oho liebe Chefs .....

    • oho liebe Chefs .....

      Kollege fährt Auto kaputt, Arbeitgeber muss zahlen!

      ArbR · Schaden · 2011 · Aufwendungsersatz · Haftung · Unfall · Ausschlussklausel





      LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2010, 6 Sa 350/10


      Der Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber den Ersatz eines
      Unfallschadens an seinem Pkw. Der Arbeitgeber betreibt eine Spedition.
      Auf dem Betriebsgelände können die Fahrer ihre privaten Pkw
      abstellen, wenn sie von dort aus ihre Touren antreten. Der Kläger
      befand sich gerade auf einer Tour als er erkrankte. Er informierte den
      Fuhrparkleiter. Dieser schickte einen
      Kollegen des Klägers zu ihm, um den Lkw zu holen. Im Einverständnis mit dem Kläger nahm der Kollege hierzu den Privat-Pkw
      des Klägers. Auf der Fahrt zum Kläger
      ereignete sich jedoch ein Unfall, bei dem der Privat-Pkw des Klägers
      beschädigt wurde. Der Schaden belief sich auf rund 7.000 EUR. Diesen
      Betrag forderte der Kläger von der Arbeitgeberseite, die
      eine Zahlung jedoch ablehnte. Der Arbeitgeber verwies den Kläger an
      seinen Arbeitskollegen, der den Unfall verursacht haben soll. Weiter
      stützte sich der Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag, wo es
      heißt:



      "16. Ausschlussklausel

      Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, sofern sie
      nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich
      gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies
      gilt nicht für Ansprüche aus Vertragsstrafen, Schadensersatz aus
      Verkehrsunfällen sowie andere Fälle der unerlaubten Handlung.
      "



      In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht verlor der Kläger. Das
      Gericht hielt etwaige Ansprüche jedenfalls aufgrund der vorstehenden
      arbeitsvertraglichen Regelung für ausgeschlossen.



      Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger aber in vollem Umfang Recht.



      Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber Schäden an Sachen des Arbeitnehmers unter Bestimmten Voraussetzungen auch dann zu übernehmen, wenn ihn
      selbst kein Verschulden trifft. Erforderlich ist,
      dass "ein arbeitsbedingter Eigenschaden dem Betätigungsbereich des
      Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht
      selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält."



      Der Aufwendungsersatzanspruch setzt also voraus:








      1. Der Sachschaden ist in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit entstanden
      2. Die Sache wurde mit Billigung (Wissen und Wollen) des Arbeitgebers eingesetzt.
      3. Der Schaden ist nicht durch den Arbeitslohn oder Zuschläge mit abgegolten.Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.
      Überzeugend weist das LAG Schlewig-Holstein in seinem Urteil darauf hin,
      dass der Arbeitgeber ein eigenes Transportmittel hätte einsetzen
      müssen, wenn der Arbeitskollege nicht mit dem Privat-Pkw des Klägers
      gefahren wäre. Der Arbeitgeber hätte den Kollegen "mit einem Mietwagen
      oder in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters in einem
      ihrer Fahrzeuge nach J. schicken müssen. Für diese Fahrzeuge hätte
      die Beklagte [auch] die Unfallgefahr tragen müssen."



      Der Anspruch des Klägers war auch nicht ausgeschlossen. Denn die Regelung im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Es handelt sich schon nach dem Wortlaut um eine einseitige
      Ausschlussfrist
      , die nur den Arbeitnehmer betrifft. Hierzu
      hatte das BAG bereits mit Urteil vom 31.08.2005 (5 AZR 545/04)
      entschieden, dass die einseitig den Arbeitnehmer treffende
      Erschwerung der Durchsetzung von Ansprüchen und der bei
      Fristversäumnis nur für den Arbeitnehmer vorgesehene völlige
      Anspruchsverlust eine mißbräuchliche Vertragsgestaltung
      darstellt, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (§ 307 BGB). :!:
    • Was ist denn daran so ungewöhnlich?

      Die Vereinbarung wurde zwischen dem erkrankten Fahrer und seinem AG getroffen.
      Der verunfallte Fahrer wurde hier lediglich als Erfüllungsgehilfe des AG tätig.
      Insoweit ist der AG gegenüber dem erkrankten Fahrer in der Haftung und kann seinerseits allenfalls den von ihm beauftragten Fahrer im Innenverhältnis in Regress nehmen.

