Rechnungen als e.K.

    • Rechnungen als e.K.

      Guten Abend Gemeinde.

      Mal ne doofe Frage, ich finde hierzu leider nichts aussagekräftiges.

      Wir haben eine Rechnung erhalten von einem Transportunternehmen "ABC Transporte e.K.".
      Durch die Verwendung des e.K. ist dieses Unternehmen im Handelsregister geführt.

      Wie schaut es jetzt aus mit der Rechnung, muss auf dieser der Inhaber hervorgehen oder reicht es auch wenn die Rechnung lediglich mit dem Namen der Firma geführt wird?

      Grüße :thumbup:
    • Wenn der Max auch der Inhaber ist. Wenn der Laden der Inge gehört (als Witwe), dann sollte es wieder dabei stehen. Und selbst wenn es keine Vorschrift gibt, gehört das einfach mit hin. Sind doch alles Textbausteine.
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Franz_Meersdonk schrieb:

      Wenn die Firma wirklich ABC-Transporte eK heißt, muss der Inhaber dabei stehen. Ist sonst abmahnfähig, da er über seine wahre Identität zu täuschen versucht.
      Wenn es natürlich Max Müller Transporte e.K heißt muss nicht nochmal explizit "Inh. Max Müller" dabei stehen
      wie kommst du denn darauf?
      Ich kann als e.K. meine Firma nennen wie ich möchte. (Die Firma ist der eingetragene Name eines Kaufmannes)
      Bei behördlichen Schreiben sollte der Inhaber aufgeführt werden, genauso wie im FZG-Schein.
      Jeder der Interesse daran hat, kann zu jeder Zeit nachsehen wer der Inhaber einer e.K. (GmbH, KG usw das selbe Spiel) Firma ist (Handelsregisterauszug).
    • Grecko schrieb:

      Franz_Meersdonk schrieb:

      Wenn die Firma wirklich ABC-Transporte eK heißt, muss der Inhaber dabei stehen. Ist sonst abmahnfähig, da er über seine wahre Identität zu täuschen versucht.
      Wenn es natürlich Max Müller Transporte e.K heißt muss nicht nochmal explizit "Inh. Max Müller" dabei stehen
      wie kommst du denn darauf?Ich kann als e.K. meine Firma nennen wie ich möchte. (Die Firma ist der eingetragene Name eines Kaufmannes)
      Bei behördlichen Schreiben sollte der Inhaber aufgeführt werden, genauso wie im FZG-Schein.
      Jeder der Interesse daran hat, kann zu jeder Zeit nachsehen wer der Inhaber einer e.K. (GmbH, KG usw das selbe Spiel) Firma ist (Handelsregisterauszug).
      So ist auch mein Gedanke- anhand der Handelsregisternr kann jederzeit geprüft werden auf wen die Firma gemeldet ist.
      Wird ja soweit auch in den angaben zur e.K. gemacht "Phantasiename".

      Was mich nur irritiere war wie das mit der Rechnungsstellung ist.
    • Bei einer GmbH muss ja auch zwingend der Geschäftsführer auf den Briefbögen / Rechnungen / eMail-Signatur angegeben werden. Sonst gibt das richtig Ärger.

      Das muss auf den ersten Blick klar ersichtlich sein - ohne dass ich erst im HR nachschaue. Da kann ich die Angaben evtl. nochmal überprüfen wenn ich Zweifel habe

      Einem Freund von mir hat genau das ne Stange Geld gekostet. Der hat ein Autohaus und firmiert als "Autohaus Neustadt e.K" . Bei einer Zeitungsanzeige hatte er mal nicht dabeistehen "Inh. Max Mustermann" und hat sich prompt ne fette Abmahnung eingefangen. Er würde die Verbraucher über seine wahre Identität täuschen wollen.......

      Bei Zeitungswerbung ist es so, dass bei allgemeiner Werbung (also z.B. "Das neue Jamazaki Cabrio jetzt bei uns" ) kein Impressum dabei stehen muss. Enthält die Anzeige aber ein konkretes Angebot auf Grund dessen der Verbraucher eine Entscheidung treffen kann (Winterreifen 195/80 R17.5 für € 99,00 inc´l Montage) dann muss der Inhaber bzw ein vollständiges Impressum dabei stehen.

      Demzufolge geht auch ein Briefbogen / Rechnung mit einer Phantasie-Firma e.K, nicht ohne Inhaber-Zusatz (bzw nur solange bis mal ein findiger Anwalt darüber stolpert.)
    • (1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

      Quelle: dejure.org/gesetze/GmbHG/35a.html
    • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (und die IHK, die ich diesbezüglich gerade einmal kontaktiert habe...), sagt:

      Grundsätzlich gilt die Freiheit der Bildung der Firma. Die Firma eines
      eingetragenen Kaufmannes kann vom Namen des Kaufmanns abgeleitet sein,
      eine Phantasiebezeichnung sein oder eine Kombination dieser
      Möglichkeiten. Die Bezeichnung muss aber zur Kennzeichnung geeignet sein
      (der Name muss aussprechbar sein, Unzulässigkeit von Bildern) und
      Unterscheidungskraft besitzen.

      Unterscheidungskraft ist zweifelhaft bei sog. Allerweltsnamen oder die bloßen Branchenbezeichnungen bzw.
      Gattungsbezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen. Liegt keine
      ausreichende Individualisierung vor, was im Einzelfall zu entscheiden
      ist, ist die Zufügung des vollständig ausgeschriebenen Namens oder
      einzelner Namensbestandteile in Betracht zu ziehen. Regelmäßig taucht
      aus Gründen der Unterscheidbarkeit in der Firma auch ein
      Namensbestandteil des Inhabers auf. Dabei ist nicht stets erforderlich,
      dass Vor- und Nachname aufgeführt werden, es sei denn, es handelt sich
      um einen häufig vorkommenden Namen. Hier wäre der Zusatz des Vornamens
      zu Unterscheidungszwecken sinnvoll.

      Die Firma darf auch nicht irreführend sein. Dies gilt z.B.
      bei Aufnahme von Regionalbezeichnungen in der Firma. Ist der Kaufmann
      nicht in dem in der Geschäftsbezeichnung angegebenen Gebiet tätig, kann
      hierin eine Irreführung liegen.

      Beachten Sie, dass in Ihrem Schriftverkehr (Briefkopf) erkennbar ist,
      wer Inhaber des kaufmännischen Betriebes ist. Dieser sollte namentlich
      aufgeführt sein.

      Bei der Wahl der Firma sollten Sie sich von der örtlichen IHK beraten lassen. Diese prüft auch, ob im Bereich der IHK bereits Unternehmen bestehen, die genauso oder ähnlich heißen.

      Sie müssen auch beachten, dass Sie bei der Wahl Ihrer Firma nicht die Namensrechte Dritter verletzen. Sie sollten ggfs.
      auch prüfen lassen, ob die von Ihnen beabsichtigte Geschäftsbezeichnung
      markenrechtlich geschützt ist. Hier kann ein versierter Rechtsanwalt
      Hilfestellung leisten.

      Quelle:
      Dr. Sebastian Kremer
      Notar
      Mitglied der Rheinischen Notarkammer
      Dezember 2013

      Hier der Link:
      Eingetragener Kaufmann: Unternehmensbezeichnung? | BMWi-Existenzgründungsportal
      Du musst nur lange genug am Ufer des Flusses sitzen.
      Irgendwann treibt die Leiche deines Feindes an dir vorbei.

      (Sagte einst, glaube ich, Sun Tze, um 500 v.Chr.)