Pkw- oder Lkw-Zulassung bei Sprinter und Co?

    • RE: Pkw- oder Lkw-Zulassung bei Sprinter und Co?

      Bieser polemische Link will die Güterbeförderung mit Pkw zugelassenen Transportern stärker reglementieren und hängt sich dazu an der Bauart auf. Laut Zulassungsvorschriften reicht es aber, wenn die Trennwand herausnehmbar ist und Sitzbefestigungspunkte vorhanden sind. Über die Beschaffenheit und Zugänglichkeit derselben kann man sich natürlich streiten. Ein Fenster in der Schiebetür im Laderaum reicht auch, es darf sogar von innen verklebt oder lackiert sein, nur nicht verblecht. Regale fest eingebaut wie auf den Bildern geht natürlich nicht! Im Gegensatz zur Bauart kann jedenfalls eine Güterbeförderung die Pkw-Zulassung nicht in Frage stellen, und wenn ein Polizist etwas anderes erzählt, lügt er schlichtweg!
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      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)
    • eindeutige Antwort:
      es gibt ein Sonn- und Feiertags-Fahrverbot nur für LKW mit Hänger.
      Zugelassene Pkw mit Hänger können grundsätzlich unabhängig vom zGG gefahren werden. (z.B. SUV Range Rover mit 6to Anh = zGG 9,5to)

      Ob ein Sprinter nun ein Pkw oder LKW ist....die Kfz-Papiere sind entscheidend, nicht die Meinung enes Konkurrenten oder Polizisten... Natürlich muss der Sprinter auch den Zulassungsvorschriften entsprechen und darf nicht nachträglcih umgerüstet worden sein....
    • :rolleyes: Ob ein Sprinter nun ein Pkw oder LKW ist....die Kfz-Papiere sind entscheidend

      Das hat das bayrische Oberlandesgericht und das OLG Karlruhe aber anders gesehen.

      Auszug OLG Karlsruhe:

      Der Senat hat dabei zunächst klargestellt, dass es für die Einordnung eines Fahrzeuges als Personenkraftwagen bzw. Lastkraftwagen im Sinne der StVO nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere, der Betriebserlaubnis, dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein ankomme, sondern hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abzustellen sei. Daher sei es z.B. unerheblich, dass das Fahrzeug des Betroffenen als "Pkw geschlossen" zugelassen wurde. Leitgedanke der StVO sei nämlich die Verhinderung von Verkehrsunfällen. Für die Beherrschung eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr seien aber neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers vor allem die Eigenschaften des Fahrzeuges und dessen Ladung relevant, weshalb auch unter Berücksichtigung von EG-Recht hierauf und nicht auf Bestimmungen des Zulassungsverfahrens abzustellen sei.

      X( Der Fahrer und auch der Unternehmer haben sich damals auf die Einträge in den Fahrzeugpapieren verlassen.

      Nachzulesen auf:

      bg-bahnen.de/asp/dms.asp?url=/…rinter/sprinter.htm#text2
    • Original von Marvin
      :rolleyes: Ob ein Sprinter nun ein Pkw oder LKW ist....die Kfz-Papiere sind
      X( Der Fahrer und auch der Unternehmer haben sich damals auf die Einträge in den Fahrzeugpapieren verlassen.

      Nachzulesen auf:

      bg-bahnen.de/asp/dms.asp?url=/…rinter/sprinter.htm#text2


      Bedenke aber , dieses Urteil bezieht sich auf ein 4,6 Tonner DB Sprinter. Hier war die Sachlage eindeutig. Daimler hätte es gerne so gehabt, V max mit einen 4,6 Tonner 140kM/h.

      @ Marvin bist du das im TK?

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