Kommt die nächste Kündigungswelle?

    • Kommt die nächste Kündigungswelle?

      Zitat:

      Wenn es die Aufgabe im Betrieb erfordert, dürfen Chefs von ihren Mitarbeitern ausreichende und gegebenenfalls auch schriftliche Deutschkenntnisse verlangen. Und auch kündigen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel deutsche Arbeitsanweisungen nicht lesen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einem Urteil bestätigt. Die Entscheidung der Erfurter Richter beleuchtet, wann ein Rauswurf gerechtfertigt ist.

      Automobilzulieferer verlangt Sprachkenntnisse für Qualitätssicherung
      Das BAG wies damit die Kündigungsschutzklage eines Arbeiters aus Spanien ab, der schriftliche Anweisungen nicht verstehen konnte. (Az: 2 AZR 764/08). Dessen Arbeitgeber, ein Automobilzulieferer aus Nordrhein-Westfalen, führte 2004 eine zertifizierte Qualitätssicherung ein. Diese setzte voraus, dass alle Mitarbeiter schriftliche Anweisungen lesen und verstehen können. Der in Spanien geborene und zur Schule gegangene Arbeiter war damals 55 Jahre alt und schon seit 25 Jahren für das Unternehmen im Spritzguss tätig.

      Mitarbeiter nimmt nur an einem Deutschkurs teil
      Der Mann nahm schon 2003 während seiner Arbeitszeit an einem vom Unternehmen finanzierten Deutschkurs teil, doch mit unzureichendem Erfolg. Die Teilnahme an einem Folgekurs lehnte er ebenso ab wie die an einem hausinternen Deutschkurs. 2005 forderte ihn der Arbeitgeber nochmals auf, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, ein Jahr später drohte es schließlich eine Kündigung an.

      Arbeitnehmer zieht vor Gericht
      2007 endete eine externe Überprüfung der Qualitätsvorgaben, ein sogenanntes Audit, erneut mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer nicht über genügend sprachliche Kenntnisse verfügte. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen ordentlich zum Jahresende. Der Entlassene wehrte sich gegen den Rauswurf. Er argumentierte, für seine Arbeit seien schriftliche Deutschkenntnisse nicht erforderlich. Alle nötigen Anweisungen könnten ihm auch mündlich erteilt werden.

      Keine unzulässige Diskriminierung
      Die Bundesarbeitsrichter sahen das anders und bestätigten die Kündigung. Die eingeführte Qualitätssicherung sei ein ausreichender Grund, schriftliche Deutschkenntnisse zu verlangen. Das Unternehmen habe dem Arbeiter ausreichend Gelegenheit gegeben, diese zu erwerben. Eine unzulässige Diskriminierung wegen der Herkunft des Arbeiters liege daher nicht vor.

      Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
      Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - oft Antidiskriminierungsgesetz genannt - darf kein Mitarbeiter wegen des Geschlechts, der "Rasse" oder ethnischen Herkunft, seiner Religion oder Weltanschauung diskriminiert werden. Auch Benachteiligung wegen des Alters, Behinderung und sexueller Identität sollen damit rechtlich ausgeschlossen werden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt war. Das gilt Experten zufolge nicht nur für bestehende Arbeitsverhältnisse, sondern auch für Bewerbungsverfahren.

      Zitat Ende.
      Quelle: t-online-Nachrichten vom 29.01.10
    • Wie toll finden die Herren das denn??
      Dafür sind die Ämter,insbesondere die ARGEn umgestellt,auf türkische und russische
      ALG2 Antragserklärungen.

      Nicht zu vergessen,wo inzwischen die türkische Kultur in D bereits anerkannt und deren Sprache unterrichtet wird..

      Da weiß wieder links nicht,was rechts tut.


      Grisu
      ***Man muß mich nicht mögen,ich hab meine eigene Meinung***
    • Demnächst wird es dann noch auf innerdeutsche Dialekte ausgeweitet.
      (Die Freiheit hat ihren Preis, mitunter die Freiheit selbst, nur dann ist der Preis zu Hoch! Das Volk will Bewacht/ Beschützt und nicht Überwacht werden, in diesem Sinne, willkommen in der Bananendemokratur Deutschland!
      Jede Hochkultur fällt über den Zenit ihrer Dekadenz!
      Und der Tod stellte die Sense in die Ecke und stieg auf den Mähdrescher, denn es war Krieg!)
    • Früher war es egal,da kamen Gastarbeiter und verrichteten in D die Arbeit,die kein Andrer wollte.
      Und nun sollen Selbige und Eigebürgerte Ausländer wegen Sprachverständnis gekündigt werden?


      Mit welchem Recht?

      Grisu
      ***Man muß mich nicht mögen,ich hab meine eigene Meinung***

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Grisu ()

    • Ich sehe da leider kein Problem in dem Urteil!!!

      Ich wollte in meiner Jugend auch Frauenarzt werden für Damen zwischen 18+26 Jahre.

      Da meine Schulbildung nicht gereicht hat habe ich auf ein Gerichtsverfahren verzichtet. ;) ;) ;) ;) ;)

      Jedem das was er kann und nicht probieren wir hier mit, probieren wir da mit.

      Ja ich kann vorwärts fahren, aber für rückwärts brauche ich einen 2 Fahrer. :D :D

      Wenn in einem Beruf englisch in Wort und Schrift gefordert wird, kann ich mich nicht bewerben mit meinen 3 Worten englisch, das ist Fakt.

      Nur gut das mal die Richter Mut haben.

      Vielleicht bekommen die anderen Kollegen mit dem Urteil dann auch die blinzen aus den Betrieben die Erfahrung vorgaukeln und null können.