Intressant für Transporter

    • Intressant für Transporter

      Mit der Frage, ob die in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO für Lastkraftwagen auf Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auch für solche Mehrzweckfahrzeuge - z.B. der Baureihe „Sprinter“ - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gilt, die in den Zulassungspapieren als „Pkw“ bezeichnet sind, hatte sich jetzt der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu befassen.

      In dem zu entschiedenen Fall hatte ein 33-jähriger Betroffener mit seinem Fahrzeug der Marke Mercedes Benz Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen die BAB A 5 im Bereich der Gemarkung Freiburg mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h befahren, wobei er in eine Radarkontrolle geriet. Die zuständige Bußgeldbehörde verhängte daraufhin gegen ihn eine Geldbuße von 275 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot, weil er die für Lastkraftwagen außerhalb geschlossener Ortschaften allgemein geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe.

      Von diesem Vorwurf sprach ihn das Amtsgericht Freiburg im März 2003 frei, weil es der Auffassung war, das Fahrzeug des Betroffenen sei entsprechend seiner Zulassung „Pkw geschlossen“ als Personenkraftwagen einzuordnen, so dass hierfür keine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung gelte. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg hat der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe jetzt die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen.

      Der Senat hat dabei zunächst klargestellt, dass es für die Einordnung eines Fahrzeuges als Personenkraftwagen bzw. Lastkraftwagen im Sinne der StVO nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahren nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere, der Betriebserlaubnis, dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein ankomme, sondern hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abzustellen sei. Daher sei es z.B. unerheblich, dass das Fahrzeug des Betroffenen als „Pkw geschlossen“ zugelassen wurde. Leitgedanke der StVO sei nämlich die Verhinderung von Verkehrsunfällen. Für die Beherrschung eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr seien aber neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers vor allem die Eigenschaften des Fahrzeuges und dessen Ladung relevant, weshalb auch unter Berücksichtigung von EG-Recht hierauf und nicht auf Bestimmungen des Zulassungsverfahrens abzustellen sei.
      Die StVO enthalte - so der Senat - trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen“ und „Personenkraftwagen“ jedoch keine einheitliche Definition dieser Fahrzeugarten, vielmehr seien diese auf mehrere Bestimmungen verstreut. Danach seien Lastkraftwagen zunächst Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG), wohingegen Personenkraftwagen Fahrzeuge seien, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). Auch könnte es sich dann um Personenkraftwagen handeln, wenn diese zwar ein zulässiges Gewicht von nicht mehr als 2,8 Tonnen hätten, jedoch nach ihrer Bauart und Einrichtung wahlweise geeignet und bestimmt seien, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und wenn sie außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen hätten (§ 23 Abs. 6 a StVZO: sog. Kombinationsfahrzeuge).

      Zur Frage der genauen Beschaffenheit des Fahrzeugs enthalte das angegriffene Urteil aber keine Feststellungen, weshalb der Senat die vom Amtsgericht vorgenommene Einstufung als Pkw nicht abschließend überprüfen konnte. Solche konkreten Darstellungen seien aber notwendig, da z.B. die Baureihe „Sprinter“ des Herstellers Mercedes-Benz eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart umfasse, u.a. auch von nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (dann keine Geschwindigkeitsbeschränkung, egal ob zulassungsrechtliche Einstufung als Pkw oder Lkw), zum reinen Personentransport unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht von bis zu neun Personen (keine Geschwindigkeitsbeschränkung, da Pkw) oder aber über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtwicht mit Bestuhlungen von mehr als neun Sitzen oder zum Gütertransport (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, da Lkw bzw. Omnibus).

      Bei dieser Sachlage hat der Senat das Urteil aufgehoben und dieses zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen, damit dort - was dem Senat selbst im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich ist - ergänzende Feststellungen zur genauen Bauart des „Sprinters“ getroffen werden können.

      Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2004 -2 Ss 80/04 -

      Hinweis:

      Über die Frage der Geschwindigkeitsbeschränkung für sog. Kombinationsfahrzeuge der Marke Sprinter hatte bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in einer Entscheidung vom 23.07.2003 entscheiden (Az.: 1 ObOWi 219/03 = DAR 2003, 469 ff.) und das dortige Fahrzeug als Lastkraftwagen (Folge: Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h) eingeordnet, weil dieses lediglich zum Gütertransport bestimmt gewesen sei und ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gehabt habe.
    • Hallo Grani.

      Alles was ueber 3.5 Tonnen ist Darf nicht mehr als 80 fahren.

      Ob es ein Motorad ist oder ein PKW.

      Ja auch ein PKW. Den deswegen ist die Grenze von 2.8t auf 3.5 erhoeht.
      Weil die S-classen oder 7er mitlerweile das gewicht der fahrzeuge samt zuladung die 2.8 t ueberschreiten.

      Theoretisch kann ein ATEGO mit 3.5 z.ggw auch 200 fahren.
      Es waere legal und ganz Ligitim.

      Das hat mit der Bauform des KFZ nichts zu tun, sondern mit den Gewicht.

      Andreas Taxi trotz der Bauweise als LKW bezeichnet, darf auch 300 Fahren :D
      Dagegen aber Mein Jaguar mit 3.6t ( beispiel!!!) nur 80.
      Und Sprinter von dein Beispiel auch nur 80 weil 4,6t.


      Konstadinos Milonas
      Freight Forwarding & Logistic Solutions

      Menandrou street 25
      GR 55354 Thessaloniki

      Phone/ Fax: + 30 2310 950 578
      Mobile: + 30 6984 052032
      e-mail: konstadinos.milonas@yahoo.gr
    • Hallo Kosta,

      Original von Konstadinos
      Alles was ueber 3.5 Tonnen ist Darf nicht mehr als 80 fahren.

