Rechtsfragen des Palettenverkehrs von RA Dr. Matthias Knörr

  • Rechtsfragen des Palettenverkehrs von RA Dr. Matthias Knörr

    Rechtsfragen des Palettenverkehrs spielen bei speditionellen Auseinandersetzungen immer wieder eine bedeutende Rolle. Diese für Außenstehende nur wenig erkennbare Materie erweist sich dann auch meist in der gerichtlichen Durchsetzung als problematisch. Insoweit kommt der Darstellung im Prozess und bereits der Handhabung im Vorfeld einer Auseinandersetzung, also im täglichen Verkehr, entscheidende Bedeutung hinzu.

    Teilweise wird die Meinung vertreten, eine Verpflichtung zum Palettentausch müsste ausdrücklich und gegen Entgelt vereinbart werden.

    Werden im Rahmen von Transportaufträgen konkrete Vereinbarungen über Palettentausch und Erstattungsbeträge für nicht getauschte Paletten vereinbart, so ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dieser Palettenvereinbarung.

    Zumeist fehlt es jedoch an derartigen konkreten Vereinbarungen. Dennoch besteht dann für nicht getauschte Paletten ein Erstattungsanspruch in Höhe einer – notfalls durch Sachverständigen – festzustellenden „üblichen“ Vergütung.

    Dies setzt jedoch voraus, dass übernommene, getauschte und rückgelieferte Paletten auf Palettenscheinen hinreichend klar verzeichnet und vom jeweiligen Empfänger bestätigt werden. Ansonsten scheidet ein Nachweis, insbesondere durch Zeugenbeweis, aus rein praktischen Gründen und wegen widersprüchlicher Darstellungen der am Transport Beteiligten meist aus.

    Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so klassifiziert die Rechtsprechung Palettenverträge zumeist als Darlehen. Dies bedeutet, dass dem Spediteur ein Anspruch auf Rückgewähr der gleichen Menge und Art von Paletten zusteht.

    Geldzahlungen als Ersatz kommen erst dann in Betracht, wenn der Palettenschuldner unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Rückführung der Paletten aufgefordert wurde.

    Werden aufgrund fortlaufender Geschäftsbeziehungen Palettenkonten unter Saldierung der jeweiligen Palettenschulden geführt, so setzt ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Verrechnungspartner weiter voraus, dass diese als Kontokorrentabrede zu wertende Vereinbarung vorab gekündigt wurde. Ansonsten fehlt es an einer Fälligkeit des Anspruchs.


    RA Dr. Matthias Knörr