Mietfahrer lohnenswert?

    • Mietfahrer lohnenswert?

      Hallo zusammen,

      da ich nun endlich alles bei sammen habe stellt sich mir die Frage was ich am besten anfangen könnte.
      Bewerben ist klar eine Option :D :D

      Ich habe bei der letzten Tour mit einem Mietfahrer, oder besser selbstständiger Berufskraftfahrer ohne eigenen Fuhrpark, gesprochen. Ist das, insbesondere als Anfänger, eine sinnvolle Überlegung oder sollte ich das lieber sofort verwerfen?
      Welche Versicherungen werden benötigt? Ich denke hier vor allem daran wenn es einen Unfall gibt hat der Spedi Ansprüche gegen mich oder nicht?

      Freue mich auf Eure Reaktionen, ich habe die SuFu genutzt aber konnte die Frage trotzdem nicht abschließend für mich klären.. hoffe der Fred hilft mir dabei.

      CE + ADR Basis +Tank + BQ (95) + Fahrerkarte vorhanden

      Gruß

      Lenkzeit
    • Ich würde Dir das als Anfänder auf gar keinen Fall empfehlen, denn dazu fehlt dir die Erfahrung von einigen Zugkombinationen und Arten. Die Kollegen die Das praktizieren haben sich spezialisiert oder sind echte Allrounder und somit die gefragtesten.
      Zum 2. geht die Unart der Dienstleistungsprellung um, was dann das schnelle Aus bedeutet, vor allem wenn es mehrfach hintereinander geschieht.

      Gruss Thomas
      Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht. -Thomas Jefferson-



      Kilometerfresser hat sich auf eigenen Wunsch aus dem Forum verabschiedet.
      Er darf gerne wiederkommen und wird dann wieder freigeschaltet.

      Moderator-1
    • Hallo,

      ich wäre da sehr vorsichtig, ich kopiere hier mal aus einem aktuellen Infoschreiben unseres Landesverbandes.

      Gruss

      Thomas

      Selbstständiger Kraftfahrer ohne eigenesFahrzeug ist scheinselbständig
      Ein Speditionsunternehmen setzte auf seinen Kraftfahrzeugen einen sogenannten selb-stständigen Kraftfahrer für vier Fahrten im Fernverkehr ein. Der Fahrer hatte die fachliche Eignung und war im Besitz einer EU-Lizenz. Er hatte ursprünglich als selbstständiger Transportunternehmer mit geleasten Fahrzeugen gearbeitet, wegen schlechter Auftragslage jedoch die Leasingfahrzeuge zurückgegeben. Er erweiterte dann seine Gewerbeanmeldung um verschiedene Dienstleistungstätigkeiten sowie um die Tätigkeit eines „freiberuflichen Kraft-fahrers ohne eigenes Fahrzeug“. Bei einer Straßenkontrolle fiel auf, dass der betreffende Fahrer Fahrtätigkeiten für eine andere Spedition erbrachte. Weitere Ermittlungen führten zu dem Ergebnis, dass der Fahrer auch für den Transportunternehmer als „selbstständiger Fahrer“ tätig war, der dann als Kläger auftrat. Die Rentenversicherung ermittelte und führte Betriebs-prüfungen bei allen Transportunternehmen durch, für die der Fahrer tätig gewesen war. Die Betriebsprüfungen führten zu Nachforderungsbescheiden, gegen die der Transportunternehmer Widerspruch und später Klage erhob. Die Rechtsmittel blieben aber erfolglos.
      Das Bayerische Landessozialgericht stellt in der Begründung seines Beschlusses vom 09.05.2012 die Rechtslage knapp und übersichtlich in Würdigung der bisher ergangenen Rechtsprechung dar. Danach ist der sogenannte selbstständige Kraftfahrer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig geworden und zwar aufgrund folgender Tatsachen:
      - Das wesentliche Arbeitsmittel wurde von dem Unternehmer gestellt, nämlich der Lkw, der auf dieses Unternehmen zugelassen und für dieses versichert war.
      - Der Unternehmer hat die für dieses Arbeitsmittel notwendigen Betriebsstoffe allein getragen.
      - Der Unternehmer hat die Kosten von Unterhalt und Wartung des Lkw allein übernommen.
      - Der Fahrer ist auf Routen gefahren, die der Unternehmer ihm nach den Kundenaufträgen vorgegeben hatte.
      - Die Tätigkeit des Fahrers hat sich von den Tätigkeiten der angestellten Fahrer des Unternehmers nicht wesentlich unterschieden.
      - Der Fahrer ist nach außen ebenso wenig als Selbstständiger aufgetreten wie die angestellten Fahrer des Unternehmers.
      Die vom Transportunternehmer vorgebrachten Argumente zu seiner Verteidigung ließ das Gericht nicht zu, sie treten im Rahmen einer Gesamtabwägung hinter die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung zurück.
      Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts fügt sich nahtlos in die Serie der bisher ergangenen Urteile von Landessozialgerichten zum sogenannten selbstständigen Kraftfahrer ein. In allen Entscheidungen wurden diese Tätigkeiten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft. Im Ergebnis lässt sich die Rechtsprechung dahingehend zusammenfassen, dass es den „selbstständigen Kraftfahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug“ nicht gibt.
      Der neue Beschluss des Landessozialgerichts Bayern lässt einige wichtige Aspekte erkennen:

