Internetseite geklaut

    • Internetseite geklaut

      Hallo

      Kennt jemand die Spedition

      Coban Spedition
      Spedition für Europa
      44149 Dortmund

      Die haben einfach meine Internetseite geklaut.
      home.arcor.de/emre21/Index1.htm


      Grüße
      Lehnert & Co
      95030 Hof

      ost-europa.de

      Informationen über uns:

      Täglich Transporte von und nach den Balkanländern


      Slowenien, Kroatien, Bosnien; Serbien, Montenegro; Mazedonien, Kosovo, Bulgarien und Griechenland (Albanien nur Komplettladungen)
      www.ost-europa.de/

      www.ost-europa.de/transport-laender.html

    • Das ist ja der Hammer!
      Habe mir beide Seiten angeschaut. Ok, dieser Murat Coban hat sich beim Klauen der Site auch noch extrem doof angestellt: er hat es nicht mal geschafft, die Formulare 1:1 zu übernehmen.

      Am besten ist es, die geklaute Seite zu speichern und sofort Anzeige zu erstatten. Gleichfalls zum Anwalt und auf Unterlassung pochen.

      Unglaublich, wie man so doof sein kann......

      Die Seite läuft über die Server von Arcor, am besten dort auch auf sofortige Abschaltung drängen.
      Diesem Murat würde ich aber schon Feuer unterm Hintern machen, der würde sich wundern...
      Dosenschubser aus Leidenschaft, Karusselbremser aus Erfahrung
    • würde da etwas anders vorgehen....

      Derselbe Vorfall ist in meinem Bekanntenkreis neulich auch passiert. Wie sich dann herausstellte, wurde die Webseite von einer beauftragten Internet-Agentur eingerichtet; der Betreiber hat nichts von der Quelle und der Kopie gewusst.

      Bevor ich das Risiko einer Klage eingehe (und evtl. viel gutes Geld versenke):

      Spediteur per Einschreiben mit Rückschein anschreiben, den Link der eigenen Seite beifügen, Unterlassungserklärung und Löschung binnen einer kurzen Frist einfordern und gleichzeitig eine Art 'Schadenersatz' im niedrigen 4-stelligen Bereich fordern.

      Wenn er sich nicht meldet bzw. die Frist verstreichen lässt, sofort klagen und einstweilige Verfügung bei Arcor beantragen....

      Im Fall meines Bekannten ist die Gegenpartei sofort auf die Schadenersatzforderung wegen Ideenklau des geistigen Eigentums eingegangen und hat nach sofortiger Bezahluing die Website rausgenommen....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von hurgler0815 ()

    • RE: Internetseite geklaut

      Hallo herr lehnert,
      macht man sich einmal die Mühe und schaut in den Quelltext der kopierten Seite, so fallen einem Dinge auf, die den "Klau" der Internetseite eindeutig beweisen.

      Unsere Relationen: Transport - von und nach Osteuropa" src="titel-transport-ost-europa.png

      oder
      img alt="Spedition Lehnert - Balken quer" src="kopf-quer-blau.jpg"


      Sie sollten auf jeden Fall einmal einen Copywright-Hinweis auf Ihre Seiten setzen.

      Gruß
      Ingo Michaelsen
    • RE: Internetseite geklaut

      Meine Güte, wie primitiv!

      Klauen, schlampig leicht abändern (ohne zu merken, daß es für die eigene Firma gar nicht richtig passt) und dann denken, es merkt keiner.
      Und noch nicht mal Geld für eine eigene Domain! :D
      Da nimmt man doch besser Seitenbaukasten plus Domain von einem Hosting-Aldi und bastelt sich selber was. ;)
      PS: Laut dem "Copyright" unten steht die aber schon länger. ?(
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)
    • hallo,

      das ist ja der Hammer. Das es wirklich noch leute gibt die sich sowas erlauben.

      Zum Copyright wollt ich mal sagen das man kein Copyright Hinweis einfügen muss um über das Copyright zu verfügen. Man muss nur nachweisen können das man der Urheber des geistigen werkes ist.

      Die Kopierte Seite wurde mit Frontpage erstellt, somit sollte es im zweifelsfall kein problem sein nachweisen zu können wann die Seite erstellt wurde.

      Was das mit dem Verklagen angeht habe was im Web gefunden. Die urteile sind doch recht unterschiedlich und es gibt immer noch die Meinung das man es sich schenken kann in so einem Fall zu klagen. Aber das is wohl von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen.

      nachfolgend nun der Bericht aus der Internet Professionell :

      Know-How: Recht für Webdesigner

      Alles nur geklaut?

      Artikel aus Internet Professionell Ausgabe 1/2006


      Der Diebstahl von fremden Online-Inhalten kann teuer werden. Neben Schadensersatz kann auch Schmerzensgeld fällig werden. Die Übernahme eines fremden Designs zieht dagegen unter Umständen keine Konsequenzen nach sich.


