In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Spedition Siefke GmbH (HRB 2884 P)
Linther Straße 5, 14822 Linthe
Geschäftsführer: Joachim Siefke
wird heute, am 13. August 2010, um 11:00 Uhr,
zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts
angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Einemstraße 24, 10785 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Insolvenzschuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der
Insolvenzschuldnerin. Er
hat die Aufgabe, durch Überwachung der Insolvenzschuldnerin deren Vermögen zu sichern
und zu erhalten.
Den Schuldnern der Insolvenzschuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Insolvenzschuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden
aufgefordert,
nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den absonderungsberechtigten Gläubigern wird untersagt, die im Besitz der
Insolvenzschuldnerin befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten.
Ihnen wird auch untersagt, an sie abgetretene Forderungen der Insolvenzschuldnerin
gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder
einer
einstweiligen Verfügung gegen die Insolvenzschuldnerin werden untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Amtsgericht Potsdam
35 IN 755/10
Was ist denn die Haupt NDL Mettmann oder Linthe
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der Spedition Siefke GmbH (HRB 2884 P)
Linther Straße 5, 14822 Linthe
Geschäftsführer: Joachim Siefke
wird heute, am 13. August 2010, um 11:00 Uhr,
zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts
angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Einemstraße 24, 10785 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Insolvenzschuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der
Insolvenzschuldnerin. Er
hat die Aufgabe, durch Überwachung der Insolvenzschuldnerin deren Vermögen zu sichern
und zu erhalten.
Den Schuldnern der Insolvenzschuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Insolvenzschuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden
aufgefordert,
nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den absonderungsberechtigten Gläubigern wird untersagt, die im Besitz der
Insolvenzschuldnerin befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten.
Ihnen wird auch untersagt, an sie abgetretene Forderungen der Insolvenzschuldnerin
gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder
einer
einstweiligen Verfügung gegen die Insolvenzschuldnerin werden untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Amtsgericht Potsdam
35 IN 755/10
Was ist denn die Haupt NDL Mettmann oder Linthe
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