      1. Die Straßenkontrolle (ob von BAG, Polizei oder FKS vorgenommen, wird nicht mitgeteilt) führt zu Ermittlungen bei dem Fahrer selbst und – nach Weiterleitung des Ermittlungsergebnisses an die Rentenversicherung – schnell zu Betriebskontrollen bei denjenigen Unternehmen, die den Fahrer eingesetzt haben.
      2. Die Gewerbeanmeldung des Fahrers als „freiberufliche Fahrtätigkeit ohne eigenes Fahrzeug“ ist für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit ohne jede Bedeutung. Selbst der Besitz einer EU-Lizenz des Fahrers konnte das Gericht nicht zu der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit veranlassen.
      3. Der Transportlogistikunternehmer, der einen solchen Kraftfahrer „freiberuflich“ einsetzt, muss für die Dauer der Verjährungsfrist nicht nur die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, sondern auch die Arbeitnehmeranteile. Die Ansprüche der Rentenversicherungsträger verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
      4. Auch die Nachforderung von Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent pro angefangenen Monat durfte die Rentenversicherung rückwirkend geltend machen. Die Einwendung des Transportunternehmers, er habe unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht der Rentenversicherungsbeiträge gehabt, ließ das Gericht nicht gelten.
      Zu beachten sind auch steuerrechtliche Folgen, die den Transportunternehmer beim Einsatz eines „selbstständigen Kraftfahrers“ treffen können. Da der selbstständige Kraftfahrer in Wirklichkeit ein Scheinselbstständiger und damit ein Beschäftigter ist, hätte der Arbeitgeber die Pflicht gehabt, die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Allerdings haftet er für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausschließlich, sondern mit dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Es ist aber zu erwarten, dass sich die Finanzämter eher an den Transportunternehmer als an den Kraftfahrer wenden. Auch die Lohnsteuer kann bis zur Verjährungsgrenze von vier Jahren nachgefordert werden.
      Auch mit der Umsatzsteuer sind Probleme zu erwarten. In der Regel wird der Kraftfahrer für seine erbrachten Fahrleistungen eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen, die der Transportunternehmer als Vorsteuer abzieht. Da der Kraftfahrer den Status eines Unternehmers aber nicht hat, ist der vom Transportunternehmer vorgenommene Vorsteuerabzug unzulässig und muss vom Finanzamt korrigiert werden.
      Die Erkenntnisse aus der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich und die steuerlichen Folgen machen deutlich, welche finanziellen Risiken ein Unternehmer eingeht, der einen sogenannten selbstständigen Kraftfahrer beschäftigt.
      Das weitergehende Risiko besteht darin, dass die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch erheben kann. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Nach Mitteilungen der FKS soll es wegen des Einsatzes sogenannter selbstständiger Kraftfahrer schon mehrfach zu strafrechtlichen Verurteilungen von Transportunternehmern gekommen sein.

      Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Einsatz von „selbstständigen Kraftfahrern“ mit erheblichen und vom Unternehmer nicht beherrschbaren Risiken verbunden ist.

      Der BGL kann seine mehrfach ausgesprochenen Warnungen nur bekräftigen
    • Ramonaca, was du schreibst ist Schrott, es gibt bereits ein Gerichtsurteil das die Aufgaben eines "freiberuflichen Fahrers " bestätig. Also nix mit "Scheinselbständigkleit!!
      Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht. -Thomas Jefferson-



      Kilometerfresser hat sich auf eigenen Wunsch aus dem Forum verabschiedet.
      Er darf gerne wiederkommen und wird dann wieder freigeschaltet.

      Moderator-1
    • Die Eu Lizens ist auf das Gewerbe als Frachtführer erteilt, sie kann auf andere Firmen nicht Übertragen werden.

      Und als " selbstständiger Fahrer" ist man nicht Frachtführer. Also führt der Fahrer defacto einen Transport ohne Genehmigung durch.

