Kabotage

    • Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
      § 17a Befugnis zur Kabotage
      (1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
      (2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Die letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.
      Zitat Ende :)

      Nachdem §17a Abs. 2 keine Definition über den Zulassungsstaat des Fahrzeugs enthält, komme ich nun auch zu der Einschätzung, daß die von mir im Posting 11 entworfenen Szenarien möglich sind, und mit ausländischen Fahrzeugen über das Konstrukt "Niederlassung" Kabotageverkehr ohne Einhaltung der 3x7 Regel möglich ist.
      Allerdings wirklich nur über eine Niederlassung eines deutschen Unternehmens im Ausland bzw. die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland. Nicht jedoch über über ein eigenständiges Tochterunternehmen mit eigener Rechtsform.

      Wird diese "Grauzone" in der Praxis jedoch tatsächlich groß genutzt? Bis jetzt habe ich das nicht mitbekommen.
      Die Gründung einer Niederlassung im Ausland mit der Rechtsform des Heimatlandes ist zwar formal möglich, in der Praxis aber vermutlich aufwändig. Würde mich interessieren, ob es so "geschmeidig" läuft, wenn man bespielsweise in PL als polnische Niederlassung einer deutschen GmbH eine EU-Lizenz beantragt. Und man unterliegt mit einem Teil seines Unternehmens ausländischer Gesetzgebung und Besteuerung.
      Und wie @da_Prommi schon geschrieben hat, Mindestlohngesetz und anderes gilt.
      Meine Einschätzung: Lohnt sich nicht wirklich , ist zu kompliziert und wird in der Praxis kaum genutzt.
    • Ahnungslos 3.0 schrieb:

      Wir loten hier gerade Kabotageregelung für richtige LKW in den Grenzbereichen/Grauzonen aus... ;)
      Du kennst Das Antidiskriminierungsgesetz ? :D Wenn ich das "drüben" so formuliert hätte, dann hätte da wohl einer den Hund auf mich gehetzt.

      Ich gehe jetzt mal ein paar Jahre zurück : Da hat man alle 75 km Luftlinie eine Niederlassung aufgemacht. Wir hatten auch noch 2 Briefkästen. Da konnte man dann ohne "Rote" bzw. 19a durch Deutschland fahren. Ähnlich mistig sind die heutigen Gesetze auch. Es wird also immer einen Weg geben, Kabotage zu umgehen. Und letztendlich müsste es erst einmal kontrolliert werden.
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • thommygera schrieb:

      Wenn ich das "drüben" so formuliert hätte, dann hätte da wohl einer den Hund auf mich gehetzt.
      Ich weiß schon, weshalb ich da nur ganz selten mal als Gast-Schreiber auftrete :)

      thommygera schrieb:

      eine Niederlassung aufgemacht. Wir hatten auch noch 2 Briefkästen.
      wenn man die Definition einer Niederlassung in der EG Verordnung 1071/2009 hernimmt , reicht ein Briefkasten nicht ganz....
      Aber ich vermute mal , Theorie und Praxis......

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