Rückladung im Werksfernverkehr

    • RE: Rückladung im Werksfernverkehr

      Hallo Topliner,

      Gewerblicher Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, wenn die eingesetzten Kraftfahrzeuge (einschließlich Anhänger) ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

      Nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes wird für den innerdeutschen Verkehr eine Erlaubnis erteilt, sofern die Voraussetzungen der Berufszugangsverordnung (persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung) nachgewiesen werden. Nach fünf Jahren ist sie erneut zu beantragen und wird dann unbefristet erteilt, sofern die Berufszugangsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Für den gewerblichen Güterkraftverkehr in den Staaten der europäischen Gemeinschaft wird eine EU-Lizenz für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt. Die Berufszugangsvoraussetzungen sind die gleichen wie für die Güterkraftverkehrserlaubnis.

      Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:

      1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
      2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben
      3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrsicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
      4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden
      5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
      6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
      7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftliche Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
      a.) für eigene Zwecke,
      b.) für andere Betriebe dieser Art
      8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke.


      Zudem musst Du dem BAG bekanntgeben, dass Du nicht mehr nur Werkverkehr betreibst.


      Hoffe damit ein wenig geholfen zu haben...
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

      Ich mag es, wenn Leute hinter meinem Rücken über mich reden - Wichtig ist nur, das Sie schweigen, wenn ich mich umdrehe!
    • Hallo Topliner..

      Die ware muss dem unternehmen gehören.
      Sei es besitz,was material zur produktion seien kann ihm aber nicht gehört,
      Verschidene proben oder zur demonstrtion die sein Produktionsbetrieb dienen.
      Oder Waren die der eigentümer der Betrieb ist und Ge oder verkauft hat. Oder aber die beförderung findett im Rahmen der Reparatur/Recklamation statt.

      Alles Andere ist Gewerblicher Güterkraftverkehr mit ein paar Ausnahmen....


      Konstadinos Milonas
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