      Rechtsprechung

      Diverse Urteile der vergangenen Zeit haben insbesondere für Webdesigner und Site-Betreiber ein hohes Maß an Verunsicherung mit sich gebracht. Als Strafe für die unberechtigte Verwendung von fremden Inhalten wurde nicht nur ein Schadensersatz-, sondern darüber hinaus auch noch ein Schmerzensgeldanspruch zugebilligt. Die Übernahme eines kompletten Webdesigns wird dagegen nicht geahndet. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn sich viele fragen, was inzwischen im Internet noch möglich und zudem auch erlaubt ist. Dass diese Frage berechtigt ist, erkennt man, wenn man sich die einzelnen Gerichtsentscheidungen näher ansieht.


      Content-Klau

      In seinem Urteil vom 4. Mai 2004 (Aktenzeichen: 11 U 6/02, 11 U 11/03) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass nicht nur Schadensersatz, sondern auch noch zusätzlich Schmerzensgeld zu zahlen ist, wenn fremde Website-Inhalte übernommen und als die eigenen ausgegeben werden. Diesem Urteil lag ein recht brisanter Sachverhalt zugrunde. Ein Rechtsanwalt hatte ungefragt insgesamt 17 Texte von den Internetseiten eines Kollegen übernommen und diese auf seiner eigenen Online-Präsenz veröffentlicht. Er hatte die Artikel nicht nur vollständig eins zu eins übernommen, sondern auch noch den Namen des eigentlichen Verfassers gegen seinen eigenen ausgetauscht. Dadurch erweckte er bewusst den Anschein, als habe er die Beiträge selbst verfasst und sei daher berechtigt, sie auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Dieser Service sollte ihm wohl mehr Besucher einbringen. Doch der eigentliche Urheber entdeckte seine Texte, die nun unter fremdem Namen auf einer fremden Website präsentiert wurden und verklagte den Dieb auf Schadensersatz.

      Wenig überraschend bejahte das OLG Frankfurt am Main bei dieser Sachlage einen Schadensersatzanspruch des eigentlichen Verfassers gegen den Beklagten in Höhe von 5100 Euro. Normalerweise muss eine Schadenshöhe konkret nachgewiesen werden. Unter anderem im Bereich des Wettbewerbs-, Marken- oder auch Patentrechts ist eine konkrete Schadenshöhe oft nur sehr schwer oder überhaupt nicht darzulegen. Daher gibt es anerkannte Schätzungen und Richtlinien, die einen Nachweis des konkreten Schadens im Einzelfall entfallen lassen. Im vorliegenden Fall sind die Frankfurter Richter zulässigerweise von den Grundsätzen einer fiktiven Lizenzgebühr ausgegangen, die hätte gezahlt werden müssen, wenn sich der Beklagte mit dem Verfasser vor Übernahme der Werke vertraglich geeinigt hätte.

      Als Basis zur Berechnung der Höhe der fiktiven Gebühr dienten dem Gericht die Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des Gema-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce. Bei der zeitlichen Komponente stellte das erkennende Gericht nicht etwa auf die tatsächliche Nutzungsdauer ab, es ging von der fiktiv anzusetzenden Gesamtdauer von drei Monaten aus obwohl die Inhalte in Wirklichkeit kürzere Zeit online abrufbar waren.

      Zusätzlich zum Schadensersatz gestand das Gericht dem Geschädigten einen Anspruch auf Schmerzensgeld von ebenfalls 5100 Euro zu. Ein Schadensersatzanspruch wurde bislang in Fällen einer unberechtigten Verwendung von fremden Inhalten regelmäßig gewährt, ein zusätzlicher Anspruch auf Schmerzensgeld ist jedoch ein Novum.

      Neben der Tatsache, dass es sich um inhaltlich hochwertige Texte handelte, war für das Gericht der Aspekt ausschlaggebend, dass nicht nur fremde Inhalte ungefragt Verwendung fanden, sondern dass hier zudem auch noch den Lesern durch das Austauschen des Autorennamens vorsätzlich falsche Tatsachen präsentiert wurden. Jedem, der mehr als nur banale Texte publiziert, wird ein Anspruch darauf zuerkannt, dass sein Name im Zusammenhang mit dem von ihm erstellten Beitrag genannt wird. Für Journalisten ist dies fast genauso wichtig wie die Vergütung ihrer Arbeit. Dies gilt umso mehr im World Wide Web, das von zu vielen nach wie vor als eine Art rechtsfreier Raum betrachtet wird. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist es nicht hinnehmbar, dass das Urheberrecht des Verfassers durch die unberechtigte Übernahme seiner geschützten Inhalte durch den Beklagten in einer solchen Weise verletzt wird. Aus diesen Erwägungen heraus kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem tatsächlichen Verfasser der kopierten Beiträge eine weitergehende Wiedergutmachung zusteht. Die vorgesehenen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz seien in diesem speziellen Fall nicht ausreichend.