      Stimmt nicht ganz. Die Beschränkung auf 80 km/h gilt laut Gesetz nicht für PKWs egal welchen Gewichts, deshalb auch diese Urteile. "Echte" PKWs über 3,5 t, z. B. die Panzerlimousinen von Politikern, dürfen auch nach diesen Urteilen weiter über 80 fahren. Die Anhebung von 2,8 auf 3,5 t war nur eine lange überfällige Anpassung von deutschem Recht an EU-Recht, die aber leider in manchen Punkten (z. B. Lenkzeiten) immer noch nicht vollständig vollzogen ist!
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kühltaxi ()

    • Hallo Andreas.

      Ja nun.....
      Die Panzerlimusinen haben wahrscheinlich auch eine Sonder ABE. Und eine Sonder regelung.

      aber by the Way.

      Wie Schnell darf Ein siebenhalb tonner Fahren wenn er als Wohnmobil Eingetragen ist?

      Wieso darfst du mit 3,5 Tonnen 140 Fahren und der Gleiche Sprinter mit 4t nur 80?

      Andersrum aber, wie schnel darf ein Gelendewagen, sagen wir mal ein Pajero,
      als LKW eingetragen, Fahren?

      Es ist Komplitziert.

      Man muss nur wissen Was gilt.

      Der Sprinter vom Granis Beispiel duerfte nicht ueber 80 fahren obwohl er als Transporter gilt, aber ueber 3,5 t war.

      Ich Glaube zu wissen das das Gewicht masgebend ist und nicht Die Fahrzeugart.
      Ausser Busse. Die geniessen auch eine Sonder regelung.

      Ja die EU regelung bestand schon Lange Jahre bevor Deutschland diese Regelung
      einfuerte.

      Ein grieche Duerfte mit seinen 3 tonner ueber 80 Fahren aber in Deutschland nicht.
      Waeren wir immer noch bei 2,8 duerftest du dich in FR austoben.
      Aber bis 130 km/h da ja tempolimt bestaeht. :)

      Gruss

      Kosta


      Konstadinos Milonas
      Freight Forwarding & Logistic Solutions

      Menandrou street 25
      GR 55354 Thessaloniki

      Phone/ Fax: + 30 2310 950 578
      Mobile: + 30 6984 052032
      e-mail: konstadinos.milonas@yahoo.gr
    • Hallo Kosta,

      Original von Konstadinos
      Wie Schnell darf Ein siebenhalb tonner Fahren wenn er als Wohnmobil Eingetragen ist?

      Seit kurzem in Deutschland 100, und zwar ohne die blödsinnigen bei Anhängern erforderlichen Voraussetzungen und ohne eine extra Plakette (100-Schild).

      Wieso darfst du mit 3,5 Tonnen 140 Fahren und der Gleiche Sprinter mit 4t nur 80?

      Weil der deutsche Gesetzgeber es halt so will!

      Andersrum aber, wie schnel darf ein Gelendewagen, sagen wir mal ein Pajero, als LKW eingetragen, Fahren?

      Bis 3,5 t schnell, darüber nur 80. Aber welcher Geländewagen außer dem Hummer 1 hat schon über 3,5 t?

      PS: Die SWR3-Moderatorin Anneta Politi (bei der Optik eigentlich zu schade für's Radio :)), eine Griechin, hat mal gesagt, die Alt Gr-Taste am Computer wäre dafür da, daß der Computer in Alt-Griechisch schreibt! :D
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Kühltaxi ()

    • Hallo Andreas.

      Ich kan aber kein Alt Griechisch. :D

      Anneta Politi?
      Haete nichts dagegen sie als Nachbarin zu haben ;)

      Also was Transporter betrift, ist doch das Gewicht masgebend, oder?

      Gruss

      Kosta.


      Konstadinos Milonas
      Freight Forwarding & Logistic Solutions

      Menandrou street 25
      GR 55354 Thessaloniki

      Phone/ Fax: + 30 2310 950 578
      Mobile: + 30 6984 052032
      e-mail: konstadinos.milonas@yahoo.gr
    • Original von Konstadinos
      Also was Transporter betrift, ist doch das Gewicht masgebend, oder?

      Sagen wir mal wie Radio Eriwan "Im Prinzip ja". Die Gerichte haben halt jetzt ein Schlupfloch zugemacht. Allerdings ist das alles rechtlich sehr fragwürdig. Wenn bei einem Auto in den Papieren PKW steht, sollte es doch auch in jeder Hinsicht wie ein PKW behandelt werden. Wenn es dem Staat nicht paßt, daß Transporter über 3,5 t mit PKW-Zulassung schneller als 80 fahren, dann soll er sie doch bitteschön erst gar nicht als PKW zulassen, oder wirklich alle Fahrzeuge über 3,5 t nur noch 80 fahren lassen. Diese Gerichtsurteile passen auch wunderbar in den Thread "Bananenrepublik" hier.
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)
    • Ha ha.

      Jezt Kommts....

      Wenn nun dein Sprinter als LKW gilt Darfst du nicht in der Stadt Parken :D

      Aber scherz beiseite.

      Komplitziert sind die Deutsche gesetz alle mal.

      Gruss

      Kosta


      Konstadinos Milonas
      Freight Forwarding & Logistic Solutions

      Menandrou street 25
      GR 55354 Thessaloniki

      Phone/ Fax: + 30 2310 950 578
      Mobile: + 30 6984 052032
      e-mail: konstadinos.milonas@yahoo.gr