Italien Fahrverbot Osterdienstag

    • Italien Fahrverbot Osterdienstag

      Italien hat für Osterdienstag ein zusätzliches Fahrverbot aus gerufen, von 8-14 Uhr. Es ist noch nicht klar ob die 3 Std Verkürzung Richtung Italien und die 2 Std.
      von Italien raus in Anspruch genommen werden dürfen.


      Restliches Fahrverbot 2008

      Fahrverbotskalender Italien 2008 Lt. Dekret des italienischen Infrastruktur-und Verkehrsministeriums bestehen im Jahr 2008 auf allen italienischen Straßen außerhalb der Wohnzentren für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einem hz Gesamtgewicht von über 7,5 t ein Fahrverbot an folgenden Tagen :


      an allen Sonntagen der Monate Jänner,Februar,März,April,Mai,Oktober, November und Dezember von 8.00 bis 22.00 Uhr;
      an allen Sonntagen der Monate Juni,Juli,August und September von 7.00 bis 24.00 Uhr;
      am 1. Jänner von 08.00 bis 22.00
      am 21. März von 16.00 bis 22.00 Karfreitagam 22. März von 8.00 bis 22.00
      am 24. März von 8.00 bis 22.00
      am 25. März von 8.00 bis 14.00
      am 24. April von 16.00 bis 22.00
      am 25. April von 8.00 bis 22.00
      am 30. April von 16.00 bis 22.00
      am 1. Mai von 08.00 bis 22.00
      am 2. Juni von 07.00 bis 24.00
      am 28. Juni von 07.00 bis 24.00
      am 5. Juli von 07.00 bis 24.00
      am 12. Juli von 07.00 bis 24.00
      am 19. Juli von 07.00 bis 24.00
      am 26. Juli von 07.00 bis 24.00
      am 1. August von 16.00 bis 24.00
      am 2. August von 07.00 bis 24.00
      am 8. August von 16.00 bis 24.00
      am 9. August von 07.00 bis 24.00
      am 15. August von 07.00 bis 24.00
      am 16. August von 07.00 bis 24.00
      am 23. August von 07.00 bis 24.00
      am 30. August von 07.00 bis 24.00
      am 31. Oktober von 16.00 bis 22.00
      am 1. November von 08.00 bis 22.00
      am 6. Dezember von 16.00 bis 22.00
      am 8. Dezember von 08.00 bis 22.00
      am 23. Dezember von 16.00 bis 22.00
      am 24. Dezember von 08.00 bis 22.00
      am 25. Dezember von 08.00 bis 22.00
      am 26. Dezember von 08.00 bis 22.00
      am 29. Dezember von 16.00 bis 22.00

      Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelauflieger bestehen, bezieht sich das Höchstgewicht laut vorstehendem Absatz, falls die Straße nur mit der Zugmaschine befahren wird, nur auf die Zugmaschine, Falls diese nicht beladbar ist, entspricht das Höchstgewicht ihrem Leergewicht.
      Ausnahmeregelungen lt. Dekret des ital. Infrastruktur- und Verkehrsministeriums, Nr. 3602 vom 19.12.2005 u.a.: - Fahrzeuge, die aus dem Ausland kommen und entsprechende Dokumente zum Nachweis des Ausgangspunktes der Fahrt mitführen, beginnt das Fahrverbot um 4 Stunden später . Lediglich den aus dem Ausland kommenden Fahrzeugen mit einem einzigen Fahrer ist es erlaubt - wenn die Tagesruhezeit gemäß EG-Verordnung Nr. 3820/85 mit der hier angeführten Nachverlegung zusammenfällt - nach Ablauf der Ruhezeit das Fahrverbot um vier Stunden nachzuverlegen.
      - für Fahrzeuge, die ins Ausland fahren und entsprechende Dokumente zum Nachweis des Fahrtzieles mitführen, endet das Fahrverbot um 2 Stunden früher. Weitere Ausnahmeregelungen können auf Anfrage übermittelt werden.
      Alle Angaben ohne Gewähr
    • Fahrverbote 21,22.03.08 Tirol

      Presseaussendung der Sicherheitsdirektion Tirol



      Aufgrund eines Redaktionsfehlers wird die am 18.03.2008 um 10.30 Uhr ausgesendete Info zum Sonderfahrverbot für Lkw zu Ostern 2008 durch die nachfolgende Information ersetzt:

      Beschränkungen im Schwerlastverkehr:

      21.3.2008, 0.00 bis 22.00 Uhr, Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13:
      Für Fahrten, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.

      22.3.2008, 10.00 bis 15.00 Uhr, Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13:
      Für Fahrten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll

      Ausnahmen von diesem Fahrverbot:
      1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr oder der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I. Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
      2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
      3. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 1 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;
      4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 2 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind;

      Zusatz:
      Lenker, die zwar das Ziel der Fahrt in Italien oder in Deutschland haben, aber glaubhaft machen, dass sie ihren Wohnsitz bzw den Firmenstandort in Österreich anfahren, um dort das Fahrverbot abzuwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es wird davon ausgegangen, dass hier vorübergehend das Ziel der Fahrt nicht in Italien oder Deutschland, sondern in Österreich gelegen ist.

      Grund für die Erlassung der Sonderfahrverbote:
      Wie bereits in den letzten Jahren hat das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen auch im heurigen Jahr für einige durch den Urlauberreiseverkehr besonders stark frequentierte Tage (22.03.2008 und weitere Tage), Fahrverbote für LKW über 7,5 t erlassen. Am Karfreitag (21.03.2008) besteht auch in Deutschland ein LKW-Fahrverbot.

      Um auf Grund fehlender Einreisemöglichkeit in Italien und Deutschland das Abstellen von Schwerfahrzeugen auf der Brennerautobahn und Inntalautobahn zu verhindern, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen.

      Durch an die italienischen Fahrverbote gekoppelte Fahrverbote auf der A 12 Inntalautobahn und A 13 Brennerautobahn für LKW über 7,5t, deren Ziel der Fahrt in Italien liegt, soll das Abstellen von LKW auf Pannenstreifen und die damit einhergehende Gefährdung einerseits und die Behinderung des Reiseverkehrs andererseits verhindert werden. Diese Fahrverbote gelten aus dem gleichen Grund für den Karfreitag ebenfalls für den Verkehr in Richtung Deutschland.

      Auswirkungen für die Lenker:
      LKW Lenker werden darauf hingewiesen, die Inntal- Brennerstrecke großräumig zu umfahren bzw. bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende LKW im Bereich Kiefersfelden und am Brenner an der Einreise nach Österreich gehindert werden und wieder umkehren müssen.

      Verkehrsinformation:
      Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale des Landespolizeikommandos für Tirol eingeholt werden: Tel.Nr.: 059133/70-4444

      Achtung:
      Ein weiteres Lkw-Sonderfahrverbot gilt für den Italientransit am 25.4.2008, 10.00 bis 22.00 Uhr, für die A 12 und A 13. Dazu wird noch eine gesonderte Aussendung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.






      Editt LKW - Fahrverbot
      Ostern 2008: Auf dem gesamten Straßennetz Italiens besteht Fahrverbot für LKW über 7,5 t, und zwar heute Ostermontag von 08:00 bis 22:00 Uhr und zusätzlich am Dienstag, 25.03.2008 von 08:00 bis 14:00 Uhr.
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