      Es gibt den Einsatz als Fahrer im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, Aber dies muß Genehmigt sein.

      Ich würde mich auf Urteile, die Gerichte in begrenztem Maße zulassen nicht verlassen.

      Mir ist bis jetzt kein Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht bekannt.

      Also werden die Gerichte Individuell entscheiden.
    • Das fiese dabei ist dass der Transportunternehmer die Sozialabgaben nach zahlen muss! Andersrum richtig, nur meist sind sie pleite bis die Prüfung von der Rentenkasse ist!

      Aber mittlerweile sind Autokranfahrer auch selbständig!

      Hatte hier einer am Bodensee, Sachse!

      Als ich gewendet habe sah ich sein PKW!

      XXXXX Dienstleistungen bla bla.

      Habt ja gehört was einer bekommt der heute 2.500 brutto hat und 2030 in Rente geht!

      7XX € als der Sozialhilfesatz!

      Es wird dann nur nur noch Rentner Ghettos geben!

      Was bekommen unsere 1900 € Jungs?
    • Kilometerfresser schrieb:

      Ramonaca, was du schreibst ist Schrott, es gibt bereits ein Gerichtsurteil das die Aufgaben eines "freiberuflichen Fahrers " bestätig. Also nix mit "Scheinselbständigkleit!!



      Das stammt nicht von mir, ich habe lediglich ein Schreiben des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saar kopiert welches diese Woche an die Mitglieder verschickt wurde, das habe ich auch vorher geschrieben.
    • Wer ist scheinselbständig?
      Der kleine Handwerker, der überwiegend für einen grösseren Bauunternehmer tätig ist? Der Mediziner, der seine Arbeitskraft freiberuflich dem Krankenhaus zur Verfügung stellt (gibt es tatsächlioh)? Und noch viele weitere...............darüber wird aber kein Fass aufgemacht; nur bei den Kraftfahrern wird mit der Keule zugeschlagen. Ein Vergewaltiger ist manchmal beim Strafmaß ein Kleinkrimineller dagegen :cursing:

      Der Landesverband muß natürlich seine Mitglieder warnen, weil der Großteil der 'selbständigen' Fahrer vielleicht vom Fahren eine Ahnung hat, aber ansonsten wenig über Gesetze etc. weiß, sich fröhlich ausbeuten lässt und im Alter garantiert unter die Altersarmut fällt.

      Kilometerfresser hat es bereits geschrieben: es geht ganz legal, wenn man weiß, wie es gemacht wird und wenn man auskömmliche Preise fordert (die dann i.d.R. auch bezahlt werden). Daß diese Leute nicht zum 'Sozialtarif' zu haben sind, dürfte eigentlich jedem klar sein (und ist den Auftraggebern eigentlich auch klar).

      Zur Eingangsfrage: Finger weg vom 'selbständigen' Mietfahrer - entweder angestellt fahren oder den Beruf wechseln und als Aushilfe tätig werden.
    • Danke so weit für Eure Antworten. Habe mit dem ersten Spedis gesprochen, als die hörten das ich bis dato selbstständig bin kamen 2 auf den Trichter wie oben beschrieben.

      Im Winter kann ich zeitlich 3-4 tage in der Woche fahren, im Sommer ca. 2 Tage. Auch das ist ein Punkt der mich zu dem Mietfahrer Gedanken getrieben hat.

      Ich werde weiter Suchen und berichten was draus geworden ist.

      Ich lasse das mal auf mich zukommen, ich habe auch mit einer Zeitarbeit gesprochen, um zumindest etwas Erfahrung zu sammeln... 9,97€ brutto haben die geboten. Bei ca. 6.000€ für den FS + BQ + ADR finde ich das etwas wenig....mal gucken.
    • Ich hab vor bald schon 20 Jahren in den Ferien viel für die Fahrzeit GmbH gefahren. Die verleihen nur LKW-Fahrer. Die haben damals 20 Mark pro Stunde + 25% Überstundenzuschlag, 25% - 50% Nachtzuschlag, Anfahrtspauschale, natürlich Spesen usw. bezahlt. Die haben inzwischen einige Filialen in Deutschland. Kann den Laden nur empfehlen - natürlich: Infos sind Stand 1990 - 1998...

      Gruß
      Roland
      Das meiste Geld wird man beim Bezahlen los.

      Wilhelm Busch
    • 2000 hat Fahrzeit GmbH von KS mir ein Angebot gemacht, 220 DM pro Tag!

      Italienverkehr!

      Hi das war ja 2002 und dann auch Euro!

      Also bei 20 Tage 4400 €

      Der Bekannte hat 200 € bekommen, quasi 1000 € die Woche!

      Lief über eine Transportrechnung!

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