tirol: LGBl. Tirol Nr. 90/2006 und 66/2008
      Immisionsschutzgesetz-Luft (IG-L): BGBl. I Nr. 115/1997 idF der Nov. BGBl. I Nr. 34/2003
      Eine Übersicht über die durch die LKW-Maut verhängten Fahrverbote finden sie hier:
      http://portal.wko.at?153115

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