Kollege fährt Auto kaputt, Arbeitgeber muss zahlen!
ArbR · Schaden · 2011 · Aufwendungsersatz · Haftung · Unfall · Ausschlussklausel
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2010, 6 Sa 350/10
Der Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber den Ersatz eines
Unfallschadens an seinem Pkw. Der Arbeitgeber betreibt eine Spedition.
Auf dem Betriebsgelände können die Fahrer ihre privaten Pkw
abstellen, wenn sie von dort aus ihre Touren antreten. Der Kläger
befand sich gerade auf einer Tour als er erkrankte. Er informierte den
Fuhrparkleiter. Dieser schickte einen
Kollegen des Klägers zu ihm, um den Lkw zu holen. Im Einverständnis mit dem Kläger nahm der Kollege hierzu den Privat-Pkw
des Klägers. Auf der Fahrt zum Kläger
ereignete sich jedoch ein Unfall, bei dem der Privat-Pkw des Klägers
beschädigt wurde. Der Schaden belief sich auf rund 7.000 EUR. Diesen
Betrag forderte der Kläger von der Arbeitgeberseite, die
eine Zahlung jedoch ablehnte. Der Arbeitgeber verwies den Kläger an
seinen Arbeitskollegen, der den Unfall verursacht haben soll. Weiter
stützte sich der Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag, wo es
heißt:
"16. Ausschlussklausel
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, sofern sie
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich
gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies
gilt nicht für Ansprüche aus Vertragsstrafen, Schadensersatz aus
Verkehrsunfällen sowie andere Fälle der unerlaubten Handlung."
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht verlor der Kläger. Das
Gericht hielt etwaige Ansprüche jedenfalls aufgrund der vorstehenden
arbeitsvertraglichen Regelung für ausgeschlossen.
Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger aber in vollem Umfang Recht.
Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber Schäden an Sachen des Arbeitnehmers unter Bestimmten Voraussetzungen auch dann zu übernehmen, wenn ihn
selbst kein Verschulden trifft. Erforderlich ist,
dass "ein arbeitsbedingter Eigenschaden dem Betätigungsbereich des
Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht
selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält."
Der Aufwendungsersatzanspruch setzt also voraus:
dass der Arbeitgeber ein eigenes Transportmittel hätte einsetzen
müssen, wenn der Arbeitskollege nicht mit dem Privat-Pkw des Klägers
gefahren wäre. Der Arbeitgeber hätte den Kollegen "mit einem Mietwagen
oder in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters in einem
ihrer Fahrzeuge nach J. schicken müssen. Für diese Fahrzeuge hätte
die Beklagte [auch] die Unfallgefahr tragen müssen."
Der Anspruch des Klägers war auch nicht ausgeschlossen. Denn die Regelung im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Es handelt sich schon nach dem Wortlaut um eine einseitige
Ausschlussfrist, die nur den Arbeitnehmer betrifft. Hierzu
hatte das BAG bereits mit Urteil vom 31.08.2005 (5 AZR 545/04)
entschieden, dass die einseitig den Arbeitnehmer treffende
Erschwerung der Durchsetzung von Ansprüchen und der bei
Fristversäumnis nur für den Arbeitnehmer vorgesehene völlige
Anspruchsverlust eine mißbräuchliche Vertragsgestaltung
darstellt, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (§ 307 BGB).
ArbR · Schaden · 2011 · Aufwendungsersatz · Haftung · Unfall · Ausschlussklausel
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2010, 6 Sa 350/10
Der Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber den Ersatz eines
Unfallschadens an seinem Pkw. Der Arbeitgeber betreibt eine Spedition.
Auf dem Betriebsgelände können die Fahrer ihre privaten Pkw
abstellen, wenn sie von dort aus ihre Touren antreten. Der Kläger
befand sich gerade auf einer Tour als er erkrankte. Er informierte den
Fuhrparkleiter. Dieser schickte einen
Kollegen des Klägers zu ihm, um den Lkw zu holen. Im Einverständnis mit dem Kläger nahm der Kollege hierzu den Privat-Pkw
des Klägers. Auf der Fahrt zum Kläger
ereignete sich jedoch ein Unfall, bei dem der Privat-Pkw des Klägers
beschädigt wurde. Der Schaden belief sich auf rund 7.000 EUR. Diesen
Betrag forderte der Kläger von der Arbeitgeberseite, die
eine Zahlung jedoch ablehnte. Der Arbeitgeber verwies den Kläger an
seinen Arbeitskollegen, der den Unfall verursacht haben soll. Weiter
stützte sich der Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag, wo es
heißt:
"16. Ausschlussklausel
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, sofern sie
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich
gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies
gilt nicht für Ansprüche aus Vertragsstrafen, Schadensersatz aus
Verkehrsunfällen sowie andere Fälle der unerlaubten Handlung."
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht verlor der Kläger. Das
Gericht hielt etwaige Ansprüche jedenfalls aufgrund der vorstehenden
arbeitsvertraglichen Regelung für ausgeschlossen.
Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger aber in vollem Umfang Recht.
Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber Schäden an Sachen des Arbeitnehmers unter Bestimmten Voraussetzungen auch dann zu übernehmen, wenn ihn
selbst kein Verschulden trifft. Erforderlich ist,
dass "ein arbeitsbedingter Eigenschaden dem Betätigungsbereich des
Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht
selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält."
Der Aufwendungsersatzanspruch setzt also voraus:
- Der Sachschaden ist in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit entstanden
- Die Sache wurde mit Billigung (Wissen und Wollen) des Arbeitgebers eingesetzt.
- Der Schaden ist nicht durch den Arbeitslohn oder Zuschläge mit abgegolten.Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.
dass der Arbeitgeber ein eigenes Transportmittel hätte einsetzen
müssen, wenn der Arbeitskollege nicht mit dem Privat-Pkw des Klägers
gefahren wäre. Der Arbeitgeber hätte den Kollegen "mit einem Mietwagen
oder in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters in einem
ihrer Fahrzeuge nach J. schicken müssen. Für diese Fahrzeuge hätte
die Beklagte [auch] die Unfallgefahr tragen müssen."
Der Anspruch des Klägers war auch nicht ausgeschlossen. Denn die Regelung im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Es handelt sich schon nach dem Wortlaut um eine einseitige
Ausschlussfrist, die nur den Arbeitnehmer betrifft. Hierzu
hatte das BAG bereits mit Urteil vom 31.08.2005 (5 AZR 545/04)
entschieden, dass die einseitig den Arbeitnehmer treffende
Erschwerung der Durchsetzung von Ansprüchen und der bei
Fristversäumnis nur für den Arbeitnehmer vorgesehene völlige
Anspruchsverlust eine mißbräuchliche Vertragsgestaltung
darstellt, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (§ 307 BGB).
