Wirtschaft
EU-Parlament stimmt allgemeiner Zahlungsfrist von 30 Tagen zu
Die EU-Parlamentarier haben am Mittwoch auch einer Vereinbarung mit dem Rat zugestimmt, die eine allgemeine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsieht.
Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass kleine Firmen durch die verspätete Zahlung von Rechnungen durch öffentliche Behörden oder Firmen keine finanziellen Nachteile mehr erleiden müssen.
Diese Regelungen sollen die Zahlungsfähigkeit, Innovation und Jobs stärken. Abweichungen von der Frist soll es nur unter ganz bestimmten Umständen geben.
Für Geschäfte zwischen Unternehmen gilt die allgemeine Zahlungsfrist von 30 Tagen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung besteht. Wenn beide Seiten zustimmen, ist es möglich, die Frist auf 60 Tage auszuweiten. Die Zahlungsfrist kann nur dann über 60 Tage hinaus verschoben werden, wenn dies von Gläubiger und Schuldner im Vertrag explizit vereinbart ist und unter der Voraussetzung, dass es keine grobe Benachteiligung des Gläubigers darstellt.
Zwischen öffentlichem Sektor und Unternehmen beträgt die allgemeine Zahlungsfrist 30 Tage. Wenn beide Seiten die Zahlungsfrist verlängern wollen, muss dies ausdrücklich vereinbart sowie im Hinblick auf die besondere Natur oder Merkmale des Vertrages objektiv gerechtfertigt sein.
Ausnahme für Gesundheitsbereich
Eine Ausnahme gibt es für den Gesundheitsbereich. Hier dürfen die Mitgliedstaaten eine Frist von bis zu 60 Tagen für öffentliche Einrichtungen des Gesundheitssektors wählen.
Dies liegt an der spezifischen Situation von Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, die zum großen Teil durch Erstattungen der Sozialversicherungssysteme finanziert werden.
Für Überziehungen der Frist soll es einen gesetzlichen Zinssatz geben, der mindestens 8 Prozent über dem Bezugszinssatz liegt. Mindesten 40 Euro können für Betreibungskosten verlangt werden.
Mindestens 30 Tage Zeit gibt es für die Überprüfung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Diese Frist kann bei komplexen Leistungen verlängert werden, aber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und nicht grob nachteilig gegenüber dem Gläubiger ist.
Das Parlament vereinbarte, dass der Überprüfungszeitraum nicht als Schlupfloch für unnötigen Zahlungsverzug dienen darf.
Die Vereinbarung muss nun vom Rat formell verabschiedet werden. Die neue Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um die neuen Maßnahmen einzuführen.
apa
Und was bringt das????
Genau soviel wie das Zahlungbeschleunigunggesetz BGB von 2000
EU-Parlament stimmt allgemeiner Zahlungsfrist von 30 Tagen zu
Die EU-Parlamentarier haben am Mittwoch auch einer Vereinbarung mit dem Rat zugestimmt, die eine allgemeine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsieht.
Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass kleine Firmen durch die verspätete Zahlung von Rechnungen durch öffentliche Behörden oder Firmen keine finanziellen Nachteile mehr erleiden müssen.
Diese Regelungen sollen die Zahlungsfähigkeit, Innovation und Jobs stärken. Abweichungen von der Frist soll es nur unter ganz bestimmten Umständen geben.
Für Geschäfte zwischen Unternehmen gilt die allgemeine Zahlungsfrist von 30 Tagen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung besteht. Wenn beide Seiten zustimmen, ist es möglich, die Frist auf 60 Tage auszuweiten. Die Zahlungsfrist kann nur dann über 60 Tage hinaus verschoben werden, wenn dies von Gläubiger und Schuldner im Vertrag explizit vereinbart ist und unter der Voraussetzung, dass es keine grobe Benachteiligung des Gläubigers darstellt.
Zwischen öffentlichem Sektor und Unternehmen beträgt die allgemeine Zahlungsfrist 30 Tage. Wenn beide Seiten die Zahlungsfrist verlängern wollen, muss dies ausdrücklich vereinbart sowie im Hinblick auf die besondere Natur oder Merkmale des Vertrages objektiv gerechtfertigt sein.
Ausnahme für Gesundheitsbereich
Eine Ausnahme gibt es für den Gesundheitsbereich. Hier dürfen die Mitgliedstaaten eine Frist von bis zu 60 Tagen für öffentliche Einrichtungen des Gesundheitssektors wählen.
Dies liegt an der spezifischen Situation von Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, die zum großen Teil durch Erstattungen der Sozialversicherungssysteme finanziert werden.
Für Überziehungen der Frist soll es einen gesetzlichen Zinssatz geben, der mindestens 8 Prozent über dem Bezugszinssatz liegt. Mindesten 40 Euro können für Betreibungskosten verlangt werden.
Mindestens 30 Tage Zeit gibt es für die Überprüfung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Diese Frist kann bei komplexen Leistungen verlängert werden, aber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und nicht grob nachteilig gegenüber dem Gläubiger ist.
Das Parlament vereinbarte, dass der Überprüfungszeitraum nicht als Schlupfloch für unnötigen Zahlungsverzug dienen darf.
Die Vereinbarung muss nun vom Rat formell verabschiedet werden. Die neue Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um die neuen Maßnahmen einzuführen.
apa
Und was bringt das????
Genau soviel wie das Zahlungbeschleunigunggesetz BGB von 2000