      Design-Diebstahl

      Es sind ebenfalls Richter am OLG Frankfurt am Main, die sich für die grundsätzliche Schutzwürdigkeit von Website-Designs gemäß § 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ausgesprochen haben. Allerdings entschieden sie in ihrem Urteil vom 22. März 2005 (Aktenzeichen: 11 U 64/2004) gegen den Kläger, der sein Layout zu Unrecht kopiert sah und sich auf dem Klageweg dagegen zur Wehr gesetzt hatte. In diesem Fall, so das Gericht, sei allerdings die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht worden, da der Kläger lediglich grafische Vorlagen in HTML-Code umgesetzt hatte. Dies sei keine über das normale Maß hinausgehende Programmierleistung. In Anbetracht von immer schneller werdenden Internetzugängen haben sich jedoch das Gesicht sowie der technische Background von Internet-Auftritten stark verändert. Zunehmend kommen datenbankbasierende Systeme zum Einsatz, Designs werden verstärkt unter Verwendung von aufwendigen Grafiken und von Flash-Animationen erstellt. In diesem Zusammenhang kann man die Leistung eines HTML-Programmierers jedenfalls nicht pauschal bewerten, es hat stets eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen.

      Eine ähnliche Argumentation findet sich im Urteil des Landgerichts (LG) München I vom 11. November 2004 (Aktenzeichen: 7 O 1888/04). Die Richter gestehen ebenfalls dem äußeren Erscheinungsbild von Internetseiten grundsätzlich die Schutzmechanismen des Urheberrechts (UrhG) zu, wenn eine aufwendige Gestaltung zu Grunde liegt, also eine gewisse Schaffenshöhe erreicht wird.

      Das LG Köln kommt dagegen in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2005 (Aktenzeichen: 28 O 744/04) zu dem Ergebnis, dass der Gestaltung einer Internetseite kein urheberrechtlicher Schutz zukommt. In dem Fall hatte sich der Designer eng an das vorgegebene Layout seines Auftraggebers gehalten und lediglich eine mittels Flash animierte Navigation hinzugefügt. Das Endergebnis sah das Gericht als nicht schutzwürdig im Sinne des UrhG an. Damit bewegt sich das Kölner LG argumentativ auf Augenhöhe mit dem Frankfurter OLG.

      Die in den Medien intensiv geführte Diskussion rund um das Thema Urheberrechtsschutz von Webdesigns hatte allerdings das Urteil des OLG Hamm vom 24. August 2004 (Aktenzeichen: 4 U 51/04) angestoßen, in welchem der erkennende Senat den urheberrechtlichen Schutz eines Webdesigns mangels Schöpfungshöhe verneinte.



      Maßnahmen

      Im Endergebnis bleibt festzuhalten: Man darf sich zwar von anderen Internetseiten inspirieren lassen und sich die eine oder andere Anregung für die eigene Website holen, im Zweifel sollte man allerdings davon Abstand nehmen, komplette Designs oder Inhalte einfach so zu übernehmen. Bittet man den eigentlichen Verfasser vorher um Erlaubnis, dann ist das nicht nur nett, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung. Zudem gehen Sie dadurch eventuellem großen Ärger von vornherein aus dem Weg. In der Praxis hat sich gezeigt, dass so mancher Autor nicht auf etwaigen Lizenzzahlungen oder dergleichen besteht, sondern sich vielmehr geehrt fühlt, wenn man ihn um die Erlaubnis zur Verwendung seiner Texte bittet. Mit einer ungefragten Nutzung erzielt man eher das Gegenteil und riskiert den Gang vor Gericht.

      Prinzipiell gilt in Deutschland der Grundsatz der Einzelfallbetrachtung. Das heißt, dass in ähnlich gelagerten Fällen von Content-Diebstahl ebenfalls ein Schmerzensgeldanspruch neben den zu zahlenden Schadensersatz treten kann aber nicht muss. Durch das Urteil des OLG Frankfurt tritt jedoch die dahinter stehende Problematik in den Vordergrund. Das unberechtigte Übernehmen fremder Texte und Bilder findet nahezu täglich statt, nirgends wird es einem so leicht gemacht wie im Internet. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass das ungefragte Verwenden fremder Inhalte unter Gesichtspunkten des Urheber- und Wettbewerbsrechts nicht nur zivil-, sondern möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Die im Urteil aufgestellten Grundsätze sind zu begrüßen, ansonsten würden auch zukünftig viele Webmaster ungeniert weiter klauen und einfach das Risiko eingehen, entdeckt zu werden. Da in solchen Fällen bisher kein Schmerzensgeld zugesprochen wurde, konnte es sich teilweise finanziell sogar rechnen, anstelle von Lizenzzahlungen den Urheber einfach vor vollendete Tatsachen zu setzen. Damit ist jedoch nun Schluss.



      ich hoffe das konnte ein wenig weiterhelfen.

      gruß

      Ingoo