      Soweit meine unmaßgebliche Meinung als juristischer Laie. ;)
      [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/7/78/Wappen_Preu%C3%9Fen.png/45px-Wappen_Preu%C3%9Fen.png]"Wir sind nicht in die Welt gekommen, um glücklich zu sein, sondern um unsere Pflicht zu tun."
      Otto von Bismarck. Schmied des Deutschen Reiches
    • Nach dieser Logik hätte aber nicht einmal ein Kollege fahren müssen sondern der Besitzer des PKW hätte den Unfall auch selbst verursachen können z.B. aber dem Weg vom LKW zum Arzt oder um das weiterzuführen irgendwann mal auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Warum sollten Arbeitnehmer in Deutschland ihre Privat PKW überhaupt noch versichern, wenn der Arbeitgeber ohnehin haften wird?
    • Top schrieb:

      Nach dieser Logik hätte aber nicht einmal ein Kollege fahren müssen sondern der Besitzer des PKW hätte den Unfall auch selbst verursachen können z.B. aber dem Weg vom LKW zum Arzt oder um das weiterzuführen irgendwann mal auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Warum sollten Arbeitnehmer in Deutschland ihre Privat PKW überhaupt noch versichern, wenn der Arbeitgeber ohnehin haften wird?


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      Hier geht es allein um die Besorgung eines Rechtsgeschäftes, das zwischen erkranktem Fahrer und AG abgeschlossen wurde. Gegenstand war im Wesentlichen die Überführung des Pkw; selbstverständlich ohne Beschädigung.
      Der AG ist diesen Vertrag eingegangen und hat mit der Durchführung der Überführung des Pkw einen Fahrer (Erfüllungsgehilfen) beauftragt. Insoweit haftet selbstredend der Auftragnehmer (AG) für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen.

      Auch hier wieder salvatorisch erwähnt, daß es sich nur um meine Meinung als juristischer Laie handelt. ;)
      [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/7/78/Wappen_Preu%C3%9Fen.png/45px-Wappen_Preu%C3%9Fen.png]"Wir sind nicht in die Welt gekommen, um glücklich zu sein, sondern um unsere Pflicht zu tun."
      Otto von Bismarck. Schmied des Deutschen Reiches
    • xarrion schrieb:

      Top schrieb:

      Nach dieser Logik hätte aber nicht einmal ein Kollege fahren müssen sondern der Besitzer des PKW hätte den Unfall auch selbst verursachen können z.B. aber dem Weg vom LKW zum Arzt oder um das weiterzuführen irgendwann mal auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Warum sollten Arbeitnehmer in Deutschland ihre Privat PKW überhaupt noch versichern, wenn der Arbeitgeber ohnehin haften wird?


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      Hier geht es allein um die Besorgung eines Rechtsgeschäftes, das zwischen erkranktem Fahrer und AG abgeschlossen wurde. Gegenstand war im Wesentlichen die Überführung des Pkw; selbstverständlich ohne Beschädigung.
      Der AG ist diesen Vertrag eingegangen und hat mit der Durchführung der Überführung des Pkw einen Fahrer (Erfüllungsgehilfen) beauftragt. Insoweit haftet selbstredend der Auftragnehmer (AG) für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen.

      Auch hier wieder salvatorisch erwähnt, daß es sich nur um meine Meinung als juristischer Laie handelt. ;)



      Ich !als erkrankter Fahrer hätte gar nicht zugestimmt,daß jemand mit meinem Pkw fährt! ;)

      Ist schließlich dem Ag sein unternehmerisches Risiko,die Folgen zu tragen wenn der Arbeitnehmer erkrankt! :)

      Bei meiner Autoversicherung ist es so,daß lt.Vertrag nur ich und meine Partnerin daß Fahrzeug führen dürfen!

      Also hätte ich trotz Vollkasko noch Regreßansprüche von der Kfzversicherung im Schadenfall zu erwarten,der Herr im genannten Fall,hatte vielleicht einen ähnlichen Vertrag!

      Also hat er recht den Ag zu belangen! ;)

      Im umgekehrten Fall hätte es der Ag wahrscheinlich genauso gemacht,sonst hätte er nicht die Klausel,mit den Ausßschlußfristen,(Verkehrsunfällen)!! :rolleyes:

      Also was dem einen RECHT ist,ist dem anderen billig!! ;)
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      Ich bremse auch für FORENTROLLE :D (aller Nationen)! :D
    • Granitteufel schrieb:

      So was würde ich nicht machen das ein Fahrer mit dem Pkw des anderen Fahrer zu einem Einsatz fährt!

      Mietwagen und an der Endstation abgeben!

      Genauso sehe ich das Problem auch , da könnte dann nämlich noch so das ein oder andere Extra - was in dem Wagen gar nicht vorhanden war X( plötzlich auch gestohlen worden sein .... usw. , oder wer bezahlt ein Knöllchen wenn du mit diesem Auto dann plötzlich geblitzt wirst , und du eine Arbeitskollegin bist , und die Ehefrau weiß da nichts von , und denkt das ist eine neue Gespielin , was da so alles passieren könnte :thumbsup: - oder , oder , oder :whistling: